TE Vwgh Beschluss 2018/9/5 Ra 2017/12/0121

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. A K in K, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2017, Zl. W122 2117021-1/4E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die am 3. März 1958 geborene Revisionswerberin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Revisionswerberin war zuletzt als Lehrerin der Verwendungsgruppe L1 an einem Gymnasium in K tätig.

2 Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16. September 2015 wurde die Revisionswerberin gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), von Amts wegen mit Ablauf des 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt.

3 Die Behörde stützte ihre Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Revisionswerberin auf ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dris. W vom 4. Februar 2014 sowie auf zwei Gutachten Dris. Z vom 15. September 2014 und vom 4. August 2015, die ihrerseits (u.a.) auf neurologisch psychiatrischen Fachgutachten Dris. B vom 10. Juli 2014 bzw. vom 23. Juli 2015 beruhten. Zusammenfassend hielt die Behörde fest, dass - wie eine Nachuntersuchung ergeben habe - auch nach einem weiteren Jahr betreffend den Gesundheitszustand und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin keine Besserung eingetreten sei, sodass von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Die Revisionswerberin habe sich seit 29. August 2013 durchgehend im Krankenstand befunden. Es bestehe keine ausreichende Belastbarkeit der Revisionswerberin für Lehr- und Aufsichtstätigkeiten und auch nicht für andere verantwortungsvolle Tätigkeiten. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Die Revisionswerberin sei als Lehrkraft dauernd dienstunfähig. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sei nicht möglich. Von der Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes sei die Revisionswerberin informiert worden. Sie habe von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht.

4 Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Revisionswerberin Beschwerde, in der sie sich darauf berief, dass zwischen den amtsärztlichen Gutachten Widersprüche bestünden. Die Gutachten seien nach Ansicht der Revisionswerberin insofern nicht miteinander in Einklang zu bringen, als in dem Gutachten Dris. W vom 4. Februar 2014 noch festgehalten worden sei, dass ihr verantwortungsvolle und sehr verantwortungsvolle geistige Arbeiten zumutbar seien und eine Besserung nicht gänzlich ausgeschlossen sei, frühestens jedoch in ein bis zwei Jahren zu erwarten sei. Es seien die Ausführungen Dris. B., auf welchen die amtsärztlichen Gutachten offensichtlich beruhten, insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der zuletzt genannte Sachverständige die Revisionswerberin nicht untersucht habe. Darüber hinaus habe dieser Gutachter eine Nachuntersuchung der Revisionswerberin im August 2017 empfohlen. Weshalb im Hinblick auf die empfohlene Nachuntersuchung davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin nicht bessern könnte, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen könne noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, ob die Revisionswerberin dauernd dienstunfähig sei.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

6 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Unterrichtserteilung durch die Revisionswerberin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (Burn-Out-Zustände, Knieprobleme, dauernde Schmerzen, onkologische Rehabilitation) auf Dauer nicht gewährleistet sei. Die Revisionswerberin leide an "ICD F41.2 Angst und depressive Störung gemischt". Es bestehe eine lediglich unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit der Revisionswerberin, wobei Lehr- und Aufsichtstätigkeiten eine erhöhte psychische Belastbarkeit erforderten. Die Revisionswerberin könne die an ihrem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Sie weise somit bezogen auf ihre Verwendungsgruppe keine Restarbeitsfähigkeit als Lehrperson auf. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sei nicht möglich. Eine für das Leistungskalkül relevante Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Revisionswerberin sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die erfolgte Nachuntersuchung habe keine Besserung gezeigt. Es handle sich um einen Dauerzustand.

7 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf die von der Behörde eingeholten Gutachten, welche das Gericht als schlüssig erachtete. Die Revisionswerberin sei diesen Gutachten auf fachärztlicher Ebene nicht entgegen getreten. Aufgrund der Empfehlung einer Nachuntersuchung sei nicht darauf zu schließen, dass die gutachterlichen Feststellungen innere Widersprüche aufwiesen. Die unsubstantiierte Behauptung der Revisionswerberin, es fehle die Feststellung der Dauerhaftigkeit, rufe keine Zweifel an den Ergebnissen der ärztlichen Gutachten hervor.

8 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Revisionswerberin dauernd dienstunfähig sei. Ein Vorgehen nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 zur Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sei nicht möglich gewesen. Soweit die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auf die Ausführungen des Fachgutachtens Dris. W vom 4. Februar 2014 verweise, sei anzumerken, dass dieses Gutachten von den von der belangten Behörde herangezogenen aktuellen Gutachten bereits fachlich überholt, und insbesondere hinsichtlich der Prognose nicht mehr aktuell sei. Die Dienstbehörde habe sich daher richtigerweise insbesondere den Ausführungen des aktuellen Gutachtens Dris. Z vom 4. August 2015 angeschlossen. Aus diesem Gutachten gehe zweifelsfrei hervor, dass eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin neuropsychiatrisch nicht möglich sei und es sich um einen Dauerzustand handle, zumal auch bei einer neuerlichen Nachuntersuchung keine Besserung zu erwarten sei. Diese Aussage sei - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - als abschließend zu qualifizieren.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

10 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit beruft sich die Revision - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf eine Verletzung der Verhandlungspflicht im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 6 EMRK sowie des § 24 VwGVG. Darüber hinaus wiesen nach Ansicht der Revisionswerberin die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Beweisergebnisse nicht die erforderliche Aktualität auf, weil die vom Gericht herangezogenen gutachterlichen Ergebnisse bezogen auf die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu einem zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt erhoben worden seien.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Mit dem Hinweis der Revisionswerberin auf die Verletzung der Verhandlungspflicht wird fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf von einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann ausgegangen werden, wenn eine rechtskundig vertretene Partei keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und überdies in ihrem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden. Im vorliegenden Fall hat die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Revisionswerberin in der Beschwerde weder einen Verhandlungsantrag gestellt noch konkrete Beweisanbote erstattet. Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls kein auf Art. 6 EMRK (oder auf Art. 47 Abs. 2 GRC) zu gründender Anspruch der Revisionswerberin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 25.9.2017, Ro 2016/12/0003; 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).

15 Soweit (ungeachtet des Verzichtes) das Unterbleiben einer von Amts wegen durchgeführten (nicht gemäß Art. 6 EMRK oder Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen) Verhandlung gerügt wird, trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn es dies für erforderlich hält. Dabei steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132; 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

16 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, welches lediglich unsubstantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen in Verbindung mit dem leicht zu entkräftenden Vorwurf des Vorliegens widersprüchlicher bzw. nicht nachvollziehbarer Gutachten enthielt, zeigt die Revision jedoch nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem Blickwinkel des § 24 VwGVG nicht in zumindest vertretbarer Weise von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat.

17 Betreffend das Vorbringen der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe sich unzulässiger Weise auf nicht ausreichend aktuelle Ermittlungsergebnisse gestützt, ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht auf eine ergänzende Aktualisierung der Äußerungen der Sachverständigen zu dringen gehabt hätte, eine von der konkret vorliegenden Verfahrenssituation abhängige und somit einzelfallbezogene Verfahrensfrage darstellt. Solchen Fragen kann dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (VwGH 26.2.2016, Ra 2015/12/0042; 8.9.2015, Ra 2015/02/0156). Dass die zuletzt genannte Voraussetzung im Hinblick auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren erfüllt wäre, wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

18 In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass eine von Seiten der Revisionswerberin in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer Besserung ihres Gesundheitszustandes für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003, mwH).

19 In der vorliegenden Verfahrenssituation haben die Amtssachverständigen die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin schlechthin ausgeschlossen. Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde auch abgesehen von der Frage des Zeithorizontes überhaupt kein konkretes Szenario für eine ins Gewicht fallende Wahrscheinlichkeit einer relevanten Besserung aufgezeigt. Auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde keine tatsächlich eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes behauptet. Eine ursprünglich allfällig für einen bestimmten Termin empfohlene Nachuntersuchung, welche durch ein späteres Gutachten obsolet wurde, bildet keinen ausreichenden Hinweis auf eine zwischenzeitig eingetretene Remission. Die Beschwerde der Revisionswerberin beschränkte sich auf die Rechtsbehauptung, es fehle an der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit, im Zusammenhalt mit dem unzutreffenden Vorwurf, die vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen seien widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar.

20 Es stellt somit - worauf es hier allein ankommt - jedenfalls keine grundsätzliche Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht in dieser Verfahrenskonstellation von einer amtswegigen Aktualisierung der Sachverständigengutachten Abstand nahm. Ob die genannte Vorgangsweise verfahrensrechtlich in jeder Hinsicht richtig war, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH 26.2.2016, Ra 2015/12/0042; betreffend den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich auf nicht ausreichend rezente Gutachten gestützt, siehe auch VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0084; 16.12.2009, 2008/12/0185; den zuletzt genannten Entscheidungen des Gerichtshofes lagen Ausgangsverfahren zugrunde, in denen die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogenen Gutachten ebenfalls zu einem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt erstellt worden waren, ohne dadurch notwendiger Weise ihre Aussagekraft für die aktuell anzustellende Beurteilung eingebüßt zu haben).

21 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. September 2018

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120121.L00

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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