TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/17 99/02/0278

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §34 Abs1 idF 1997/I/078;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des SC in I, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 14. Mai 1999, Zl. LGSTi/V/1216/4695 28 02 45-702/1999, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1999 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. Mai 1999) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 11. Jänner 1999 auf Gewährung von Notstandshilfe "gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977, in geltender Fassung" abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemäß § 34 Abs. 1 AlVG die Voraussetzungen für einen neuerlichen Anspruch auf Notstandshilfe nicht erfüllt. In der erstatteten Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, im Beschwerdefall § 34 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novellen BGBl. I Nrn. "78/1997" und "55/1998" angewendet zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99, wurde § 34 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe wurde, gestützt auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des AlVG, abgewiesen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift hat der angefochtene Bescheid durch Art. 3 Z. 12 iVm Z. 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 keine rückwirkende Rechtsgrundlage erhalten.

Damit ist dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 Wien, am 17. Dezember 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020278.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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