RS OGH 2018/6/28 6Ob99/18d

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Norm

ABGB §284f Abs2
ABGB §284f Abs3

Rechtssatz

Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132124

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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