RS Lvwg 2018/7/19 VGW-102/013/9819/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
SPG §16
SPG §38a Abs1

Rechtssatz

Was das vor Jahren gegen den Beschwerdeführer verhängte Betretungsverbot betrifft, so kann schon einmal dessen Rechtswidrigkeit nicht als erwiesen gelten, wurde es doch keiner rechtlichen Überprüfung durch den damals zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat unterzogen. Da eine nachträgliche Rückziehung ihrer Aussagen durch die mutmaßlich gefährdete Ehegattin nichts Verwertbares über die Richtigkeit der ursprünglich getätigten Angaben aussagt, weil zahlreiche andere Motive dafür maßgeblich sein können, hätten die Beamten auch bei Kenntnis dieses Verlaufs nicht davon ausgehen können, dass das damals verhängte Betretungsverbot inhaltlich zu Unrecht erlassen worden wäre.

Schlagworte

Betretungsverbot; Wegweisung; Sicherungsmaßnahme; Gefährdungsprognose; bevorstehender gefährlicher Angriff; Präventivcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.013.9819.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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