TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/24 99/03/0305

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des MC in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. April 1999, Zl. MA 63 - C 112/99, betreffend Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1999 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Döbling vom 2. Februar 1998 wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 17 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft worden sei, weil er am 4. Oktober 1997 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges beim Vorbeifahren an einem anderen Kraftfahrzeug einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe, wodurch dieses Kraftfahrzeug beschädigt worden sei, und es in der Folge, obwohl er somit an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei, es unterlassen habe, sofort anzuhalten und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen. Diese vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen wögen insgesamt so schwer, dass eine Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0290). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Straftaten zur Annahme gelangte, dem Beschwerdeführer fehle die Vertrauenswürdigkeit, stellen doch insbesondere die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 besonders grobe Verletzungen der der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0290, und vom 23. Oktober 1996, Zl. 96/03/0295). Von einem bloß geringfügigen Verstoß kann dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Rede sein.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die belangte Behörde hätte für die entscheidungswesentlichen Feststellungen der Beischaffung des Verwaltungsaktes bedurft. Der belangten Behörde stand nämlich ohnedies eine vom Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zur Verfügung, auf die sie ihre Feststellungen stützen konnte. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von einer Bekämpfung des genannten Straferkenntnisses Abstand genommen hatte, ist für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 unerheblich. Ob der Beschwerdeführer die Straftaten vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen hat, ist in Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes insbesondere der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht von entscheidender Bedeutung.

Besondere Umstände, die ungeachtet dessen eine andere Sicht bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit indizieren würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030305.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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