RS Pvak 2018/8/16 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §15 Abs6 litb
AVG §7 Abs1 Z1

Schlagworte

Interessenvertretung; Befangenheit; Ausschluss vom passiven Wahlrecht

Rechtssatz

Auf das DA-Mitglied B trifft keine der vorgenannten Voraussetzungen zu, die für eine Interessenkollision (Befangenheit) iSd Personalvertretungsrechts vorliegen müssen. KNAUS ist daher trotz ihrer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) nicht von der Beschlussfassung im DA ausgeschlossen, solange es sich nicht um Angelegenheiten in eigener Sache handelt, wie es beispielsweise die bereits erwähnte Bewerbung um eine ausgeschriebene Funktion oder eine Bewerbung um Gewährung einer Geldaushilfe wäre. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ihr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Aufgaben („weitreichende Befugnisse“) vom DL bei der Erstellung der LFV übertragen wurden, weil es sich dabei nicht um Genehmigungsbefugnisse handelt und die LFV vom DL im Einvernehmen mit dem DA zu erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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