TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/27 LVwG-2018/22/1281-3

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z in Tirol vom 22.5.2018 wegen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 TROG 2011 – Versagung – Antrag auf Wiederaufnahme – Zurückweisung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des AA vom 14.5.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. **** (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z in Tirol vom 29.7.2014), mit welchem die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund einer nachträglichen Anmeldung gemäß § 17 TROG 2011 als unzulässig erklärt worden ist, als verspätet zurückgewiesen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, es seien neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen und sei der Vorfragentatbestand erfüllt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 18.6.2018 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr AA,

mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z in Tirol wurde Ihr Antrag vom 14.5.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. **** als verspätet zurückgewiesen. Dagegen haben Sie mit Eingabe vom 5.6.2018 u.a. Beschwerde erhoben (in dieser Eingabe stellen Sie auch einen „Antrag auf Wiederaufnahme gegen Zahl **** vom 10.12.2015“ – über diesen Antrag wird jedoch die Behörde zu entscheiden haben). Wie bereits im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.2.2016, Zl. LVwG-2016/26/0190-2 (Seite 4, dritter Absatz) ausgeführt, ist eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs 2 dritter Satz AVG jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des (das Verfahren abschließenden) Bescheides nicht mehr zulässig.

Der das gegenständliche Verfahren abschließende Bescheid stammt aus dem Jahr 2014 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.7.2014) und sind sohin die in § 69 Abs 2 AVG angesprochenen drei Jahre längst abgelaufen. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich sohin als verspätet und erfolgte daher die Zurückweisung durch die belangte Behörde nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens als zu Recht. Sie müssen daher mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen.

Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Weiters werden Sie bereits an dieser Stelle auf die Gebührenpflicht in Bezug auf Ihre Beschwerde hingewiesen (siehe dazu Näheres https://www.lvwg-tirol.gv.at/gebuehren/).“

Dieses Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20.6.2018 dahingehend, dass er wiederum die Beschwerde inhaltsgleich übermittelte und lediglich bei der Rubrik „II. Anträge auf Wiederaufnahme“ den Halbsatz anfügte „sowie gegen die Verfahren des LVwG Tirol Rl. Ra 2016/06/0114, Zahl LVwG-2016/26/0190“. Auf den konkreten Vorhalt des Landesverwaltungsgerichts Tirol im oben zitierten Schreiben, die drei-Jahres-Frist des § 69 Abs 2 AVG sei längst abgelaufen, reagierte er in keiner Weise.

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.      Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs 2 AVG lautet wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Drei Jahre nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs 3 AVG nicht mehr gestellt werden. Tatsächlich wurde der hier maßgebliche Bescheid (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.7.2014) bereits Mitte 2014 erlassen und sind sohin die in § 69 Abs 2 AVG angesprochenen drei Jahre längst abgelaufen. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich sohin als verspätet und erfolgte daher die Zurückweisung durch die belangte Behörde als zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Antrag auf Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1281.3

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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