TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/3 LVwG-AV-1328/002-2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.06.2014, ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der westliche Seitenstrang auf Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Länge von ca. 18 m nicht gemäß § 40 Absatz 1 WRG 1959 nachträglich bewilligt wird.

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.06.2014 lautet in seinem Punkt I. daher wie folgt:

„Es wird B, C, D, E, F, G und H die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Drainageanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bestehend aus einem auf Grundstücken ***, ***, *** und *** verlaufenden Hauptstrang und zwei östlichen Strängen (einerseits auf Grundstück *** und *** und andererseits auf Grundstück *** und ***) erteilt.

Die Anlage muss nach Maßgabe der Projektsbeschreibung mit den Projektsunterlagen übereinstimmen und bilden diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil der Bewilligung.

Als Bauvollendungsfrist wird der 30. Mai 2019 festgelegt (13 m langes PVC-Rohr DN 100 auf Gst. ***, KG ***).

Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung. Die Fertigstellung der Anlage ist der Bezirkshauptmannschaft Horn anzuzeigen.“

Spruchpunkt II. wird dahingehend neu formuliert, dass die Einwendungen von A nur insoferne abgewiesen werden, als sie sich nicht gegen den westlichen Seitenstrang auf Grundstück ***, KG ***, beziehen. Spruchpunkt III. bleibt aufrecht.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Horn erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.10.2008 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für ein grundwassergespeistes Biotop mit einer Fläche von 25 m² auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.06.2014 erteilte diese Behörde C und B, D und E, H und G sowie F die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Drainageanlage auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 30.04.2015 bestimmt.

In Spruchpunkt II. wies die Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab, in Spruchpunkt III. schrieb sie den Konsenswerbern Verfahrenskosten vor.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von I Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, als Rechtsvertreter von A Beschwerde erhoben und vorgebracht, das mit Bescheid vom 10.10.2008 bewilligte Biotop sei massiv beeinträchtigt und daher der Bewilligungsantrag abzuweisen. Auf Grund der hydrogeologischen Stellungnahme von J vom 10.07.2014, welche beiliegend sei, würde die Neuerrichtung des Drainagesystems zu einer Ableitung der seichtliegenden Grundwasserführung führen, woraus sich eine maßgebliche Verringerung des Grundwasseranstromes zum Biotop ergäbe und ein maßgeblich geringeres Grundwasserdargebot im Bereich des Nutzwasserbrunnens. Die bewilligten Maßnahmen würden zu einer Trockenlegung des Biotopes führen, selbst eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht würde eine der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellen. Den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 02.06.2014 könne nicht gefolgt werden. Dazu hätte J im Gutachten vom 10.07.2014 ausgeführt, dass das Biotop im Grundwasserabstrom des neu errichteten Drainagesystems liege und würde auch beides innerhalb einer seichtliegenden Grundwasserführung sein. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Errichtung der Drainage im Oktober 2012 und der festgestellten maßgeblichen Wasserspiegelabsenkung im Biotop sei nachvollziehbar. Weiters führe der Sachverständige J aus, dass bei geringer Grundwasserführung ein Eingriff in den Grundwasserhaushalt durch die Drainage eine umso massivere quantitative Beeinträchtigung des Zustromes zum Biotop bewirken könne.

Auch die bloße Nutzungsmöglichkeit gehöre zu den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG. Dies sei nicht geprüft worden. Es würde die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens fehlen, der wasserbautechnische Amtssachverständige würde falsche Schlüsse aus einem Hydrogutachten vom 13.05.2004 ziehen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Nach Einholung eines grundwasserhydrologischen Gutachtens vom 03.07.2015 und einer Stellungahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin dazu im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs, wobei dieser Stellungnahme das Privatgutachten von J vom 10.08.2015 angeschlossen war, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 05.11.2015,
LVwG-AB-14-0937, die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Erhebung der außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2017, Ra 2016/07/0002-6, dieses Erkenntnis in Folge Verletzung von Verfahrensschriften auf. Begründend führte das Höchstgericht aus, dass eine nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung erst nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommen werden dürfe. Es hätte eine Erörterung mit den Sachverständigen und die Möglichkeit von Fragestellungen an diese erfolgen müssen, und anschließend eine Abwägung der Gutachten gegeneinander. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, da Erhebungsergebnisse einer vor eineinhalb Jahren durchgeführten Verhandlung einbezogen worden seien und Informationen der Beschwerdeführerin an den Privatsachverständigen nur bezweifelt worden seien. Die Verhandlung sei zu Unrecht unterlassen worden und daher das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Daraufhin führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 04.05.2018 einen Lokalaugenschein in Anwesenheit der Parteien durch und hielt anschließend eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ab. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einvernahme der mitbeteiligten Parteien C, D, H und G sowie
F und Einholung eines grundwasserhydrologischen, eines agrartechnischen und eines wasserbautechnischen Gutachtens.

Von der neuen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – der bisherige Rechtsvertreter legte sein Mandat in der Verhandlung zurück - wurde mit Schreiben vom 07.06.2018 innerhalb der in der Verhandlung eingeräumten und später erstreckten Frist ergänzend vorgebracht und wird darauf unten in der Beweiswürdigung eingegangen.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Es besteht ein Wasserrecht für ein Biotop auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ***, KG ***, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.10.2008, ****, befristet erteilt wurde. Dazu erging ein mehrere Beschwerden zurückweisender Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 13.01.2010,
***.

Auf den Gelände oberhalb liegenden Grundstücken ***, ***, *** und ***, alle KG ***, wurden ein nordsüdverlaufender Hauptdrainagestrang sowie zwei östliche Seitenstränge (Grundstücke ***, *** und ***) und ein westlicher Seitenstrang (Grundstück ***) in Form eines Drainageschlauches hergestellt. Die Drainageschläuche sind gelocht und haben einen Durchmesser von 8 cm. Diese sind in einem ca. 40 cm breiten und bis zu 90 cm tiefen Graben verlegt. Darüber befindet sich ca. 25 cm Rollschotter, dann Erdmaterial bis zur Geländeoberkante. Die Ableitung der Drainagewässer erfolgt mit Zustimmung der Gemeinde in den Regenwasserkanal der Gemeinde ***.

Die Herstellung der gegenständlichen Drainagestränge erfolgte, um die alten nicht mehr funktionstüchtigen Drainagen zu ersetzen, welche an denselben Stellen in Form von geschlitzten Schläuchen mit einem Durchmesser von 8 cm bestanden hatten. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die alten Drainagen liegt nicht vor. In Abweichung zum Altbestand erfolgt die Ableitung der Drainagewässer nicht in den Grenzgraben zwischen den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, sondern in ein PVC-Rohr DN 100 auf Gst. Nr. ***. Von dort fließt das Drainagewasser weiter in den Regenwasserkanal der Gemeinde ***.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

1.   Zum Hauptstrang und den zwei Oststrängen:

Aus dem grundwasserhydrologischen Gutachten vom 03.07.2015 ergibt sich, dass diese Teile der gegenständlich bewilligten Drainageanlage zu keiner Beeinträchtigung des Biotops der Beschwerdeführerin führen können. Der Amtssachverständige hält dies aufgrund der grundwasserstromseitlichen Lage dieser Anlagenteile für ausgeschlossen. Dieser Begründung steht auch das Privatgutachten der Beschwerdeführerin von J vom 10.07.2014 nicht entgegen. Das Gutachten vom 03.07.2015 ist auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie vom 13.05.2004 gestützt, welches vom Privatgutachter nicht in Frage gestellt wird. Zur Grundwasserströmungsrichtung stützt sich der geohydrologische Amtssachverständige im Gutachten vom 03.07.2015 auch zusätzlich noch auf den Grundwasserschichtenplan vom 11.11.2002. Aus diesen Unterlagen ergibt sich die Grundwasserströmungsrichtung mit von Süd nach Nord. Auch im zweiten Privatgutachten von J vom 10.08.2015 wird die Grundwasserströmungsrichtung so dargestellt. Der Amtssachverständige hält in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 das Gutachten vom 03.07.2015 aufrecht und verweist auch darauf.

In der Stellungnahme vom 07.06.2018 wird vorgebracht, der Amtssachverständige komme irrtümlich zum Schluss, die Drainagestränge hätten keinen Einfluss auf das Biotop. Er hätte sich mit Behauptungen der Konsenswerber zu den Drainagesträngen begnügt. Dazu ist auszuführen, dass am 04.05.2018 in Anwesenheit aller Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde und diese darauf basierend und unter Berücksichtigung der Aktenlage ihre Gutachten abgegeben haben. Der geohydrologische Amtssachverständige hat außerdem die Grundwasserströmungsrichtung anhand von fachlichen Unterlagen bestimmt und kann durch die bloße Behauptung des Gegenteils ein mit den Denkgesetzen in Übereinstimmung stehendes Gutachten nicht in Zweifel gezogen werden.

Die in dieser Stellungnahme geltend gemachte Beeinträchtigung des Erholungswertes des Gartens und des Biotops ist keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959.

Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne dieser Gesetzesstelle, auf welche mit dem Vorbringen abgestellt wird, setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der aber durch die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht bewirkt werden kann (vgl. sinngemäß VwGH vom 18.11.2010, 2010/07/0098).

Der Hinweis in der Stellungnahme vom 07.06.2018, dass der agrartechnische Amtssachverständige lediglich derzeit eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit durch die Umsetzung des gegenständlichen Projektes nicht erwarte, kann ebenfalls nicht helfen. Der Rechtsvertreter vermutet, dass es hierbei künftig zu Problemen kommen könnte. Bloße Vermutungen sind jedoch nicht geeignet, um die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes erfolgreich geltend machen zu können.

Zum weiteren Vorbringen, der Biotopteich werde durch oberflächennahe Grundwässer gespeist und ergäbe sich daraus durch die gegenständliche Drainageanlage ein direkter Einfluss auf dessen Wasserspiegel ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach es zu keiner Beeinträchtigung durch den Hauptstrang und die beiden Oststränge kommt. Zum Weststrang wird unter 4. ausgeführt.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.06.2018, die Drainage sei nicht korrekt ausgeführt worden, ist darauf zu verweisen, dass damit die Unzulässigkeit der Bewilligung der Drainage im Hinblick auf fremde Rechte nicht dargelegt werden kann. Angemerkt wird, dass die Einbettung von Drainageleitungen in einen Schotterkörper als allgemein bekannter Stand der Technik gilt. Dies hat den Zweck, Verschlämmungen der Rohre möglichst zu vermeiden.

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher unbegründet.

2.   Zum Brunnen:

Der grundwasserhydrologische Amtssachverständige führt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 aus, dass der Brunnen, welcher das Anwesen der Beschwerdeführerin mit Trink- und Nutzwasser versorgt, für die Versorgung des Anwesens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ausreiche und aus fachlicher Sicht keine Beeinträchtigung dieses Wasserrechtes gegeben sei.

Im Gutachten vom 10.07.2014 wird die Lage des Brunnes als im Abstrom des Biotops liegend beschrieben. Es kann daher auch für eine Beeinflussung des Brunnens durch den Hauptdrainagestrang und die beiden östlichen Stränge nichts anderes gelten als für das Biotop. Auf obige Ausführungen zu 1. wird verwiesen.

3.   Zur Benutzbarkeit des Grundstückes Nr. ***:

In dem in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 abgegebenen grundwasserhydrologischen Gutachten wird ausgeführt, dass eine Nutzung des Grundstückes als Garten und auch für landwirtschaftliche Zwecke – das Grundstück ist in seiner Widmung geteilt, der Südteil hat die Widmung Landwirtschaft – trotz des bewilligten Drainagesystems möglich sei. Begründend wird dazu ausgeführt, dass dieses Grundstück durch das Ableiten von Staunässe und Hanggrundwässern vor allem in Extremperioden nicht oder nur geringer vernässt werde.

Weiters ist zu diesem Thema auf das agrarfachliche Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 zu verweisen. Darin wird fachlich festgehalten, dass die Nutzung der Grundstücksfläche weiterhin möglich sei, da die Bodenbeschaffenheit nicht durch gegenständlich bewilligte Drainageanlage in Form von Austrocknung verändert werde.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.06.2018 hinsichtlich Erholungswert und Bodenbeschaffenheit wurde bereits unter 1. ausgeführt.

4.   Zum Weststrang:
Im Gutachten von J vom 10.07.2014 wird fachlich ausgeführt, dass durch den nächstgelegenen zur Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** parallel verlaufenden Drainagestrang die seicht liegende Grundwasserführung vor Erreichen des Biotopes abgeleitet werde. Dadurch sei der Wasserspiegel des Biotops nach Errichtung der Drainage gefallen. Dieser Strang ist der westliche.

Auch im Gutachten des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen vom 03.07.2015 wird fachlich ausgeführt, dass eine Entwässerung stauender Grundwässer aus dem Einzugsgebiet des Biotopteiches durch den westlichen Drainagestrang nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters führt dieser Amtssachverständige aus, dass dies hauptsächlich bei hohen Grundwasserständen nach langen Regenperioden oder schneereichen Wintern der Fall wäre. Im Gutachten vom 10.08.2015 des Privatsachverständigen J wird von einer abgeminderten Grundwasserdotation des Biotops aufgrund des westlichen Drainagestranges ausgegangen. Dies bei hohen Grundwasserständen.

In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 führt der grundwasserhydrologische Amtssachverständige aus, dass bei höheren Grundwasserständen über den westlichen Ast des Drainagesystems auch Hanggrundwässer, die den Biotopteich speisen, abgeleitet würden. Er zieht anschließend den Schluss, dass es dadurch zu einer Verringerung der Zulaufmenge und unter Umständen auch des Teichwasserspiegels komme. Der Amtssachverständige hält zwar fest, dass der Umstand der Abführung stauender Grundwässer aus dem landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebiet eine Verbesserung der qualitativen Teichwassersituation zur Folge hätte, dass aber entweder der Teichwasserspiegel nicht so rasch oder seltener seinen Maximalwasserspiegel erreichen könne. Dies sei nur bei höheren und extrem hohen Grundwasserständen der Fall. In Zeiten niederer Grundwasserstände finde kein Einfluss auf den Biotopteich statt.

Die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen entsprechen den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die Amtssachverständigen gehen darin auf die für gegenständliches Projekt relevanten Themenbereiche und die gestellten Beweisthemen ausführlich ein. Inhaltlich sind die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, ein Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen der Logik kann nicht erkannt werden.

Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.06.2018 ist nicht näher einzugehen, weil bereits unabhängig davon dem Beschwerdebegehren in diesem Punkt stattzugeben war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) …

§ 40.

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) …

…“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2014 wird einerseits die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Drainageanlage erteilt und werden andererseits Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 wurden das Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie vom 03.07.2015 und das Gutachten des Privatsachverständigen J vom 10.08.2015 erörtert und dazu eine fachliche Stellungnahme des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen abgegeben. Es wurden weiters das Gutachten eines agrartechnischen und das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen in dieser Verhandlung erstattet. Ein Lokalaugenschein zur Feststellung der aktuellen Situation und Erörterung der Sachlage vor Ort wurde am Tag der Verhandlung vorab durchgeführt.

Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung ergibt sich, dass eine Beeinträchtigung des Biotops, welches von Grundwasser gespeist wird, aber auch von Niederschlagswasser, durch den Hauptstrang und die beiden östlichen Nebenstränge der Drainageanlage nicht gegeben ist. Ebensowenig liegt eine Beeinträchtigung des Brunnens der Beschwerdeführerin vor oder der Benutzbarkeit des Grundstückes Nr. ***. Auch das Vorbringen im Schreiben der neuen Rechtsvertretung vom 07.06.2018 ändert daran nichts. Es wird zunächst wiederholend zur Speisung des Biotops und zur Altdrainageanlage vorgebracht und anschließend nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Dazu wird auf obige Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen, wo auf das Vorbringen eingegangen wird. Die Beschwerde ist daher insofern unbegründet.

Berechtigung kommt der Beschwerde jedoch – bereits ohne die nach Durchführung der Verhandlung am 04.05.2018 abgegebene Stellungnahme der neuen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 07.06.2018 - hinsichtlich des westlichen Stranges zu (;aus diesem Grund war den Konsenswerbern dazu auch kein Parteiengehör einzuräumen gewesen):

Für das Vorliegen einer Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, welches auf einer Grundwassernutzung beruht, gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle. Es ist daher jede, auch geringfügige Einwirkung eine Verletzung dieses geschützten Rechtes. Da eine Zustimmung der Beschwerdeführerin für eine Einwirkung auf ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.10.2008 wasserrechtlich eingeräumtes Recht zur Benutzung eines grundwassergespeisten Biotops nicht vorliegt, ist eine subjektive Rechtsverletzung gegeben. Eine Bewilligung des westlichen Drainagestranges ist daher nicht zulässig.

Für die an derselben Stelle wie die verfahrensgegenständliche Drainageanlage vorhanden gewesene alte Drainageeinrichtung liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 ist nicht als Grundlage für eine ex lege Bewilligung heranziehbar, da weder eine Anzeige noch ein Nachweis über den Bestand der alten Drainagierungsanlage vor dem 19.06.1985 (Stichtag) vorhanden ist. Es erübrigen sich daher allfällige Überlegungen hinsichtlich einer Instandhaltung der ursprünglichen Anlage. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Drainagierungsanlage ist unabhängig vom Bestand einer früheren an derselben Stelle und ebenso unabhängig von einer allenfalls gegebenen Zustimmungserklärung eines Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin zu beurteilen gewesen.

Der Beschwerde war daher insoferne stattzugeben und der Umfang der erteilten Bewilligung entsprechend einzuschränken. Die Konsensinhaber werden den westlichen Strang zu beseitigen haben.

Die Abänderung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 10.06.2014 war hinsichtlich des westlichen Drainagestranges vorzunehmen. Die Bauvollendungsfrist war aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens entsprechend neu festzulegen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die rechtlichen Erwägungen stehen mit der Rechtsprechung im Einklang.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Drainageanlage; Gefährdung; Grundwassergefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1328.002.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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