RS Lvwg 2018/5/30 LVwG-AV-326/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs Abs. 1 KFG. Vielmehr muss der Antragsteller eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht (VwGH 2005/11/0108).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Entziehung; gewerblicher Betrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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