RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2017/09/0001

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §983
GO Magistrat Linz 1999 §8 Abs3 Z3
Statut Linz 1992 idF 2012/001
Statut Linz 1992 §46
Statut Linz 1992 §46 Abs1 Z9
Statut Linz 1992 §78 Abs1 Z2
StGdBG OÖ 1956 §35 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

In die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt gemäß § 46 Abs. 1 Z 9 Statut Linz 1992 unter anderem die Aufnahme und Gewährung von Darlehen. In einem solchen Fall wäre ein Gruppenleiter gehalten, ausgehend von § 8 Abs. 3 Z 3 GO Magistrat Linz 1999 iVm § 35 Abs. 1 OÖ StGdBG 2002 die Zustimmung des Gemeinderates herbeizuführen. Bei der Beurteilung, ob ein Zinsswap ein Darlehen iSd § 46 Abs. 1 Z 9 Statut Linz 1992 ist, sind im Zusammenhang mit § 78 Abs. 1 Z 2 Statut Linz 1992 (Genehmigungspflicht der Landesregierung) und den dort enthaltenen Begriff "Darlehen", die im Statut Linz 1992 vor der Nov LGBl Nr 1/2012 ausdrücklich genannten Begriffe Darlehen und Darlehensverträge mangels jeglichen Hinweises, dass damit auch Zinsswaps gemeint sein könnten, nicht anders zu verstehen als nach § 983 ABGB (vgl. VwGH 26. April 2016, Ro 2015/09/0014, Ro 2016/09/0004). Nichts anderes gilt für den in § 46 Abs. 1 Z 9 Statut Linz 1992 enthaltenen Darlehensbegriff. Schon im Hinblick auf die gleichen Wortfolgen wie in § 78 Abs. 1 Z 2 Statut Linz 1992 besteht kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Sichtweise bei der Beurteilung, ob ein Zinsswap als Darlehen anzusehen ist. Bei der Subsumtion des Abschlusses des Swap-Geschäftes unter § 46 Abs. 1 Z 9 Statut Linz 1992 kommt es nicht darauf an, dass dem Gruppenleiter bewusst gewesen ist, dass für den Abschluss von "marktüblichen Finanztermingeschäften und Finanzterminkontrakten" zur Optimierung des Fremdfinanzierungsportfolios die Zustimmung des Gemeinderates gemäß § 46 Abs. 1 Z 9 Statut Linz 1992 einzuholen ist bzw. bei ihm Bedenken aufkommen müssen, ob der Gemeinderatsbeschluss noch als Grundlage für den Abschluss des Swap-Geschäftes herangezogen werden kann. Ausgehend von der taxativen Aufzählung in § 46 legcit. hätte sich das VwG mit den dort normierten Tatbestandserfordernissen beschäftigen müssen, die eine Zustimmung des Gemeinderates vorsehen, wie im Fall der Z 9, ob mit dem Abschluss eines Zinsswap tatsächlich ein Darlehen aufgenommen wurde. Hinzu kommt, dass erst durch die Oö Gemeinderechtsnovelle 2012 (LGBl. Nr. 1/2012) derartige Finanzgeschäfte ausdrücklich erfasst sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090001.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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