RS Lvwg 2018/7/3 LVwG-AV-1328/002-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2

Rechtssatz

Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gartens und eines Biotops ist keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne dieser Gesetzesstelle, setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der aber durch die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht bewirkt werden kann (vgl. sinngemäß VwGH 2010/07/0098).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Drainageanlage; Gefährdung; Grundwassergefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1328.002.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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