Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
BAO §90Rechtssatz
Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. VwGH 2013/15/0156).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.527.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018