RS Lvwg 2018/9/3 LVwG-S-1601/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §539a
StAG §35c

Rechtssatz

Ist eine Verständigung gemäß § 35c StAG ergangen [hier: die Staatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf die Anzeige der Finanzpolizei von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes iSd § 1 Abs. 3 StPO ausdrücklich Abstand genommen], ist daher die Sache nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten vermag die Sperrwirkung des Art. 4 des 7. ZPEMRK nicht entfaltet zu werden, zumal die wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall nicht einmal geprüft wurden (vgl. in diesem Sinne VfGH G 129/2015, G 377/2016; Zurückweisung eines Parteiantrages mangels Legitimation, weil nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Pflichtversicherung; Dienstgeber; Doppelbestrafung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1601.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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