RS OGH 2018/7/3 14Os62/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Norm

StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5 Fall 4

Rechtssatz

Eine Beweisregel des Inhalts, Aussagen, die ein Zeuge vor Gericht abgelegt hat, sei jedenfalls höherer Beweiswert zuzuerkennen als im Rahmen kriminalpolizeilicher Befragungen getätigten (nicht mittels Video aufgezeichneten) Angaben, ist dem Gesetz fremd (§ 258 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132114

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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