RS OGH 2018/9/11 14Os51/18h

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Norm

StPO §109 Z1 lita
StPO §110 Abs3 Z1
StPO §111 Abs2

Rechtssatz

Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf. Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO) ist ein – auszufolgender oder herzustellender – „Datenträger“, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132239

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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