TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/22 LVwG-AV-825/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §91 Abs1
ÄrzteG 1998 §91 Abs3
ÄrzteG 1998 §91 Abs4
ÄrzteG 1998 §111
UmlagenO ÄrzteK NÖ 2018 ArtIV Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 4. Juli 2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:    § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:    § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

         Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.   Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, beantragte mit am 6. März 2018 bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangtem Schreiben die Ermäßigung der Kammerumlagen.

Ausgeführt wurde dazu im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Angestellter in der Pharmaindustrie sei und keine Wahlarztordination oder sonstige ärztliche Tätigkeit habe. Ihm sei eine Freistellung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zugebilligt worden und es seien ihm im Jahr 2017 die Kammerumlagen auf insgesamt 43,-- Euro (26,50 Euro und 16,50 Euro) monatlich reduziert worden. Jetzt habe er eine neue Vorschreibung in Höhe von 69,50 Euro (53,-- Euro und 16,50 Euro) erhalten. Seine berufliche Situation habe sich aber nicht verändert und er ersuche daher um Reduktion der Beitragsvorschreibung.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin seitens der Ärztekammer für Niederösterreich zur Vorlage von Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen aufgefordert, wobei ihm in Folge auch mitgeteilt wurde, dass ihm auf Grund seiner Eintragung als Wohnsitzarzt seit 1. Juli 2010 Beiträge zur Ärztekammer für Niederösterreich und zur Österreichischen Ärztekammer vorgeschrieben würden und dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur unter Vorlage der aktuellen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit beurteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 8. März 2018, 19. März 2018 und 28. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer Einkommensunterlagen vor und er gab im Wesentlichen an, dass sich seine berufliche Situation in den letzten Jahren nicht verändert habe. Er sei weiterhin Angestellter in der Pharmaindustrie, habe keine Wahlarztordination und gehe keiner sonstigen ärztlichen Tätigkeit nach. Gelegentlich arbeite er freiberuflich im Bereich Schulungen (neue Mitarbeiter in der Ordination seiner Ehefrau) und Fortbildung (Laienvorträge in der gesunden Gemeinde oder im Bildungshaus Großrussbach). Er ersuche daher um Reduktion der Kammerumlagen.

1.2. Mit Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 4. Juli 2018 wurde der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der im Antrag geltend gemachten Ermäßigungsgründe wörtlich ausgeführt:

„Der Präsident hat aufgrund der von ihnen vorgelegten aktuellen Unterlagen festgestellt, dass die zugrunde zu legende aktuelle Höhe der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Niederösterreich im Jahr 2017 € 640,00 betragen hat.

Es ist festzustellen, dass Sie seit dem 01.07.2010 als Wohnsitzarzt für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste eingetragen sind. Gemäß Art. IC.UO wird ihnen die feste Umlage zur ÄK für NÖ entsprechned Ihrer Erstanmeldung am 01.06.1988 ab dem 15. Jahr der ärztlichen Tätigkeit ausgeschrieben.

Die Kammerumlagen sind gemäß § 91 Abs. 3 Ärztegesetz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung festzusetzen. Eine Ermäßigung kann gemäß Art. IV.8 UO bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände gewährt werden. Feste Kammerumlagen gemäß Art. I. und II. UO können nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.

Berücksichtigungswürdige Umstände stellen solche Umstände dar, die ohne Verschulden des Kammermitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. Es handelt sich in der Regel um außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Kammermitgliedes liegen und aufgrund ihrer Schwere auch Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen haben. Die vorgebrachten Umstände stehen jedenfalls in ihrer freien Disposition und sind damit auch Ihrer Einflusssphäre zuzuordnen, sodass berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation nicht anzunehmen sind.

Da die von Ihnen vorgebrachten Umstände keine Ermäßigungsgründe im Sinne der Umlagenordnung darstellen, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, hingewiesen.

1.3. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Im angefochtenen Bescheid werde für das Jahr 2017 ein ärztliches Einkommen in Höhe von 640,-- Euro unterstellt. Das entspreche aber nicht den Tatsachen, da es sich dabei lediglich um administrative Tätigkeiten für die Ordination der Ehefrau gehandelt habe. Ohne Patientenkontakt, Untersuchungen, Diagnosen, Therapieverordnungen und medizinischer Beratung könne es sich nicht um ärztliche Tätigkeit handeln. Seine berufliche Situation habe sich nicht geändert und es sei ihm bei gleicher Sachlage zuletzt eine Ermäßigung zuerkannt worden..

1.4. Die Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

2.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich und seit 1. Juli 2010 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste eingetragen. Ihm wurden bzw. werden im Jahr 2018 monatlich Kammerumlagen in Höhe von insgesamt 69,50 Euro vorgeschrieben (feste Kammerumlage an die Ärztekammer für Niederösterreich: 53,-- Euro; feste Kammerumlage an die Österreichische Ärztekammer: 16,50 Euro).

Der Beschwerdeführer ist als Handelsangestellter in der Pharmaindustrie tätig und er erhält für diese Beschäftigung ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von
8.340,-- Euro zuzüglich Sachbezug in Höhe von 593,70 Euro. Des Weiteren erzielt er Honorareinnahmen im Bereich Schulung in der Ordination seiner Ehefrau und für Vortragstätigkeit, wobei diese in der vorgelegten Einnahmen-Ausgabenübersicht für 2017 mit 640,-- Euro und zwei Mal 150,-- Euro unter dem Titel „Einkünfte aus der Tätigkeit als Wohnsitzarzt“ angegeben wurden. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehe und es wurde in der Beschwerde angegeben, dass es sich bei den Honoraren nicht um Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit handle.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Ermäßigung der Kammerumlagen im Wesentlichen damit begründet, dass ihm bisher eine Reduktion gewährt worden sei und sich seine berufliche Situation (Angestellter in der Pharmaindustrie; keine Wahlarztpraxis; keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit bzw. bloß gelegentliche freiberufliche Tätigkeit im Bereich Schulung und Fortbildung) nicht verändert habe.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Festzuhalten ist, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und insbesondere auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen basiert.

3.   Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 91 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 80/2013, lautet auszugsweise:

„§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

[…]

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2. Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.

[…]

(7) Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.

[…]“

3.2. Zur Umlagenordnung 2018, von der Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Sitzung am 6. Dezember 2017 beschlossen, am 7. Dezember 2017 kundgemacht, und mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten:

Die Umlagenordnung 2018 normiert für Wohnsitzärzte in ihrem Art. I.C. eine feste Kammerumlage an die Ärztekammer für Niederösterreich, wobei sich die Höhe nach der Dauer der ärztlichen Tätigkeit richtet und bei 24,-- Euro beginnt und nach dem 15. Jahr 53,-- Euro beträgt. In Art. III.C. ist für Wohnsitzärzte eine feste Kammerumlage an die Österreichische Ärztekammer in Höhe von 16,50 Euro vorgesehen. Für niedergelassene Ärzte und Gesellschafter von Gruppenpraxen normiert Art. II. der Umlagenordnung 2018 weiters eine prozentuelle Umlage an die Ärztekammer für Niederösterreich von allen Honoraren, ebenso normiert Art. III.B. eine prozentuelle Umlage von allen Honoraren für niedergelassene Ärzte und Gesellschafter von Gruppenpraxen an die Österreichische Ärztekammer. Art. III.D. der Umlagenordnung 2018 normiert unter näher genannten Voraussetzungen zusätzliche feste Umlagen.

Gemäß Art. IV. Abs. 8 erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen. Feste Kammerumlagen gemäß Art. I und Art. III können gemäß Art. IV. Abs. 8 zweiter Satz der Umlagenordnung 2018 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.

4.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum Antrag auf Ermäßigung der Kammerumlagen:

4.1.1. Festzuhalten ist zunächst, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. etwa bereits VwSlg 19.003 A/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage, ob die Kammerumlagen für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 zu ermäßigen sind. Dies hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die Bemessung der Kammerumlagen schlechthin (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2014/11/0052). Darüber wäre auf Begehren des Kammermitgliedes gesondert mit Bescheid abzusprechen (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0057).

4.1.2. Zur Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdigender Umstände:

Gemäß Art. IV. Abs. 8 erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen, wobei feste Kammerumlagen gemäß Art. I und Art. III gemäß Art. IV. Abs. 8 zweiter Satz der Umlagenordnung 2015 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner, insoweit übertragbaren, Judikatur zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (s. § 111 ÄrzteG 1998 und die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Ärztekammern in den Bundesländern) wiederholt ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwH).

Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045).

Den Antragsteller trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen berücksichtigungswürdigen Umstandes mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt und es ist – auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach die Behörde zu Unrecht von ärztlichen Einnahmen im Jahr 2017 ausgegangen sei – keine Unzumutbarkeit der Leistung der vorgeschriebenen Kammerumlagen zu erkennen (zumal dem Beschwerdeführer ausgehend von seiner Eintragung als Wohnsitzarzt keine prozentuellen Umlagen und keine zusätzlichen Umlagen vorgeschrieben wurden). Ob in der Vergangenheit von der Behörde zuerkannte Ermäßigungen zu Recht gewährt wurden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und es besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zudem auch kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg. 16.209/2001).

Die Abweisung des Ermäßigungsantrages erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ein entsprechender Hinweis enthalten war – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013,
Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.825.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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