TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 I408 2147036-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §60
AVG §78
B-VG Art.133 Abs4
FPG §69
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I408 2147036-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 23.12.2016, Zl. 65738509-161614856,161614864, zu Recht erkannt:

A)

den Beschluss gefasst:

Spruchpunkt I wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt und Spruchpunkt II und III gemäß § Abs. 2 VwGVG behoben.

zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Befreiung der Beschwerdegebühr wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufhebung Aufenthaltsverbot, Behebung der
Entscheidung, Beschwerdegebühr, gekürzte Ausfertigung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, mündliche Verkündung, Spruchpunktbehebung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I408.2147036.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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