RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-AV-527/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BAO §90
BAO §93
BauO NÖ 2014 §10
BauO NÖ 2014 §39

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. VwGH 2013/15/0156).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.527.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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