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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §914;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Marktgemeinde M in O, vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Mühlgasse 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Juli 2018, Zl. LVwG-2018/23/0748-11, betreffend Aufteilung des Aufwandes eines Gemeindeverbandes nach § 141 Abs. 4 TGO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: Gemeinden H in D, K, P, St. V, V), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Gemeinde sowie die mitbeteiligten Gemeinden sind Mitglieder eines näher genannten Gemeindeverbandes (Abwasserverband).
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2018 wurden gemäß § 141 Abs. 4 Tiroler Gemeindeordnung (TGO) die Jahresbeiträge für die Verbandsgemeinden für das Jahr 2016 im Einzelnen festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Verbandsumlage 2016 betrage EUR 1.711.328,41. Abzüglich der Teilzahlungen der Gemeinden in Höhe von EUR 1.865.871,42 ergebe sich ein Netto-Jahresrechnungsergebnis (Überschuss) in Höhe von EUR 154.543,01. Dieser Betrag sei - nach den näher dargestellten §§ 9 und 10 der geltenden Satzung des Abwasserverbandes - auf die Verbandsgemeinden umzulegen. Für die revisionswerbende Gemeinde ergebe sich daraus ein Netto-Guthaben von EUR 26.481,69.
3 Die dagegen von der revisionswerbenden Gemeinde erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkennntnis als unbegründet ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß § 141 Abs. 4 Satz eins TGO ist der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand eines Gemeindeverbandes auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend ihren in der Satzung festgelegten Anteilen jährlich aufzuteilen. Gemäß dem dritten Satz leg. cit. können die Gemeinden innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Verbandsobmannes (über diese Aufteilung) bei der Landesregierung die Festsetzung der Vorauszahlungen bzw. des jährlichen Beitrages schriftlich beantragen. Gemäß dem letzten Satz leg. cit. sind aufgrund der Jahresrechnung sich ergebende Guthaben auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Betrag anzurechnen.
8 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, es fehle an Rechtsprechung zu § 141 Abs. 4 TGO. Nach dieser Bestimmung sei der durch die Einnahmen nicht gedeckte Aufwand eines Gemeindeverbandes auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend ihren in der Satzung festgelegten Anteilen aufzuteilen. Die genaue Zuordnung von Einnahmen zum Aufwand sei daher durch die Satzung des Gemeindeverbandes geregelt. Die Berechnung der Aufsichtsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts lasse eine sachgerechte Zuordnung (von Herstellungs- und Betriebskosten bzw. Bundeszuschüssen nach - in den Revisionsgründen im Detail dargestellten - unterschiedlichen Zuteilungsschlüsseln) vermissen. Das vorliegende Erkenntnis verstoße gegen die Auslegungskriterien für Satzungen.
9 Zunächst wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 141 Abs. 4 TGO) nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0090, mit Hinweis auf VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033), zumal im Revisionsfall hinzukommt, dass die Frage der Aufteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitgliedsgemeinden in § 141 Abs. 4 TGO nicht (unmittelbar) geregelt ist, sondern die Bestimmung diesbezüglich lediglich auf die jeweils geltende Verbandssatzung verweist.
10 Der Sache nach wendet sich die Revision im (weiteren) Zulässigkeitsvorbringen gegen die im konkreten Fall - auf der Grundlage der §§ 9 und 10 der geltenden Satzung des Geimeindeverbandes - vorgenommene Aufteilung des Aufwandes (hier: in Form eines Überschusses) auf die Verbandsgemeinden.
11 Damit übersieht die Revision allerdings, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers als Rechtsinstanz tätig ist. Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0202; 10.7.2018, Ra 2018/01/0301, jeweils mwN). Dass dies gegenständlich der Fall wäre, ist nicht erkennbar.
12 Der Verwaltungsgerichtshof ist im Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. den - ebenfalls die revisionswerbende Gemeinde in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach der TGO betreffenden - Beschluss VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052, mwN).
13 Eine im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: einer Satzung) kann im Übrigen nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0040). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010403.L00Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018