Entscheidungsdatum
10.04.2018Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau Dr. XY., Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und schlicht-hoheitlichen Handelns am 01.09.2017, respektive am 02.09.2017 gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,
den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird das Verfahren über den Beschwerdepunkt, wonach Aktenkopien erst nach Urgenz am 21.09.2017 zugesendet wurden, eingestellt.
sowie
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht e r k a n n t:
II. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Nichtausfolgung des Autoschlüssels am 02.09.2017 trotz vorgezeigter gültiger und rechtskonformer Vollmacht zur Empfangnahme für rechtswidrig erklärt wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Weigerung des Einsatzorgans, der Beschwerdeführerin Wasser zu geben, als unbegründet abgewiesen und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 1.106,40 Euro (das sind dreimal 368,80 Euro) für Schriftsatzaufwand und 1.383,00 Euro (das sind dreimal 461,00 Euro) für Verhandlungsaufwand, insgesamt 2.546,80 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. In dem am 10.10.2017 eingebrachten Schriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zusammengefasst vorgebracht, dass sie am 01.09.2017 trotz mehrmaligen, flehentlichen Bittens von Einsatzorganen kein Wasser erhalten habe, obwohl sie in ihrem Zustand dringend Wasser benötigt hätte, um sich wieder zu "erfangen", ein Alko-Vortest, den sie aufgrund ihres schwachen Atems nicht und nicht geschafft habe, mit einer derartigen groben Vehemenz fortgesetzt worden sei, dass sie erwartet habe, einen Schlaganfall zu erleiden, der Autoschlüssel der Beschwerdeführerin am 02.09.2017 nicht an den von ihr Bevollmächtigten ausgehändigt worden sei, das Auto der Beschwerdeführerin in einer frühmorgendlichen Halteverbotszone ohne amtliche Kennzeichnung abgestellt geblieben und aus diesem Grund der Abschleppgefahr ausgesetzt worden sei und Aktenkopien erst nach Urgenz am 21.09.2017 zugesandt worden seien.
2. Die Landespolizeidirektion Wien wendet sich in ihrer Gegenschrift vom 28.11.2017 gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde und legte den bezughabenden Verwaltungsakt zur GZ VStV/.../2017 vor.
3. Am 28.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsanwalt, die belangte Behörde und die Zeugen Herr RvI. H. (Exekutivorgan), Herr BzI. K. (Exekutivorgan), Herr E. R. (von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Person zur Aushändigung ihres Autoschlüssels) und Frau M. R. (Ehefrau von Herrn R.) geladen wurden. Die belangte Behörde wurde von Herrn Dr. W. vertreten.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt, wonach Aktenkopien erst nach Urgenz am 21.09.2017 zugesandt worden seien, zurück.
4.1. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der Einvernahme der Zeugen sowie der Parteien, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 01.09.2017 war die Beschwerdeführerin in einen Verkehrsunfall involviert, da sie beim Verlassen des Kundenparkplatzes eines Supermarktes in die A.-straße, im Zuge ihres Linksabbiegemanövers, bei einem, am linken Straßenrand geparkten Kraftfahrzeug anfuhr. Dies wurde von Herrn C. L. bemerkt, der in weiterer Folge die Polizei über den Verkehrsunfall telefonisch in Kenntnis setzte. Daraufhin beorderte die Landesleitzentrale die Einsatzorgane der belangten Behörde, insbesondere auch den als Zeugen einvernommenen Herrn BzI. K., zu diesem Verkehrsunfall nach Wien, A.-straße. Als Einsatzgrund wurde ein Verkehrsunfall mit Personenschaden angegeben.
Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls sowie beim Eintreffen der Einsatzorgane fühlte sich die Beschwerdeführerin bereits in einem sehr schlechten körperlichen Zustand, empfand sich als sehr schwach, hatte extremen Durst und schwitzte.
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin für die Einsatzorgane, insbesondere für Herrn BzI K., lediglich den Eindruck, unter einem leichten Schock zu stehen. Herrn BzI. K. fiel die von der Beschwerdeführerin empfundene schlechte körperliche Verfassung nicht auf, weil sie eine normale Körperhaltung hatte, auf ihn nicht träge wirkte und auch nicht den Eindruck vermittelte, einen körperlichen Schwächeanfall zu haben. Sie war zeitlich und örtlich orientiert.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich nur, wenn sie gefragt wurde. Sie hat sich zu ihrem Gesundheitszustand weder geäußert noch diesen gegenüber den Einsatzorganen artikuliert. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aber extremen Durst hatte, kann demgegenüber nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein Einsatzorgan respektive ein Organ des Rettungsdienstes um Wasser bat. Dieser Bitte konnte offenbar nicht entsprochen werden.
Herr BzI. K. verständigte aufgrund des Einsatzgrundes "Verkehrsunfall mit Personenschaden" die Rettung, weil die Beschwerdeführerin - äußere Verletzungen waren nicht sichtbar - von dem angegebenen Personenschaden potentiell betroffen und dies festzustellen war. Die Beschwerdeführerin hat - ungeachtet ihres gefühlten stark beeinträchtigten körperlichen Zustandes - nicht nach der Rettung verlangt.
Nach dem Eintreffen der Rettung wurde die Beschwerdeführerin zum Rettungswagen gebracht und von einem Organ des Rettungsdienstes untersucht. Es wurde ihre Körpertemperatur gemessen und ihr Rücken abgeklopft. Die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung der Beschwerdeführerin konnte dabei nicht festgestellt werden. Als sich die Beschwerdeführerin noch im Rettungswagen befand, kam Herr Insp. G. hinzu und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Alko-Vortest zu machen.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich sein Kollege, Herr BzI. K., in unmittelbarer Nähe vor dem Rettungswagen.
Die Beschwerdeführerin meinte noch, ob das (nämlich die Vornahme des Alko-Vortests) wirklich sein müsse. Diese Frage wurde bejaht. Während der Durchführung des Tests wurde der Beschwerdeführerin mehrmals in bestimmenden Ton ("Befehlston") aufgetragen, weiter zu blasen ("weiter, weiter, weiter,..."). Nach der zehnten bis fünfzehnten Aufforderung "weiter" zu machen, gelang es der Beschwerdeführerin ein Ergebnis - nämlich 0,0 mg/l - zu erreichen.
Danach wurden der Beschwerdeführerin ihr Autoschlüssel und ihre Fahrzeugpapiere übergeben und ihr mitgeteilt, dass nun sie weiterfahren kann, zumal die Einsatzbeamten von einer einmaligen Fehleinschätzung der Beschwerdeführerin ausgingen. Sie fuhr daraufhin mit ihrem Kraftfahrzeug von der A.-straße in Richtung H.-straße und hielt dort auf Höhe ONr. ... vor einer Supermarktfiliale in einer frühmorgendlichen Halteverbotszone.
Etwa fünf Minuten nachdem die Einsatzorgane die Einsatzörtlichkeit in der A.-straße verlassen hatten, wurden sie neuerlich, auf Grund eines Polizeinotrufs des bereits in der A.-straße anwesenden Rettungsdienstes, von der Landesleitzentrale bezüglich der Beschwerdeführerin kontaktiert, zumal sie auf ihrer Fahrt in die H.-straße weitere Verkehrsunfälle verursachte (indem sie Fahrzeuge touchierte) und darüber hinaus mehrmals deutlich auf die Gegenfahrbahn gelangte. Die Einsatzkräfte fuhren der Beschwerdeführerin in die H.-straße, Höhe ONr. ..., nach und trafen auf den bereits anwesenden Rettungsdienst und die Beschwerdeführerin. Die Einsatzorgane erkundigten sich zunächst beim Rettungsdienst und sprachen danach die in ihrem Kraftfahrzeug sitzende Beschwerdeführerin an und fragten nach, was ihrer Ansicht nach gerade geschehen ist. Die Beschwerdeführerin antwortete sinngemäß, dass sie nicht weiß, was passiert ist. Angesichts dieser Aussage zog Herr BzI K. den Schluss, dass sie nicht in der Lage war, sich an ihre Fahrt zu erinnern und stellte dies für ihn ein Beurteilungskriterium für die in weiterer Folge vorgenommene Abnahme ihres Führerscheins sowie Autoschlüssels dar. Des Weiteren wirkte die Beschwerdeführerin für Herrn BzI K. desorientiert und noch schockierter als noch bei seiner ersten Amtshandlung in der A.-straße.
Nachdem der Beschwerdeführerin der Führerschein und Autoschlüssel abgenommen wurde, bat sie die Einsatzorgane, sie nach Hause zu fahren. Dieser Bitte wurde entsprochen. Das in der frühmorgendlichen Halteverbotszone abgestellte Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin wurde dort (ohne amtliche Kennzeichnung) zurückgelassen, wobei die Einsatzorgane die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machten, dass sie sich darum kümmern müsse, dass Jemand ihr Kraftfahrzeug wegstellt bzw. dieses weggebracht wird.
Am 02.09.2017 ging Herr R. in Begleitung seiner Ehefrau zur Polizeiinspektion ..., zeigte seinen Führerschein und den Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin vor und gab gegenüber Herrn RvI. H. an, dass er den Autoschlüssel von der Beschwerdeführerin abholen möchte. Dieser wurde ihm nicht ausgehändigt und wurde er darauf hingewiesen, dass dazu eine Vollmacht erforderlich ist. Herr R. und seine Ehefrau suchten daraufhin die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung auf und erhielt Herr R. eine auf seinen Namen lautende Vollmacht zur Aushändigung des Autoschlüssels "für den Peugeot mit KZ ...", die von der Beschwerdeführerin auf ihrem Briefpapier eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Mit dieser Vollmacht fuhren Herr und Frau R. neuerlich zur Polizeiinspektion ... und zeigten diese Herrn RvI. H. vor. Trotzdem wurde der Autoschlüssel nicht ausgehändigt, weil Herrn RvI. H. die eigenhändig geschriebene Vollmacht seltsam vorkam und ihm nur computergeschriebene Vollmachten, etwa von Rechtsanwälten, vertraut waren. Kontaktversuche mit der Beschwerdeführerin, um die Richtigkeit bzw. Echtheit der Vollmacht zu überprüfen, blieben ergebnislos. Herrn R. wurde im Beisein eines Streifenwagens indes ermöglicht, das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin aus der Halteverbotszone in ihre Garage zu fahren. Danach wurde diesem der Autoschlüssel wieder abgenommen. Der Autoschlüssel wurde erst über Intervention ihres Rechtsanwaltes am 14.09.2017 ausgehändigt.
Abschließend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des in Rede stehende Kraftfahrzeuges ist und es hierfür nur diesen abgenommenen Autoschlüssel - und sohin keine Ersatzschlüssel - gibt.
4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen sowie der in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 vorgenommene Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Herrn RvI. H., Herrn BzI. K. und Herrn R.. Die Einvernahme der geladenen Zeugin, Frau M. R., war nicht mehr erforderlich, da die Zeugenaussagen des Herrn R. und des Herrn RvI. H. nicht widersprüchlich waren, diese das Beschwerdevorbringen bestätigten und diese Aussagen ausreichten, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können.
Unstrittig ist, dass sich am 01.09.2017 ein Verkehrsunfall in Wien, A.-straße, ereignete, in den die Beschwerdeführerin involviert war und die namentlich genannten Einsatzorgane zur Unfallstelle beordert wurden. Der von der Beschwerdeführerin gefühlte sehr schlechte körperliche Zustand, wurde von ihr nachvollziehbar geschildert. Ihre Aussagen wurden auch ex post durch den vorgelegten Befundbericht ihrer Ärztin vom 18.09.2017 glaubhaft gemacht. Dass die Einsatzorgane die von der Beschwerdeführerin gefühlte schlechte körperliche Verfassung nicht wahrgenommen haben, sondern insbesondere Herr BzI. K. lediglich den Eindruck hatte, dass sie unter leichtem Schock gestanden sei, war ebenso glaubhaft, zumal ihnen die Beschwerdeführerin nicht persönlich bekannt war, sie somit keine Erfahrungswerte hatten, um ihr Wohlbefinden richtig einschätzen bzw. interpretieren zu können und zusätzlich die Beschwerdeführerin – wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigte – ihren Gesundheitszustand gegenüber den Einsatzorganen weder geäußert noch artikuliert hat. Zudem führte das befragte Einsatzorgan nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin eine normale Körperhaltung hatte, auf ihn nicht träge wirkte und auch nicht den Eindruck vermittelte, einen körperlichen Schwächeanfall zu haben. Demgegenüber lässt der von ihr geschilderte Umstand, dass sie sehr schwitzte, jedenfalls nicht unbedingt den von ihr nicht offen gelegten schlechten körperlichen Zustand erkennen, zumal starkes Schwitzen unterschiedliche Ursachen haben kann.
Es konnte indes nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin um Wasser gebeten hat und ihrer Bitte nicht entsprochen wurde respektive werden konnte. Daran konnte sich der als Zeuge befragte BzI. K. nicht mehr erinnern. Es erscheint aber nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin starken Durst hatte und daher den Wunsch nach Wasser – wenngleich sie sich sonst nicht über ihren Zustand äußerte – auch artikulierte. Warum einer solchen Bitte nicht entsprochen wurde, konnte nicht verifiziert werden.
Dass die Rettung verständigt wurde, ist unstrittig. Bereits in der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Polizei die Rettung verständigte, diese Tatsache wurde sodann in der mündlichen Verhandlung von Herrn BzI. K. bestätigt und damit begründet, dass aufgrund des Einsatzgrundes „Verkehrsunfall mit Personenschaden“ die Rettung zu verständigen war, weil die Beschwerdeführerin davon potentiell betroffen und dies festzustellen war.
Die weiteren Feststellungen über die erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rettungswagen gründen sich auf ihren plausiblen Schilderungen.
Die Feststellungen über die Art und Weise des im Rettungswagen durchgeführten Alko-Vortests durch Herrn Insp. G. basieren auf den akustischen Wahrnehmungen des BzI. K., der sich in der Nähe des Rettungswagens befand und die Worte seines Kollegen „weiter, weiter, weiter …“ hören konnte. Es entspricht auch durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten, dass die Aufforderung weiter zu machen, um ein positives Testergebnis zu erreichen, bestimmend vorgetragen und von der Beschwerdeführerin auch in dieser Weise (arg. „mit Vehemenz“) wahrgenommen wurde. Das Testergebnis „0,00 mg/l“ war unstrittig und wurde dieses Ergebnis auch entsprechend dokumentiert.
Unstrittig war auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – nach dem sie wieder ihre Fahrzeugpapiere und ihren Autoschlüssel erhielt – ihre Fahrt fortsetzte und in Richtung H.-straße fuhr und dort auf Höhe ONr. ... in einer frühmorgendlichen Halteverbotszone hielt. Obzwar sich die Beschwerdeführerin an die Fahrt nicht mehr erinnern konnte, steht auf Grund der im Verwaltungsakt inne liegenden Lichtbildbeilagen vom 01.09.2017 und der Zeugeneinvernahme des Herrn BzI. K. fest, dass die Beschwerdeführerin weitere Verkehrsunfälle verursachte und aus diesem Grund die Einsatzorgane neuerlich – auf Grund eines Polizeinotrufs des bereits in der A.-straße anwesenden Rettungsdienstes – von der Landesleitzentrale bezüglich der Beschwerdeführerin kontaktiert wurden, sie der Beschwerdeführerin zur H.-straße ONr. ... nachfuhren und dabei auch bemerken konnten, dass sie mehrmals auf die Gegenfahrbahn gelangte. Der Zeuge BzI. K. gab weiters glaubhaft an, dass er sich nach ihrem Eintreffen zunächst beim bereits anwesenden Rettungsdienst erkundigte und danach die Beschwerdeführerin ansprach und sie fragte, was nach ihrer Ansicht gerade geschehen ist. Dies wurde im Grunde auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Da sie – die sich selbst nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung an die Fahrt nicht mehr erinnern konnte – gegenüber dem Einsatzorgan sinngemäß angab, nicht mehr zu wissen, was passiert ist, war auch die Schussfolgerung des Einsatzorgans, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich an die Fahrt zu erinnern, nachvollziehbar. Für ihn stellte diese Aussage ein Beurteilungskriterium für die Führerscheinabnahme und die Abnahme des Autoschlüssels dar, wie er in der mündlichen Verhandlung dazu festhielt. Desgleichen führte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass die Beschwerdeführerin auf ihn noch schockierter als noch bei seiner ersten Amtshandlung in der A.-straße wirkte.
Dass der Führerschein und der Autoschlüssel abgenommen wurden ist unstrittig. Genauso wurde nicht bestritten, dass das Kraftfahrzeug (ohne amtliche Kennzeichnung) in der frühmorgendlichen Kurzparkzone zurück gelassen und die Beschwerdeführerin von den Einsatzorganen nach Hause geführt wurde. Es erscheint auch durchaus nachvollziehbar und denklogisch, dass die Beschwerdeführerin auf den Umstand aufmerksam gemacht wurde, dass sie sich darum kümmern musste, dass Jemand ihr Kraftfahrzeug wegstellt bzw. dies weggebracht wird.
Die Feststellungen über die nicht erfolgte Aushändigung des Autoschlüssels am 02.09.2017 an Herrn R. trotz der vorgelegten, eigenhändig von der Beschwerdeführerin verfassten und unterfertigten Vollmacht zur Aushändigung des Autoschlüssels für den Peugeot mit dem Kennzeichen ... gründen sich auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen des Herrn R. und des Herrn RvI. H. in der mündlichen Verhandlung. Beide bestätigten das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Eigentümerin des Kraftfahrzeuges ist und es hierfür nur einen – nämlich den abgenommenen Autoschlüssel – gibt. Es bestand kein Anhaltspunkt, diese Aussagen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Dass der Autoschlüssel erst am 14.09.2017 erst nach Intervention ihres Rechtsanwaltes ausgehändigt wurde, wurde ergänzend festgestellt und ergibt sich aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde inne liegenden Übernahme/Übergabebestätigung vom 14.09.2017.
II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Gemäß § 88 Abs. 2 SPG erkennen außerdem die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen (§ 88 Abs. 4 SPG).
Nach § 2 Abs. 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
2. Die im Beschwerdefall weiteren maßgeblichen Bestimmungen lauten:
2.1. Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1.
die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2.
bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. […]
2.2. Sicherheitspolizeigesetz - SPG
„2. Teil
Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei
1. Hauptstück
Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 19. (1) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung
1. nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder
2. zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.
(2) Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs. 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daß
1. eine allgemeine Gefahr vorliegt, hat deren Erforschung und Abwehr im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (2. Hauptstück) zu erfolgen;
2. die Abwehr der Gefahr in die Zuständigkeit anderer Behörden, der Rettung oder der Feuerwehr fällt, ist für deren Verständigung Sorge zu tragen.
(3) Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
1. gegenüber jedem Gefährdeten (Abs. 1), der weitere Hilfe ablehnt;
2. sobald sich ergibt, daß die Abwehr der Gefährdung nicht unter Abs. 1 fällt.
(4) Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:
„Kosten
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
737,60 Euro
2.
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922,00 Euro
3.
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …..
57,40 Euro
4.
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5.
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
6.
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
7.
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro“
III. 1.1. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 01.09.2017, die nun vorliegende Beschwerde wurde am 10.10.2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.
1.) Zur Aufforderung zum Alko-Vortest, zur Fortsetzung des Alko-Vortests mit grober Vehemenz trotz Schwächezustandes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 24.06.1988, Zl 97/01/1173) stellt die Aufforderung zum Alkotest nach § 5 Abs. 2 StVO „keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (somit auch keinen Akt sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass physischer Zwang bei der Vornahme des Alkotestes ausgeübt worden wäre oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung der Aufforderung gedroht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht".
Im Lichte dieser Rechtsprechung und nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt ist daher Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin wurde zu einem Alko-Vortest aufgefordert. Ihr gefühlter schlechter Gesundheitszustand war den Einsatzorganen nicht bekannt. Die Durchführung des Tests wurde mit einem bestimmenden Ton begleitet, indem die Beschwerdeführerin zum Weitermachen aufgefordert wurde, um ein Testergebnis zu erzielen.
Diese Aufforderung stellt im Lichte der ständigen Rechtsprechung keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher und somit auch keinen Akt sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Tonalität oder die Vehemenz dieser Aufforderung ändert an diesem Umstand nichts. Dass physischer Zwang bei der Vornahme des Alko-Vortestes ausgeübt worden wäre oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung der Aufforderung gedroht hätte, hat die Beschwerdeführerin überdies nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte unter anderem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung (siehe dazu § 2 Abs. 2 SPG) in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Der Verwaltungsgerichthof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 21.03.2006, Zl 2003/01/0596, VwGH vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427, VwGH vom 13.01.1999, Zl 98/01/0169) die Auffassung, dass Behördenhandeln im Rahmen der Straßenpolizei nicht zur Sicherheitspolizei und damit nicht zur Sicherheitsverwaltung nach § 2 Abs. 2 SPG gehört. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427, hielt er dazu Folgendes fest:
"Die in Frage stehende Untätigkeit (unverzügliches straßenpolizeiliches Einschreiten bei Verdacht der Übertretung von Verkehrsvorschriften) kann nicht der Sicherheitspolizei zugeordnet werden; diese umfasst nämlich nur die Abwehr allgemeiner, nicht bereichsspezifischer Gefahren (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 76), während es im gegenständlichen Fall um Agenden im Rahmen der Straßenpolizei geht. Davon ausgehend liegt keine "Besorgung der Sicherheitsverwaltung" (vgl. deren Umschreibung in § 2 Abs. 2 SPG 1991) vor, weshalb die Beschwerde schon deshalb auch nicht auf § 88 Abs. 2 SPG 1991 - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der genannten Bestimmung auch Unterlassungen angefochten werden können (vgl. dazu Wiederin, aaO., Rz 734, und Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Anm. 14 zu § 88 SPG 1991) - gestützt werden konnte. Im Ergebnis wäre die beim unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Beschwerde daher mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren Verwaltungsaktes unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen."
Da die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Aufforderung zum Alko-Vortest und die Durchführung respektive Fortsetzung des Alko-Vortests jedoch eindeutig in Vollziehung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergangen und somit nicht im Rahmen eines der oben erwähnten Bereiche der Sicherheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Verkehrspolizei erfolgt ist, ist die Beschwerde aus diesem Grund auch im Hinblick auf § 88 Abs. 2 SPG unzulässig.
2. Zur Zurücklassung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin in einem frühmorgendlichen Halteverbots ohne amtliche Kennzeichnung; drohende Abschleppgefahr:
Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333).
Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung der Beschwerdeführerin beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme (vgl dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva).
In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2015/03/0048-3, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt, dass eine Aufforderung zu einem Tun dann als Befehlsgewalt zu qualifizieren ist, wenn diese nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Als maßgeblich erachtet wurde, ob die Polizeibeamten ihre Aufforderung mit der nach außen hin erkennbaren Absicht aussprachen, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Betroffenen zu begründen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass das Zurücklassen des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin in einem frühmorgendlichen Halteverbot ohne amtliche Kennzeichnung nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug ebendort abgestellt und wurde ihr in weiterer Folge der Führerschein und der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Am folgenden Tag wurde Herrn R. im Beisein eines Streifenwagens ermöglicht, das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin aus der Halteverbotszone in ihre Garage zu fahren. Es kam daher auch zu keiner Abschleppung ihres Fahrzeuges. Zudem wurde die Beschwerdeführerin am Tag der Amtshandlung – sohin am 01.09.2017 – von den Einsatzorganen darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich darum kümmern müsse, dass Jemand ihr Kraftfahrzeug wegstellt bzw. dieses weggebracht wird. Hätte die Beschwerdeführerin diesen Rat der Einsatzorgane indes nicht befolgt und wäre eine Abschleppung ihres Kraftfahrzeuges veranlasst worden, hätte sie den nun in Beschwerde gezogenen Umstand in einem Verwaltungsstrafverfahren als Entschuldigungsgrund vorbringen können. In diesem Zusammenhang ist daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt und die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (z.B. VwGH vom 19.01.2016, Zl Ra 2015/01/0133, VwGH vom 07.09.2000, Zl 99/01/0452, VwGH vom 28.01.1994, Zlen 93/11/0035, 0036).
Die Beschwerde erweist sich daher auch aus diesem Grund als unzulässig.
3.) Zur Nichtausfolgung der Autoschlüssel trotz Vollmacht zur Empfangnahme:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes kann sich auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist aber auch hier von Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (z.B. VwGH vom 22.11.2017, Zl Ra 2017/19/0421 m.w.H.).
Von einer qualifizierten Untätigkeit von behördlichen Organen und somit als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde zum Beispiel die Verweigerung der Rückgabe eines KfZ-Zulassungsscheins (VfSlg. 6101/1969) oder einer Kennzeichentafel (VfSlg. 8414/1978) qualifiziert, zumal die Organe respektive die Behörde dabei gegen den Willen des Betroffenen - also zwangsweise - Gegenstände zurück behält, an denen der Beschwerdeführer ein Recht hat.
Gleiches hat für die Nichtausfolgung des Fahrzeugschlüssels der Beschwerdeführerin trotz gültiger und rechtskonformer Vollmacht zur Empfangnahme zu gelten, weil der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Fahrzeuges und angesichts des Umstandes, dass sie über keinen Ersatzautoschlüssel verfügt(e), dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch ihrer Sache, nämlich ihres Kraftfahrzeuges, unmöglich gemacht wurde und damit einen Eingriff in ihr Eigentum am Kraftfahrzeug bedeutet hat.
Der Beschwerde ist daher insoweit Folge zu geben und die Nichtausfolgung des Fahrzeugschlüssels trotz offensichtlich gültiger und rechtskonformer Vollmacht zur Empfangnahme für rechtswidrig zu erklären.
4.) Zur Weigerung des Polizisten ihr Wasser zu geben:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.
Schon im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in der Weigerung eines Organs, Wasser zu verabreichen, wäre dies der Fall gewesen, kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkannt werden. Die Beschwerde erweist sich auch im Lichte des § 88 Abs. 2 SPG als ungerechtfertigt:
Zunächst ist dazu - unter Verweis auf das zuvor Gesagte - festzuhalten, dass die vorgetragene Bitte der Beschwerdeführerin, Wasser zu erhalten, zu Beginn der Amtshandlung der Einsatzorgane geäußert wurde, die aufgrund des gemeldeten Verkehrsunfalls, in den die Beschwerdeführerin involviert war, von der Landesleitzentrale an den näher genannten Einsatzort beordert wurden. Daher waren die Einsatzorgane in Vollziehung ihrer straßenpolizeilichen Aufgaben, nämlich die Aufnahme des gemeldeten Verkehrsunfalls mit Sachschaden tätig.
Obgleich die Organe sohin nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschritten, schließt dies freilich nicht aus, dass ihrer Amtshandlung eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte und dass sie solcherart zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung besorgten.
Dazu hielt der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom VwGH vom 21.03.2006, Zl 2003/01/0596, Nachstehendes fest:
"Das wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie Maßnahmen gesetzt hätten, die in einzelnen Bestimmungen des dritten Teils des SPG ihre Grundlage finden sollten (vgl. zu derartigen Konstellationen, jeweils in Bezug auf § 40 SPG, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0018, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998, VfSlg. 15.372). Unabhängig davon wäre ein sicherheitspolizeilicher Aspekt aber auch dann anzunehmen, wenn das fragliche Organhandeln insgesamt die Wahrnehmung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Sinn des zweiten Teils des SPG (vgl. insbesondere die Aufgaben nach § 20 leg. cit.) erkennen ließe (vgl. in diesem Sinn abermals den schon zuvor erwähnten hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252). Als derartige Aufgabe ist im gegebenen Zusammenhang an die Gefahrenabwehr im Verständnis des § 21 SPG zu denken."
Dazu ist bezogen auf den vorliegenden Beschwerdepunkt Folgendes festzuhalten:
Nach dem 2. Teil des Sicherheitspolizeigesetzes („Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei“) sieht die Bestimmung des § 19 SPG eine erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Einsatzorgane vor. Insoweit ist im vorliegenden Beschwerdevorbringen ein sicherheitspolizeilicher Aspekt des fraglichen Organhandelns zu erkennen.
Nach der unter Punkt II. zitierten Bestimmung des § 19 SPG enthält dieser in Abs. 1 eine taxative Aufzählung der Schutzgüter, nämlich das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum. Sind diese Schutzgüter gegenwärtig gefährdet oder steht deren Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Einsatzorgane die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung etwa zum Hilfs- und Rettungswesen (vgl. § 19 Abs. 1 Z 2 SPG) gehört. Dazu gehört primär die Leistung der "ersten Hilfe" im engeren Sinn, der Kranken- und Verletztentransport in Notfällen und die Höhlen-, die Berg- sowie die Wasserrettung, aber auch die Rettung von präsumtiven Selbstmördern.
Die Einsatzorgane haben daher zu prüfen, ob Grund zur Annahme einer Gefährdung besteht. Grund zur Annahme ist gegeben, wenn auf Grund von tatsächlichen Gegebenheiten (welcher Art auch immer) die Vermutung einer Gefährdung besteht. Liegt eine Gefahr vor, deren Bekämpfung in die Zuständigkeit etwa der Rettung fällt, ist für "unaufschiebbare Hilfe zu sorgen" (Abs. 2) und die Rettung zu verständigen. Bis zu deren Einschreiten haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht zu erfüllen und die Gefährdung abzuwehren. "Für unaufschiebbare Hilfe sorgen", bedeutet, sie selbst zu leisten und/oder für deren Leistung durch andere zu sorgen.
Bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung ist dabei aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilen, ob eine erste allgemeine Hilfeleistungspflicht nach § 19 SPG bestand und ob dieser bejahendenfalls entsprochen wurde.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin für die Einsatzorgane, lediglich den Eindruck gemacht, unter einem leichten Schock zu stehen. Für das Einsatzorgan hatte die Beschwerdeführerin eine normale Körperhaltung, wirkte nicht träge und vermittelte auch nicht den Eindruck, einen körperlichen Schwächeanfall zu haben. Sie war zeitlich und örtlich orientiert. Die Beschwerdeführerin hat sich zu ihrem Gesundheitszustand auch nicht geäußert und diesen gegenüber den Einsatzorganen artikuliert. Äußere Verletzungen waren ebenso nicht sichtbar. Angesichts dessen kann nicht gesehen werden, dass für die Einsatzorgane ein Grund zur Annahme bestand, das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin wäre in Gefahr oder unmittelbar gefährdet gewesen.
Ungeachtet dessen wurde von Herrn BzI. K. aufgrund des Einsatzgrundes "Verkehrsunfall mit Personenschaden" die Rettung verständigt, weil die Beschwerdeführerin von dem angegebenen Personenschaden potentiell betroffen gewesen sein konnte und dies festzustellen war. Damit wurde - unabhängig vom Beschwerdevorbringen - der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 SPG entsprochen. Die Beschwerdeführerin wurde sodann von den Organen der Rettung untersucht, die nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung feststellen konnten, weshalb wohl kein Verdacht einer Gesundheitsgefährdung vorlag. Dass eine Gefährdung ihrer körperlichen Gesundheit oder ihres Lebens vorgelegen wäre oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorstand, weil sie kein Wasser erhalten hat, obwohl sie darum flehentlich gebeten habe, hat die Beschwerdeführerin überdies nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen war.
5.) Zur Aushändigung einer Aktenkopie:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach Aktenkopien erst nach Urgenz am 21.09.2017 zugesendet worden seien, womit es ihr unmöglich gewesen sei, an die Versicherung eine sofortige Schadensmeldung zu machen, zu der sie laut Versicherungsvertrag aber verpflichtet gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 28.03.2018 zurückgezogen.
Vor diesem Hintergrund war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
6.) Zur Kostenentscheidung:
6.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 3 VwGVG gilt im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (respektive eines Beschwerdepunktes) die belangte Behörde - insoweit - als obsiegende Partei und die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei, weshalb mit Blick auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, die belangte Behörde hinsichtlich des zurückgezogenen Beschwerdepunktes, der einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt betraf, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die Beschwerdeführerin hat.
6.2. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit wegen Übertretung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gesetzten Akte, nämlich die Fortsetzung des Alkotests mit grober Vehemenz trotz Schwächezustandes und die im Zuge dessen behauptete Weigerung des Polizisten, die Beschwerdeführerin mit Wasser zu versorgen sowie das davon gesondert zu betrachtende Zurücklassen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin in einem frühmorgendlichen Halteverbot ohne amtliche Kennzeichnung und die Nichtausfolgung des Fahrzeugschlüssels trotz Vollmacht zur Empfangnahme, bekämpft.
Aus diesem Grund waren die jeweiligen Verwaltungsakte, somit 1. Modalitäten der als Einheit zu wertenden Amtshandlung in Ausübung der Verkehrspolizei (Fortsetzung des Alkoholvortests mit grober Vehemenz trotz Schwächezustandes und die im Zuge dessen behauptete Weigerung des Polizisten, die Beschwerdeführerin mit Wasser zu versorgen), 2. das Zurücklassen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin in einem frühmorgendlichen Halteverbot ohne amtliche Kennzeichnung und 3. das nachfolgende Verhalten am 02.09.2017 kostenmäßig zu berücksichtigen.
Das Ausmaß der jeweiligen Ersatzpflicht richtet sich danach, wie viele Verwaltungsakte der Maßnahmenbeschwerde erfolgreich bzw. erfolglos waren. Die Anzahl der für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakte bestimmt, wie oft der Beschwerdeführerin der Schriftsatz und der Verhandlungsaufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend einmal der Fall, weshalb der Beschwerdeführerin der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ob ihres Obsiegens hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Nichtausfolgung des Fahrzeugschlüssels trotz rechtskonformer und gültiger Vollmacht zur Empfangnahme zuzusprechen war.
Im Übrigen war der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand dreimal und der Vorlageaufwand einmal der belangten Behörde zuzusprechen, weil die Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Verwaltungsaktes der Nichtausfolgung der Aktenkopien – wie zuvor ausgeführt wurde – zurückgezogen und hinsichtlich der Modalitäten der als Einheit zu wertenden Amtshandlung in