Norm
ABGB §284f Abs2Rechtssatz
Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132124Im RIS seit
13.08.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018