RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-121/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §44 Abs4
KFG 1967 §56 Abs1

Rechtssatz

Die Formulierung des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967, wonach die Zulassung dann aufgehoben werden kann, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, „wiederholt nicht entsprochen wurde“, ist so zu verstehen, dass einer allfälligen Zulassungsaufhebung mindestens zwei Aufforderungen zur Überprüfung des Fahrzeuges vorangegangen sein müssen, da andernfalls begrifflich nicht von „wiederholt“ gesprochen werden kann.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wiederkehrende Begutachtung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.121.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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