Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
BAO §90Rechtssatz
Unter dem Begriff Baubehörde versteht man jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, § 2, FN 2).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.527.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018