RS Lvwg 2018/8/16 LVwG-AV-109/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §96

Rechtssatz

Verletzt die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften und ist der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar, ist im Zweifelfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bezeichnung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.109.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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