RS Lvwg 2018/7/9 VGW-122/043/9822/2017, VGW-122/V/043/9823/2017, VGW-122/V/043/9824/2017, VGW-122/V/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §78 Abs1
GewO 1994 §81
GewO 1994 §353
GewO 1994 §356 Abs1
GewO 1994 §359 Abs2
AVG §42

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190).

Schlagworte

Tankstelle; Änderung der genehmigten Betriebsanlage; Bewilligungspflicht; Gutachten; mündliche Verhandlung; Kundmachung; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.9822.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten