TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/17 VGW-101/069/1893/2017

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AVG §6
BPGG §34

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. D., vertreten durch die Sachwalterin Frau R. D., gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Wien, vom 12.10.2015, Abteilung/Versicherungsnummer: ..., mit welchem gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes zurückgewiesen wurde, den

BESCHLUSS:

I.   Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

2.       Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3.       Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 23. Jänner 2017, ..., gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter.

II. Erwägungen

1.       Im Anwendungsbereich des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) sind, wie sich aus dem Verweis auf § 354 ASVG ergibt, die Verwaltungssachen von den Leistungssachen abzugrenzen (VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071). Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der als Verwaltungssache zu beurteilen ist (vgl. OGH 28.4.2015, 10 Ob S 17/15w), weswegen gegen einen solchen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden kann.

2.       Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG insbesondere über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Im Hinblick auf die in § 34 BPGG normierte Bindung der Sozialversicherungsträger unmittelbar an die Weisungen des zuständigen Bundesministers (ohne Einbindung des Landeshauptmannes) liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Besorgung unmittelbar durch Bundesorgane vor, woraus die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen nach dem Bundespflegegeldgesetz folgt (VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071-6).

3.       Die vorliegende Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035) und an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom zitierten Erkenntnis vom 6. März 2018, Ra 2017/08/0071, zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Verwaltungssachen nach dem Bundespflegegeldgesetz, nicht ab.

Schlagworte

Pflegegeld; Bundesverwaltung, unmittelbare; Bundesminister; Weisungszusammenhang; Sozialversicherungsträger; Weiterleitung; Bundesverwaltungsgericht; Landesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.069.1893.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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