TE Pvak 2018/1/23 B10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Norm

PVG §11 Abs1 Z10
PVG §20 Abs6

Schlagworte

Organisationsänderung; neue Dienstbehörden; keine Anpassung im PVG; notwendige Auslegung des geltenden PVG; PV als Selbstverwaltung; demokratische Legitimierung der PVO durch Wahl der Bediensteten

Text

B 10-PVAB/17-8

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses für den Bereich des Militärkommandos *** beim Streitkräfteführungskommando (FA) gegen den Kommandanten *** A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der DL hat das PVG verletzt, indem er den auf der Ebene der Dienstbehörde zuständigen Fachausschuss für den Bereich des Militärkommandos *** vor Verfügung eines Personaleinsatzplanes mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2017 entgegen den Vorgaben des PVG nicht eingebunden hat.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. November 2017 brachte der ZA die Beschwerde des FA bei der PVAB ein. Die in Beschwerde gezogene behauptete PVG-Verletzung ereignete sich im September 2017.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Der FA fasste seinen Beschluss, dem ZA seine Beschwerde zur Weiterleitung an die PVAB vorzulegen, am 15. November 2017. Der relevante Zeitraum liegt somit zwischen 15. November 2016 und dem 15. November 2017. Die Beschwerdelegitimation für eine PVG-Verletzung im September 2017 ist daher gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig und gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA der PVAB übermittelt.

Der Beschwerde liegt aufgrund des Beschwerdevorbringens und der eingeholten Stellungnahmen des DL unbestritten folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 21. August 2017 erging der Auftrag des DL (Dienstbehörde) an das Militärkommando ***, im Zuge einer Neustrukturierung einen Personaleinsatzplan für eine Einheit unter Einbindung des Dienststellenausschusses beim Militärkommando *** zu erarbeiten und der Dienstbehörde vorzulegen. Nach der Vorlage des vorgeschlagenen Personaleinsatzplans an die Dienstbehörde wurde dieser mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2017 ohne Einbindung des FA gemäß PVG verfügt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ZA und FA die Auffassung vertreten, auf der Ebene der Dienstbehörde wäre zuständigkeitshalber der FA einzubinden gewesen.

Das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde, bei dem der FA eingerichtet war, existiert seit 1. Jänner 2017 nicht mehr. Dienstbehörde ist nunmehr das Kommando ***. Es steht außer Frage, dass diese Zuständigkeitsverschiebung von der Dienstbehörde Streitkräfteführungskommando auf die Dienstbehörde Kommando *** im PVG noch nicht nachvollzogen wurde (lt. Auskunft des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, BMöDS) steht eine entsprechende Novelle derzeit in Vorbereitung).

Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung sind die Zuständigkeiten nach PVG nach erfolgter Umstrukturierung im BMLV daher de lege lata im Auslegungswege zu lösen.

Das geltende PVG trifft zu den Fachausschüssen folgende auslegungsrelevante Regelung: § 11 Abs. 1 Z 10 PVG normiert, dass beim Streitkräfteführungskommando je ein Fachausschuss für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu errichten ist.

Die Bediensteten der vom Personaleinsatzplan betroffenen Einheit gehörten immer dem Militärkommando *** an. Sie waren bei den letzten Bundes-Personalvertretungswahlen im Jahr 2014 zum FA wahlberechtigt.

Die PV im Bundesdienst stellt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Selbstverwaltung der öffentlich Bediensteten nach den Vorgaben des PVG dar. Zudem steht außer Zweifel, dass es sich bei den PVO um – durch Wahl der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich – demokratisch legitimierte Kollegialorgane handelt. Die PVO sind also in ihrer Legitimität und der Legitimität ihres Handelns von einem Auftrag jenes „Personals“ abhängig, welches das PVO zu vertreten hat, wozu kommt, dass die FA aus selbständigen Wahlen hervorgehen, ist doch für jede Wahl zu einem PVO ein eigener Stimmzettel vorgesehen (§ 20 Abs. 6 PVG).

Eine verfassungskonforme Auslegung des geltenden PVG kann daher nur dazu führen, dass der FA, der (auch) von den Bediensteten der vom Personaleinsatzplan betroffenen Einheit gewählt wurde, diese – weil nur von diesen demokratisch legitimiert – auch auf der Ebene der neuen Dienstbehörde zu vertreten hat. Daher sind iSd § 11 Abs. 1 Z 10 PVG weiterhin auch die Bediensteten dieser Einheit vom Beschwerde führenden FA auf der Ebene der (neuen) Dienstbehörde zu vertreten. Dies entspricht Zweck und Wesen der gesetzlichen PV.

Für eine andere Auslegung bleibt bei gegebener Sach- und Rechtslage kein Raum.

Der DL verletzt daher das PVG, wenn er den FA auf der Ebene der Dienstbehörde entgegen den Vorgaben des PVG nicht gemäß § 9 PVG in Personalvertretungsangelegenheiten einbindet. Die Beschwerde ist daher berechtigt.

Wien, am 23. Jänner 2018

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:B10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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