RS Vwgh 2018/6/15 Ro 2017/11/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Index

E6J
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/06 Krankenanstalten

Norm

62007CJ0169 Hartlauer VORAB;
ÄrzteG 1998;
Gesundheitsversorgung Stärkung ambulante öffentliche 2010;
KAG Wr 1987 §4;
KAKuG 2001;
ZahnärzteG 2006;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis VfSlg 19529/2011 hat der VfGH die Rechtsauffassung vertreten, dass mit den - neben einer Neuregelung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im KAKuG - durch das am 18. August 2010 ausgegebene Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, getroffenen speziellen Regelungen für das Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen (Einführung einer Bedarfsprüfung) nach dem ÄrzteG 1998 und dem ZahnärzteG 2006 der im "Hartlauer"-Urteil des EuGH genannte Grund für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung von Ambulatorien bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug weggefallen sei. Dass mit dem erwähnten Bundesgesetz durch Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen im ÄrzteG 1998 und im ZahnärzteG 2006 eine vor dem Hintergrund des "Hartlauer"-Urteils des EuGH gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage herbeigeführt wurde, hat der VfGH auch im Erkenntnis VfSlg 19608/2011 bekräftigt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J04

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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