RS Vwgh 2018/6/21 Ro 2017/07/0031

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032

Rechtssatz

Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist. In diesem Umfang hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung dieser Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 WRG 1959 die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen. Die Umschreibung des Auftrags und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen vielmehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde bzw. des VwG. Wenngleich ein Verfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf "Verlangen" eines Betroffenen iSd Abs. 6 legcit ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen (vgl. VwGH 25.6.2009, 2007/07/0032).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J12

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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