RS Lvwg 2018/8/30 LVwG-2018/25/1825-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §52 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Da gegenständliche Verkaufsvitrine über eine unversperrte Türe verfügte und keine wie immer geartete durch den Kunden auszulösende technische Einrichtung vorhanden war, waren die darin zum Verkauf angebotenen Waren zur freien Entnahme erhältlich und handelt es sich bei dieser Verkaufsvitrine um keinen Automaten im Sinn des § 52 Abs 1 GewO 1994.

Schlagworte

Automat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1825.1

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten