RS Lvwg 2018/9/3 LVwG-S-1788/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs1 Z24
IEV §1 Abs1
IEV §5 Abs1

Rechtssatz

Aus § 5 Abs. 1 IEV, wonach die Indirekteinleitung vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen ist und die Einleitung nicht ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf, ist der Schluss zu ziehen, dass für jede, auch nur vorübergehende Einleitung die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorliegen muss.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; Gewässerverunreinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1788.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten