RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §15 Abs6 litb
AVG §7 Abs1 Z1

Schlagworte

Interessenvertretung; Befangenheit; Ausschluss vom passiven Wahlrecht

Rechtssatz

In diesem Konnex sind auch die Vorgaben des § 15 Abs. 6 lit b PVG von rechtlicher Relevanz, wonach vom passiven Wahlrecht zum DA u.a. Bedienstete ausgeschlossen sind, die als Repräsentanten des Dienstgebers (der Dienstbehörde) gegenüber Dienststellenangehörigen fungieren, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben. Dienstbehörde für die Bediensteten der Dienststelle, bei der der DA errichtet ist, gegen den sich der Antrag richtet, ist nicht die Schule selbst, sondern der Landesschulrat. Bei Personalverantwortlichen iSd § 15 Abs. 6 lit. b PVG muss es sich um Bedienstete mit Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten handeln, also um Leiter/innen von Präsidialsektionen bzw. Personalabteilungen der Dienstbehörden oder dort tätige Bedienstete mit Genehmigungsbefugnissen in Personalangelegenheiten in der Dienstbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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