RS Lvwg 2018/8/2 405-10/556/1/7-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §50 Abs4

Rechtssatz

Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.

Schlagworte

Glücksspielrecht; Duldungs- und Mitwirkungspflichten, mangelnde Kooperation

Anmerkung

ao Revision; VwGH vom 20.3.2019, Ra 2018/09/0190, 0191-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.556.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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