RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/05/0227

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a;
VwGVG 2014 §40;
VwGVG 2014 §8a;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG (nunmehr: § 40 Abs. 1 VwGVG 2014) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050227.L02

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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