TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 W121 2124289-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §71 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W121 2124289-1/12E

W121 2124289-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX . XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde sowohl in deutscher wie auch in der Sprache Dari auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.

Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer mit RSa am XXXX zugestellt.

Am XXXX langte das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim damals ihm zugewiesenen gesetzlichen Rechtsberater "Verein Menschenrechte" abgewiesen worden sei mit der Behauptung, die Einreichung der Beschwerde wäre unmöglich. Ihm selbst sei die Einbringung der Beschwerde mangels ausreichender Rechtskenntnis bzw. aufgrund der fehlerhaften Beratung des "Vereins Menschenrechte" nicht möglich gewesen und liege daher kein, oder höchstens ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor.

Das BFA ersuchte den Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden: VMÖ) sodann um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer jemals in diesem Zusammenhang beim VMÖ vorgesprochen und ein Beratungsgespräch stattgefunden habe und bejandenfalls was besprochen worden sei.

Mit Stellungnahme vom XXXX teilte der VMÖ im Wesentlichen mit, dass er dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom XXXX kostenlos zur Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den VMÖ zu den Parteienverkehrszeiten am XXXX aufgesucht und sei dort beraten worden. In diesem Gespräch sei das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhand der vom Beschwerdeführer mitgebrachten Unterlagen und seinen Angaben besprochen worden. Dies habe unter anderem auch die Information impliziert, dass der Beschwerdeführer selbst die Argumente, warum er den erstinstanzlichen Bescheid als falsch erachte, schriftlich darlege und wie seine Beschwerde zeitgerecht in geeigneter Form an die richtige Stelle übermittelt werden könne. Ausdrücklich sei der Beschwerdeführer über die Beschwerdefrist aufgeklärt worden. Es sei ihm überdies angeboten worden, die selbstgeschriebenen Argumente auf Deutsch zu übersetzen und an das BVwG zu übermitteln. Ihm sei mitgeteilt worden, dass aufgrund seiner Angaben eine Beschwerde als aussichtlos erachtet werde. Weiters sei ihm der Unterschied zwischen dem Status des Asylberechtigten iSv § 3 AsylG und dem subsidiär Schutzberechtigten iSv § 8 AsylG und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erklärt worden. Ebenso sei über die Möglichkeit und das Prozedere hinsichtlich eines Antrages für einen Fremdenpass gesprochen worden. Der Beschwerdeführer hätte abschließend erklärt, dass er keine Beschwerde wünsche.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am XXXX dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.

Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, nahm jedoch entschuldigt nicht daran teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Asylbescheid vom XXXX wurde am XXXX vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Beschwerdefrist endete am XXXX .

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von seinem damaligen Rechtsberater (Verein Menschenrechte Österreich) über den Bescheid, die damit verbundenen Rechtsfolgen und die Rechtsmittel informiert. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX ist (auch) in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst.

Am XXXX wandte sich der Beschwerdeführer an seinen nunmehrigen Rechtsvertreter. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde am XXXX - und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( XXXX ) - eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und eine mündliche Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die auf der Übernahmebestätigung beruhende Feststellung, dass der Asylbescheid vom XXXX am XXXX vom Beschwerdeführer übernommen wurde, wurde im Verfahren nicht bestritten.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX wurde erklärt, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des abweisenden Bescheides an den VMÖ gewandt hätte, jedoch mit der Behauptung abgewiesen worden sei, dass die Einreichung einer Beschwerde unmöglich sei. Erst am XXXX sei er bei einem Beratungsgespräch beim MigrantInnenverein darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Einbringung einer Beschwerde möglich sei. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Einbringung der Beschwerde mangels ausreichender Rechtskenntnis bzw. aufgrund der fehlerhaften Beratung des VMÖ nicht möglich und es liege daher kein, oder höchstens ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor.

Der Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich vom XXXX lässt sich hingegen nachvollziehbar entnehmen, dass der VMÖ den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteienverkehrs am XXXX beraten hat. In diesem Gespräch wurde demnach das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhand der vom Beschwerdeführer mitgebrachten Unterlagen und seinen Angaben besprochen. Dies hat unter anderem auch die Information impliziert, dass der Beschwerdeführer selbst die Argumente, warum er den erstinstanzlichen Bescheid als falsch erachte, schriftlich darlegen kann und wie seine Beschwerde zeitgerecht in geeigneter Form an die richtige Stelle übermittelt werden kann. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer dabei auch bezüglich der Beschwerdefrist aufgeklärt. Es wurde ihm überdies angeboten, die selbstgeschriebenen Argumente auf Deutsch zu übersetzen und an das BVwG zu übermitteln. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben eine Beschwerde als aussichtlos erachtet wird. Weiters wurde ihm der Unterschied zwischen dem Status des Asylberechtigten iSv § 3 AsylG und dem subsidiär Schutzberechtigten iSv § 8 AsylG und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erklärt. Ebenso wurde er über die Möglichkeit und das Prozedere hinsichtlich eines Antrages für einen Fremdenpass gesprochen. Der Beschwerdeführer hat abschließend erklärt, dass er keine Beschwerde wünsche.

Insbesondere gründet sich die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Beschwerdemöglichkeit Kenntnis hatte nicht zuletzt auch darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX (auch) in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst ist ihm jedenfalls zumutbar ist, diese auch tatsächlich zu lesen. Jedenfalls wurde er jedoch spätestens bei dem Beratungsgespräch am XXXX darüber informiert. Ebenso konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Dabei hinterließ der Beschwerdeführer einen völlig unglaubwürdigen Eindruck hinsichtlich seines Vorbringens weshalb die Ausführungen des VMÖ wesentlich glaubwürdiger sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

Im gegenständlichen Fall wurde unzweifelhaft eine Frist versäumt, da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Die Beschwerde wurde zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.

Als Wiedereinsetzungsgrund wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände und falscher Beratung seitens des VMÖ verspätet Beschwerde erhoben hätte.

Laut Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittmenschen nicht objektiv verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und deren Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Im konkreten Fall ist der Umstand, dass vom damaligen Rechtsberater (Verein Menschenrechte Österreich) keine Beschwerde erhoben wurde, kein unabwendbares Ereignis, da es durch einen Durchschnittsmenschen sehr wohl hätte objektiv verhindert werden können. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beratungsgesprächs selbst erklärt, keine Beschwerde zu wünschen.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde behauptet, der ehemalige Rechtsberater hätte dem Beschwerdeführer im Ergebnis mitgeteilt, dass eine Beschwerde unmöglich wäre. Dieser Behauptung wird aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe jedoch kein Glauben geschenkt.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Bescheid des BFA vom XXXX in seiner Muttersprache auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen und insbesondere dass ihm das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zusteht. Er war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt über den Verlauf des Verfahrens und die Bedeutsamkeit der Fristen informiert.

Ein durchschnittlicher Mensch würde in einer derartigen Situation - so er denn tatsächlich Zweifel an einer etwaigen Beschwerdemöglichkeit hätte - versuchen, mit dem Rechtsberater sofort eine Klärung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer musste sich über die Dringlichkeit der Angelegenheit im Klaren sein, wünschte aber trotz des Angebots des Rechtsberaters, etwaige Beschwerdegründe auf Deutsch zu übersetzen und an das BVwG zu übermitteln, keine Einbringung einer allfälligen Beschwerde.

Es war daher davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben bezüglich der Falschauskunft um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt.

Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurz gefassten Beschwerde gehindert haben würde. Ein Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Sorgfaltspflicht, Verschulden,
Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W121.2124289.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten