RS Lvwg 2018/8/17 405-4/1954/1/26-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.08.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4
StVO 1960 §4 Abs1 lita

Rechtssatz

Mit dem verkehrsbedingten zum Stillstandbringen des Fahrzeuges erst mehr als 100 m nach der Unfallstelle (ohne aus dem Fahrzeug auszusteigen) und dem Anhalten nach Zurücklegung einer Fahrtstrecke von 500 m wird der Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit a StVO, sofort anzuhalten, nicht Genüge getan.

Schlagworte

Verkehrsrecht, STVO, Verkehrsunfall, Sachschaden, Fahrerflucht, Meldungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1954.1.26.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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