RS Lvwg 2018/9/25 VGW-221/079/2552/2017/A, VGW-221/079/2555/2017/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §6 Abs1
VwGVG §17
B-VG Art. 10 Abs1 Z8
B-VG Art. 112
B-VG Art. 115 Abs2
B-VG Art. 118 Abs4
B-VG Art. 130 Abs1 Z1 B-VG
B-VG Art. 132 Abs6
B-VG Art. 151 Abs51 Z8
WStV 1968 §75 Abs1
GewO 1994 §286 Abs1
GewO 1994 §289
GewO 1994 §293
GewO 1994 §337 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG sind Gewerbeangelegenheiten, zu welchen auch die verfahrensgegenständlichen marktrechtlichen Angelegenheiten zählen, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. auch VfGH 28.6.2004,  B769/03). Die GewO 1994, deren eingangs zitierter § 337 Abs. 1 administrative Marktangelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verweist, ist ein Bundesgesetz. Der zweistufige Instanzenzug ist in Marktangelegenheiten weder in der GewO 1994 noch in einem anderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit verbliebe hier ein Ausschluss dieses Instanzenzuges durch den Bundesverfassungsgesetzgeber selbst. Von einem solchen verfassungsrechtlichen Ausschluss wird teilweise in der Literatur ausgegangen (vgl. Pauer, Justizstaat: Chance oder Risiko?, S. 251 ff; Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 526, Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rz 27), dies offenbar im Wesentlichen mit der Argumentation, dass mit den verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm lit. J. der verwiesenen Anlage insgesamt acht Wiener „sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden“, darunter der für Rechtsmittel gegen Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständige Berufungssenat, aufgelöst wurden und die Zuständigkeit zur Weiterführung dort anhängiger Verfahren auf die Verwaltungsgerichte (BVerwG, VGW) überging; gleichartige Behörden dürften in Wien auch nicht mehr geschaffen werden. Hingegen seien in anderen Bundesländern Rechtsmittelbehörden auf Gemeindeebene nicht aufgelöst worden. Das VGW kann diese Schlussfolgerung aus folgenden Gründen nicht teilen.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, Berufungsbehörde

Anmerkung

VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.A

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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