TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/26 405-1/107/1/23-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2017
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Entscheidungsdatum

26.04.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde von Herrn Dr. CF BE, Frau CG BE und der BF BE KG (im Folgenden kurz: Erstbeschwerdeführer), alle BG, 5020 Salzburg, vertreten durch die AC Rechtsanwälte OG, AD, 5020 Salzburg, sowie über die Beschwerde von Herrn CH BJ (im Folgenden kurz: Zweitbeschwerdeführer), BK, BL, vertreten durch die AH Rechtsanwälte GmbH, AJ, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.08.2016, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführer und des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist für die Erstbeschwerdeführer gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, für den Zweitbeschwerdeführer hingegen unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde wird der Beschwerdegegnerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Bauwasserhaltung während der Bauphase, die Versickerung von Oberflächenwässern nach Abschluss der Bauphase und die Errichtung einer Tiefgarage auf Grundstück aa KG BM ua nach Maßgabe des eingereichten Projektes und der in der Verhandlungsschrift vom 09.08.2016 enthaltenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen, geologischen und hydrografischen Amtssachverständigen unter Vorschreibung von Auflagen und Fristen erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig zwei Beschwerden erhoben.

Die Beschwerde von Herrn Dr. CF BE, Frau CG BE und der BF BE KG richtet sich insbesondere gegen die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch gegen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es wird vorgebracht, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Das Projekt sei in weiten Teilen unvollständig und nicht nachvollziehbar. Die Behörde hätte unzulässigerweise keine Projektergänzung aufgetragen. Bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte die wasserrechtliche Bewilligung nicht oder nur mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke erteilt werden dürfen. Die Beschwerdeführer erwarten nachteilige Auswirkungen aufgrund der Grundwasserabsenkung. Außerdem würde eine ausreichende geologische Darstellung des Untergrundes fehlen. Eine solche wäre aber jedenfalls erforderlich, weil die unterschiedlichen Durchlässigkeiten des Untergrundes äußerst komplex zu bewerten seien. Außerdem würden keinerlei Angaben über die zur Verfügung stehenden Grundwasserpegel und etwaige Messreihen des Grundwassers von repräsentativ festgelegten Messstellen vorliegen. Außerdem sei ein bergabfließendes Kluftwasser unberücksichtigt geblieben. Durch die Art der Absenkung des Grundwasserkörpers während der Bauphase mit Vakuumlanzen sei davon auszugehen, dass das Grundwasser unter den Objekten auf den Grundparzellen bb und cc stärker abgesenkt werde. Es würde daher eine Beweissicherung notwendig sein. Eine Kontrolle des Setzungsverhaltens wäre dem Stand der Technik entsprechend mit Gleitmikrometern anzuordnen gewesen. Außerdem sei das Berechnungsergebnis hinsichtlich der tatsächlichen Förderleistung der Vakuumlanzen zur Grundwasserabsenkung und damit das Ausmaß der tatsächlichen Absenkung mit Unsicherheiten behaftet. Dies sei auf fehlende Kenntnisse des tatsächlichen Untergrundes bzw der Grundwassersituation zurückzuführen. Im Ermittlungsverfahren sei es verabsäumt worden festzustellen, dass die Einleithöhe von 415 m ü.A. nicht als sicher zu qualifizieren sei. Außerdem würden im angefochtenen Bescheid auch Auflagen fehlen, mit welchen einerseits eine detaillierte Kontrolle der Qualität der bei Herstellung der Baugrube verwendeten Materialien sowie andererseits Auflagen, mit welchen durch chemische Grundwasseranalysen vor Baubeginn und danach auch periodisch während der gesamten Bautätigkeit die Auswirkungen des Baues auf das Grundwasser erfasst und geprüft würden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Chemie beizuziehen gehabt. Außerdem enthalte das Projekt keinerlei Maßnahmen für eine Notausleitung von nicht auf eigenem Grund versickernder Oberflächenwässer. Weiters sei der im Projekt angenommene kf-Wert des Untergrundes viel zu hoch angesetzt. Zudem hätte es die belangte Behörde verabsäumt zu prüfen, ob die zur Bewilligung beantragten Maßnahmen, insbesondere jedoch die Versickerung von Oberflächenwässern im Bereich der Grenze der Grundstücke aa und bb zu nachteiligen Auswirkungen auf den dortigen Baumbestand führen können. Außerdem erwarten die Beschwerdeführer eine Gefahr aufgrund der Bodenverunreinigung von der ehemaligen Tankstelle. Es hätte jedenfalls eine chemisch-umwelttechnische Bodenbeprobung stattfinden müssen.

Hinsichtlich der Wasserqualität würden seitens der Beschwerdeführer keine Einbußen hingenommen. Vom Sachverständigen der Beschwerdeführer wird jedenfalls eine Gefahr einer bakteriologischen Verunreinigung des Brunnenwassers aufgrund der geringen Distanz zwischen Versickerungsanlagen im Grenzbereich und dem Brunnen gesehen.

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die wasserrechtliche Bewilligung im angefochtenen Bescheid nicht im Einklang mit der Empfehlung der UNESCO stehen würde. Der Beschwerde wurden eine ingenieurgeologische Stellungnahme des Büro für Geologie und Hydrologie BN-gmbH vom 12.09.2016, eine Fachgutachten von BP BO vom 02.09.2016 und zwei Auszüge aus UNESCO-Dokumenten vorgelegt.

Von Herrn CH BJ wurde mit Schriftsatz vom 14.09.2016 Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Als Beschwerdegründe werden vorgebracht, dass sich die Beurteilung des Vorhabens seitens des Sachverständigen nur auf eine Betrachtung des Grundstückes aa, KG BM, erstreckt hätte. Es sei aber nicht auf die Auswirkungen einer Grundwasserabsenkung auf Grundstück dd eingegangen worden. Auch die Auswirkungen der bereits bestehenden Garage auf Grundstück ee wären nicht berücksichtigt worden. Der Zweitbeschwerdeführer geht davon aus, dass es durch den Bestand der neu zu errichtenden Garage zu einer unzulässigen Erhöhung des Grundwasserspiegels im Bereich seines Grundstückes ff kommen werde. Dem Gutachten des Sachverständigen sei nicht zu entnehmen, worin die geordnete Erfassung und schadlose Ableitung des Hangwassers im Projekt gelegen sei. Soweit es dem Zweitbeschwerdeführer ersichtlich sei, würden nur die Oberflächenwässer versickern. Der Zweitbeschwerdeführer geht daher davon aus, dass es zu einer Beeinträchtigung seiner Liegenschaft komme.

Der Beschwerde wurde ein Plan der BQ mit Aufschlusspunkten und Schnittführungen beigelegt.

Beide Beschwerden wurden seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Gegenstandsakt zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden an die Beschwerdegegnerin übermittelt.

In der Gegenschrift wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Nachbarn im wasserrechtlichen Verfahren lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zukomme. Die Parteistellung im Rahmen des § 12 Abs 2 WRG diene alleine der Durchsetzung subjektiv öffentlicher Rechte.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich die Bewilligung sehr wohl auf beide vom Vorhaben umfassten Grundstücke beziehe. Dies sei sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Bescheid erkennbar. Auch würden sich die Gutachten der Amtssachverständigen auf beide Grundstücke beziehen.

Die Beschwerdegegnerin bringt weiters vor, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Grundwasserspiegels komme. Außerdem sei das verwendete Grundwassermodell geeignet und verlässlich. Zudem sei keine Gefährdung oder Beeinträchtigung durch Hangwässer gegeben. Auch eine Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere eine von der ehemaligen Tankstelle herrührende Schadstoffbelastung, kann ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, dass die Versickerungsanlagen ausreichend dimensioniert seien. Auch der Baumbestand sei nicht gefährdet, zudem handelt es sich hierbei um kein wasserrechtlich relevantes Vorbringen. Auch die Empfehlungen der UNESCO seien wasserrechtlich irrelevant. Zum Beweis dafür wurden der Gegenschrift folgende zehn Beilagen beigelegt:

1.   Fachliche Stellungnahme von Herrn DI G. BR (Ingenieurbüro BS GmbH) vom 04.10.2016 zum Fachgutachten von Herrn BP BO vom 02.09.2016

2.   Fachliche Stellungnahme von Herrn DI G. BR (Ingenieurbüro BS GmbH) vom 05.10.2016 zur Beschwerdeschrift des Erstbeschwerdeführers vom 14.09.2016

3.   Fachliche Stellungnahme von Herrn Diplom-Geologen A. BT (BQ Beratende Ingenieure und Geologen GmbH) vom 30.09.2016 zur ingenieurgeologischen Stellungnahme von Herrn Dr. D. BU (Büro für Geologie und Hydrogeologie BN-GmbH) vom 12.09.2016

4.   Fachliche Stellungnahme von Herrn Diplom-Geologen A. BT (BQ Beratende Ingenieure und Geologen GmbH) vom 30.09.2016 zum Fachgutachten von Herrn BP BO vom 02.09.2016

5.   Fachliche Stellungnahme von Herrn Diplom-Geologen A. BT (BQ Beratende Ingenieure und Geologen GmbH) vom 30.09.2016 zur Beschwerdeschrift des Erstbeschwerdeführers vom 14.09.2016

6.   Fachliche Stellungnahme von Herrn DI H.D. BV (Zivilingenieur für Bauwesen) vom 05.10.2016 zur ingenieurgeologischen Stellungnahme von Herrn Dr. D. BU (Büro für Geologie und Hydrogeologie BN-GmbH) vom 12.09.2016

7.   Fachliche Stellungnahme von Herrn DI R. BW und Frau Dr. M. BX (CE BN GmbH) vom 05.10.2016 zum Fachgutachten von Herrn BP BO vom 02.09.2016, zur ingenieurgeologischen Stellungnahme von Herrn Dr. D. BU (Büro für Geologie und Hydrogeologie BN-GmbH) vom 12.09.2016, zur Beschwerdeschrift des Erstbeschwerdeführers vom 14.09.2016 sowie zur Beschwerdeschrift der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen vom 15.09.2016

8.   Fachliche Stellungnahme von Herrn DI BZ BY (Österreichische Bundesforste AG) vom 06.10.2016 zur Beschwerdeschrift der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen vom 15.09.2016 sowie zu dem zugrundeliegenden Fachgutachten von Herrn BP BO vom 02.09.2016

9.   Gutachterlicher Bericht von Herrn Mag. Dr. I. CA (CB Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH) vom 04.10.2016 über die Ergebnisse von ergänzenden orientierenden umwelttechnischen Bodenuntersuchungen im Nahebereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr aa KG BM

10.  Naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 07.11.2014, GZ yyy

Am 21.02.2017 wurde von den Erstbeschwerdeführern eine Stellungnahme zur Gegenschrift übermittelt. Mit dieser Stellungnahme wurden drei Beilagen übermittelt:

-     Ergänzende gutachtliche Stellungnahme Dr. D. BU vom 30.01.217

-     Sickerversuch Büro für Geologie und Hydrologie BN GmbH vom 24.01.2017

-     Ergänzende gutachtliche Stellungnahme BP BO vom 13.02.2017

In der Stellungnahme wird zusammengefasst vorgebracht, dass aus Sicht der Erstbeschwerdeführer sehr wohl Auswirkungen durch Bergwasser zu erwarten seien. Außerdem sei ein wesentlicher Aspekt der Vakuumwasserhaltung im Projekt unberücksichtigt geblieben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dem Untergrund auch Haftwasser des Salzburger Seetons entzogen wird und sich daraus erhebliche Setzungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ergeben. Zudem sei man von falschen Durchlässigkeitswerten ausgegangen und seien die Versickerungsanlagen somit nicht richtig dimensioniert. Hinsichtlich des Baumbestandes wird vorgebracht, dass der Baumschutz sehr wohl Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens sei, da dem Baumschutz nicht nur eine öffentlich-rechtlich Bedeutung der Erhaltung des städtischen Baumbestandes zukomme, sondern auch eine privatrechtliche Relevanz. Außerdem sei es nicht richtig, dass die Naturschutzbehörde bereits die hier verfahrensgegenständliche Versickerungsmaßnahme als Vorhaben geprüft hätte. Es sei jedenfalls nicht von einer naturschutzbehördlichen Unbedenklichkeit der Maßnahme hinsichtlich der Gefährdung des Baumbestandes auszugehen.

Am 02.03.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. Von der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass sie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer fünf Themenbereiche (Zufluss von Bergwasser, Vakuumwasserhaltung, Bemessung des kf-Werts, Qualität des zu versickernden Oberflächenwassers und Baumschutz) identifiziert hätten, welche in der Verhandlung zu diskutieren wären.

Von den Erstbeschwerdeführern wurde vorgebracht, dass es die Frage zu klären gilt, inwieweit die Wasserhaltung auf dem Grundwasserstand der Nachbarn Auswirkungen hat. Zum Sickerwert wurde angegeben, dass wenn eine 4fache Vergrößerung gebraucht werde, die Sachverständigen dies zu erörtern hätten, da die Durchlässigkeit des Bodens wesentlich geringer sein soll als im Projekt angenommen. Selbst eine nur 4fache Vergrößerung wäre im Projekt nicht berücksichtigt worden. Ansonsten wurden die Beschwerdegründe und die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 21.02.2017 wiederholt.

Vom Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass es für ihn um die Frage gehe, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Veränderung des Grundwassers handelt, ansonsten verwies er auf das bisherige Vorbringen.

In weiterer Folge wurden in der Verhandlung fachliche Stellungnahmen abgegeben:

"1.       Bodendurchlässigkeit

DI BW gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Im Grundwassermodell wurde für die maßgebenden grundwasserführenden Schichten der fluviatilen Sedimente eine Durchlässigkeit von 5 x 103 m/s berücksichtigt. Die Ergebnisse der instationären Berechnung zeigten, dass durch die Drosselung der Versickerung auf 34,1l/s der Einfluss auf den Brunnen BE minimiert werden kann. Dies führt dazu, dass für die tatsächliche Versickerung lediglich eine Durchlässigkeit von nur 1 x 10-3 m/s erforderlich ist. Bei der Versuchsanordnung des auf GSt BE durchgeführten Versickerungsversuches werden im Vergleich zu den durchgeführten Versuchen auf eigenen GSt tendenziell geringere Werte ermittelt, dies beruht auf den Einfluss der vertikalen Durchlässigkeit, welche circa ein Zehntel der horizontalen Durchlässigkeit beträgt.

Die Vergleichsberechnungen zeigen, dass unter den Annahmen der sehr ungünstigen Durchlässigkeit das Retentionsvolumen vervierfacht werden müsste. Wir gehen allerdings nicht davon aus, dass tatsächlich derartig ungünstige Verhältnisse wie vom Nachbarn dargestellt vorherrschen. Das Retentionsvolumen befindet sich an der Ostseite des GSt in Richtung des CC. Die Sickeranlagen an der Seite BE sind von einer allenfalls später erforderlichen Anpassung nicht betroffen. Sollte sich im Zuge der Bauarbeiten bei den vorgeschriebenen Sickerversuchen herausstellen, dass wider Erwarten tatsächlich die vom Nachbarn angenommenen ungünstigen Durchlässigkeitsverhältnisse vorliegen, würde eben auf der Ostseite im Sinne der Auflage 8 des erstinstanzlichen Bescheides eine Vergrößerung der Retentionsflächen vorgenommen werden.

Die in der Stellungnahme des Anwalts BE dargestellte über 50fache Vergrößerung des Retentionsvolumens ist fachlich nicht richtig. Das erforderliche Retentionsvolumen ergibt sich aus der Regenfracht abzüglich der gleichzeitigen Versickerung und ist somit mit der Gesamtregenfracht nach oben hin begrenzt. Das in der Retention gespeicherte Wasser wird nach dem Regen langsam versickert.

Dr. BU gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Die Untersuchung des Durchlässigkeitsbeiwerts am GSt der BF BE KG wurde ausgeführt, da die in den geologischen Unterlagen der Projektwerber ausgewiesene Durchlässigkeit des Untergrundes unplausibel erschien. Der nunmehr festgestellte Durchlässigkeitsbeiwert von 1,7 x 10-4 m/s hat zur Folge, dass die angestrebte Versickerung von 34,1 l/Sekunde in Zweifel gezogen wird. Wäre mit einer derartigen Durchlässigkeit des Untergrundes zu rechnen, müssten deutlich höhere Versickerungsflächen im Projekt enthalten sein. Da das Projekt eine beinahe vollständige Bebauung des GSt vorsieht, ist nicht erkennbar, wie im Falle einer in der Bauzeit dann notwendigen Erweiterung der Versickerungsflächen vorgegangen wird.

2.       Auswirkungen auf den Baumbestand

Dr. CD gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Aus wasserbautechnischer Sicht ist festzustellen, dass gemäß dem vorgelegten Projekt, wie zum Beispiel aus dem Plan ON 40 zu entnehmen ist, die Kote des höchsten Grundwasserspiegels HHGW bei 419,2 m.ü.A. liegt. Diese wird durch eine Hochwasserwelle in der Salzach bei einem 100jährlichen Abflussereignis bewirkt. Der normale Grundwasserhochstand (HGW) liegt bei 417 m.ü.A. Das Gelände liegt auf etwa 421,1 m.ü.A.

Der Bodenraum zwischen der Grundwasserspiegelkote HHGW und HGW mit einer Höhendifferenz von 2,2 m wird daher nur bei extremen Abflussereignissen in der Salzach mit Wasser (im Sinne eines Grundwassers) gefüllt. Grundwasser heißt in diesem Zusammenhang per Definition, dass das Porenvolumen des Bodens vollständig mit Wasser gefüllt ist. Für den vorhandenen Baumbestand bedeutet das, dass in unregelmäßigen, statistisch nachweisbaren und denkbaren Zeitabständen Wasser in diesem Bereich auftritt. Es ist daher für das Leben bzw Überleben der Bäume zu beachten, dass in den vergangenen circa 15 Jahren bei mehrfachen Hochwasserereignissen dieser Porenraum vollständig mit Wasser gefüllt war und es offensichtlich zu keinen nachteiligen Auswirkungen für den Baumbestand kam.

Wenn nun durch die ordnungsgemäß hergestellte und betriebene Versickerung eine Veränderung im Sinne eines zusätzlichen Ausmaßes auf den Grundwasserspiegel von etwa 150 cm laut Projektunterlagen (bei einem 30jährlichen Niederschlagsereignis mit ungedrosseltem Zulauf von circa 200 l/Sekunde) zu erwarten ist, so kann bei dem üblicherweise zur Verfügung stehenden Ausmaß von 2,2 m von keinen nachteiligen Auswirkungen nach dem natürlichen Lauf der Dinge ausgegangen werden. Es ist davon auszugehen, dass selbst bei einem Grundwasserhochstand, der ja auch ein Extremereignis darstellt, diese Aufhöhung noch unterhalb des HHGW zu liegen kommt.

Auf die Frage, ob eine PE-Folie im Bereich der Wurzeln (also circa bis 3 m unterhalb der Oberfläche) einen negativen Einfluss auf die Versickerungsthematik ausüben würde, wird von Herrn Dr. CD geantwortet: Die Unterkante einer wasserundurchlässigen Folie zum Schutz der Wurzeln mit einer Kote von circa 418,0 m.ü.A. stellt nur in dem statistisch sehr seltenen Fall des gleichzeitigen Auftritts eines 30jährlichen Niederschlagsereignisses mit einem 100jährlichem Abflussgeschehen in der Salzach eine denkmögliche Auswirkung für die Versickerung und die Spiegellage in der Versickerungsanlage dar. In Folge der reduzierten zulässigen Beaufschlagung von 34 l/Sekunde und einer Bemessung des notwendigen Kieskörpers von 1,50 m für eine Beaufschlagung von 200 l/Sekunde ist nur eine nicht maßgebliche Erhöhung des Wasserspiegels im Bereich der Sickeranlage zu erwarten. Diese Aussage gilt aus wasserbautechnischer Sicht und beinhaltet keine Beurteilung möglicher Auswirkungen im Sinne des Baumschutzes.

3.       Bergwasser

DI BV gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Bei der Planung der Baugrube wurde das Bergwasser insoweit berücksichtigt, als es bei Antreffen gefasst und über die Bauwasserhaltung abgeleitet wird (in die Salzach). Im Endzustand ist bergseits parallel zur BG eine Drainage vorgesehen, das gefasste Bergwasser wird den Versickerungsanlagen zugeführt.

Allerdings gibt es derzeit keinerlei Anzeichen, dass tatsächlich Bergwasser im Bereich des Bauvorhabens austritt. Die oben geschilderten Maßnahmen sind daher reine Vorsichtsmaßnahmen, falls wider Erwarten Bergwasser auftreten würde.

Dr. BU gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Im Hinblick auf das Bergwasser ist in erster Linie die Funktionsfähigkeit der Drainagen auf Bestandsdauer des Bauwerks in Frage zu stellen. Aus zahlreichen Erfahrungen auch mit den Wässern des Kapuzinerbergs ist bekannt, dass eine sehr rasche Versinterung erfolgt und die Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Bergwässer das Bauwerk umströmen und es zu einer Erhöhung des Wasserspiegels an der Grundgrenze zu BF BE kommt.

4.       Vakuumwasserhaltung

DI BW gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Die Vakuumbrunnen liegen im Inneren der Baugrubenschließung und reichen bis maximal 1 m über die Unterkante der Baugrubenschließung. Das heißt, im Falle einer 20 m tiefen Umschließung beträgt die maximale Länge der Vakuumbrunnen 19 m. Dadurch begrenzt sich die Wirkung des Vakuums auf das Innere der Baugrubenschließung und es ist mit keiner negativen Beeinflussung bei den benachbarten Grundstücken zu rechnen. Im Übrigen wurde bescheidmäßig eine Setzungsüberwachung vorgeschrieben.

Dr. BU gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Aus den Projektunterlagen des Ingenieurbüros CE wurde entnommen, dass die Baugrubenumschließung in Teilbereichen nur bis zur Höhe 413,5 reicht. Wenn sich nun aus den Projektunterlagen eindeutig feststellen lässt, dass die Vakuumbrunnen ausschließlich innerhalb der Baugrubenumschließung enden, sind die schriftlich geäußerten Bedenken nicht mehr vorhanden.

5.       Qualität des zu versickernden Oberflächenwassers

DI BR gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Die anfallenden Oberflächenwässer auf der Westseite werden über Grünflächen versickert, was dem Stand der Technik entspricht. Pflasterflächen im Bereich des Erdgeschoßes werden über Zeolithe vorgereinigt. Deren Anwendung ist in der ÖNORM B2506 Teil-3 geregelt und ist Stand der Technik. Oberflächenwässer auf der Südseite werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet und Oberflächenwässer von Dachflächen mit nichtmetallischer Deckung benötigen keine Vorreinigung.

Soweit die Nachbarn in ihrer Stellungnahme mögliche Verunreinigungen durch die ehemals betriebene Tankstelle ansprechen, ist darauf zu verweisen, dass es diesbezüglich einen gewerberechtlichen Schließungsbescheid gibt, welcher exakte Maßnahmen (inklusive Bodenanalysen) im Bereich der ehemaligen Tankstelle vorschreibt. Diese Maßnahmen werden selbstverständlich angeordnet. Damit sind allfällige spätere Verunreinigungen auszuschließen.

Dr. BU gibt nachstehende fachliche Stellungnahme ab:

Aus der erstinstanzlichen Wasserrechtsverhandlung ergaben sich Hinweise, wonach an der Grundgrenze zum Anwesen der BF BE KG größere Lagerungen von trinkwassergefährdenden Substanzen vorhanden waren. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Substanzen auch im Randbereich des GSt der Projektwerberin versickerten. Da die Versickerungsanlagen teilweise in diese Randbereiche hineinreichen, besteht die Gefahr, dass auch verfrachtete trinkwassergefährdende Stoffe nunmehr mit der Versickerung mobilisiert werden können. In diesem Fall kann es zu Beeinträchtigungen des Brunnen BE kommen.

Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. AU:

Den fachlichen Ausführungen der beteiligten Experten für den Fachbereich Geologie/

Grundwasser kann zugestimmt werden und es ist somit hinsichtlich der Vakuumentwässerung und der Bergwasserfrage geklärt, dass keine Beeinträchtigungen auf fremde Wasserrechte (Dr. BE und BJ) befürchtet werden müssen. Zur Bestätigung der projektgemäßen Ausführung sind im Erstbescheid zahlreiche Auflagen definiert worden, die von einer wasserrechtlichen Bauaufsicht hinsichtlich der Ausführung der Baumaßnahmen zu überwachen sind (hydrographische und wasserbautechnische Auflagen).

Die Frage der Durchlässigkeit wurde ausgiebig diskutiert und konnte geklärt werden, dass gemäß Projekt von CE (CE und Partner) vom 29.06.2015 die ganze Bandbreite der Durchlässigkeiten angeführt und die Salzachkiese mit dem charakteristischen Durchlässigkeitsbeiwert belegt worden sind: Diese Grundlage wurde in den verschiedenen Modellierungen beachtet und auch den Sickeranlagen zu Grunde gelegt. Damit ist gewährleistet, dass bei Anschluss der Sickeranlagen an die Salzachkiese auch die dem Projekt zur Grunde liegende Sickerleistung erreicht werden kann. Auch hier ist durch eine Überwachung durch eine Bauaufsicht die Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten – beispielsweise kann so ein Anschluss des Sickerkoffers an schlecht durchlässige Sande verhindert werden, welche gemäß den Vorerkundungen linsenartig bis 8 m Tiefe auftreten können."

In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Erstbeschwerdeführer beantragt einen Ortsaugenschein durchzuführen und eine Ergänzung der Messungen der Versickerungswerte durchzuführen. Diesem Antrag wurde aber seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht stattgegeben. Das Beweisverfahren und die mündliche Verhandlung wurden geschlossen.

Mit Schreiben vom 04.04.2017 legten die Erstbeschwerdeführer ein Schreiben der Stadtgemeinde Salzburg vom 28.03.2017 samt Lageplan vor. Dieses Schreiben solle die Ansicht der Erstbeschwerdeführer bestätigen, dass einerseits im naturschutzrechtlichen Bescheid nicht die Auswirkungen auf alle Bäume im Grenzbereich geprüft wurden und andererseits in diesem Bescheid die Sickerkoffer nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Prüfung waren, weil dieses Vorhaben der Naturschutzbehörde noch nicht bekannt war. Es könne daher aus dem Schreiben der Stadtgemeinde Salzburg vom 24.02.2017 nicht abgeleitet werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Versickerungsanlage aus naturschutzrechtlicher Sicht für keinen der geschützten Bäume im Grenzbereich der Grundstücke bb und aa nachteilige Auswirkungen zu erwarten wären. Die Erstbeschwerdeführer beantragen daher die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Schreibens der Stadtgemeinde Salzburg vom 28.03.2017 durchzuführen.

Die Beschwerdegegnerin führte zu dem Schreiben der Erstbeschwerdeführer vom 04.04.2017 aus, dass die Beschwerdeführer keine im WRG geschützten subjektiven Rechte geltend machen. Außerdem seien die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Vorbringens zum Thema Baumschutz präkludiert. Sie hätten die auf ihrem Grundstück gelegenen Bäume in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht einmal erwähnt. Außerdem sei der Bereich Baumschutz schon aus Gründen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nicht im wasserrechtlichen, sondern im naturschutzrechtlichen Verfahren zu behandeln. Außerdem werde auf § 39 Abs 3 AVG verwiesen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie grundsätzlich geeignet sind, eine anderslautende Entscheidung in der Sache zu bewirken. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der Baumbestand nicht durch das Bauvorhaben gefährdet werde. Von der Beschwerdegegnerin wird daher kein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen. Es wird beantragt, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen bzw als unbegründet abzuweisen.

2.       Sachverhalt

Was den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen.

 

Insbesondere wird ergänzend dazu zusammenfassend festgestellt:

Mit Bewilligungsansuchen vom 18.04.2016 hat die Beschwerdegegnerin um wasserrechtliche Bewilligung für die Bauwasserhaltung während der Bauphase, für die Versickerung von Oberflächenwässern nach Abschluss der Bauphase und die Errichtung einer Tiefgarage im Bereich des Grundstückes aa, KG BM, angesucht. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Grundstücke aa und dd, KG BM. Das Projekt wurde mit Eingabe vom 08.07.2016 mit den Projektsunterlagen (ON 26 bis 44) ergänzt. Auf Grundstück bb, KG BM, ist im Wasserbuch der Stadt Salzburg ein Nutzwasserbrunnen im Jahr 1911 ersichtlich gemacht worden. Im Jahr 2015 wurde eine Änderung bezüglich der Eigentümer durchgeführt.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei an den Bauplatz angrenzender Liegenschaften. Die Erstbeschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke cc und bb. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes ff, dieses liegt lagemäßig höher als die projektsgegenständlichen Grundstücke. Es kommt durch das gegenständliche Vorhaben zu keinerlei direkten Eingriffen in Grund und Boden der Beschwerdeführer bzw zu baulichen Maßnahmen auf deren Liegenschaften.

Am 09.08.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden sowohl von den Erstbeschwerdeführern als auch vom Zweitbeschwerdeführer Einwände erhoben. Die Erstbeschwerdeführer, Dr. CF BE, Frau CG BE und die BF BE KG sind Eigentümer des Grundstückes bb, KG BM. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr CH BJ, ist Eigentümer des Grundstückes ff, KG BM. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden mögliche Beeinträchtigungen der wasserrechtlich geschützten Rechte der nunmehrigen Beschwerdeführer geprüft und konnte im Grunde festgestellt werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte kommt.

In der mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Erstbeschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zudem folgende zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen:

"Einer Beweissicherung meines Brunnens hinsichtlich Menge und Qualität stimme ich zu. Allfällige Vorkehrungen an meinen Brunnen oder im Bereich um meine Brunnenanlage sind grundsätzlich möglich aber mit mir vorher technisch abzustimmen. Es wird die Einigung festgehalten, dass ein Grundwasserbeweissicherungspegel mit einem Ausbaudurchmesser von 4 Zoll in einem Abstand von etwa 3-5 m von den Schachtbauwerken (Brunnen, Filter) im Bereich meiner Sträucher (zwischen Brunnen und ZZstraße) errichtet wird. Die Bohrtiefe sollte mindestens bis zur Kote 412 m ü.A. niedergebracht werden (das Erreichen des Seetons in einem Ausmaß von 40-50 cm kann als Bohrende vor dem Erreichen von 412,0 m ü.A. anerkannt werden). Aus der Pegelerrichtung erwachsen mir keine Kosten."

In der mündlichen Verhandlung wurden aus wasserbautechnischer, geologischer und hydrografischer Sicht Gutachten durch Amtssachverständige abgegeben. Die Amtssachverständigen kamen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Bewilligung unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt werden könne, denn bei projektgemäßer Ausführung könne aus geologischer Sicht kein quantitativer Einfluss auf das Grundwasser merkbar sein noch werde eine qualitative Veränderung auftreten. Außerdem würde die wasserrechtliche Bauaufsicht gewährleisten, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte erfolgt.

Aus wasserbautechnischer Sicht wurde festgehalten, dass das vorgelegte Projekt betreffend die Bauwasserhaltung auf die besonderen Untergrundverhältnisse abgestimmt ist. Die abgestimmte Wahl und Festlegung von Vakuumlanzen und ein gekiester Absenkbrunnen und Drainagegraben erscheint geeignet und sinnvoll, die für die Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens notwendigen Grundwasserspiegelabsenkungen innerhalb der dichten Baugrube zu erzielen. Die geplante Ableitung in den Vorfluter, nach entsprechender Vorbehandlung, ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll und angemessen. Durch die Vorbehandlung und Kontrollen wird sichergestellt, dass die Einleitung keine nachteiligen Einflüsse auf die Qualität des Vorfluters hätte. Das vorgelegte Projekt ist mit der Berechnung der Sickeranlagen nach dem Stand der Technik bemessen worden. Als maßgebliches Niederschlagsereignis für die Versickerung wurde ein 30-jährliches Ereignis zugrunde gelegt. Die eingesetzten Bemessungskennwerte der Untergrundverhältnisse sind plausibel und durch entsprechende Daten der Vorerkundung für den gegenständlichen Bauplatz prinzipiell erhoben. Sie sind im Zuge der Errichtung noch detailliert zu bestätigen bzw nachzuweisen, sodass eine Versickerung ohne maßgebliche Nachteile für Dritte gegeben ist. Dies ist durch die Regulierung bzw Begrenzung der Beaufschlagung der Versickerung an der westlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück bb, KG BM, sichergestellt.

Außerdem wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass durch die sehr beengten Verhältnisse der Versickerungsanlage und der notwendigen Regelung bzw Steuerung der maximalen Versickerungsmenge die Versickerungsanlage nicht nur sorgfältig projektsgemäß zu errichten, sondern auch laufend zu warten und gegebenenfalls Instand zu setzen ist. Die Funktionsfähigkeit der Anlage ist stets und dauerhaft sicherzustellen, weil ansonsten die im Projekt dargestellten Auswirkungen nicht gegeben seien. Zu diesem Zweck ist jedenfalls die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht notwendig.

Vom hydrografischen Amtssachverständigen wurde zusammenfassend festgehalten, dass die im Projekt dargestellten Maßnahmen zu keinen grundwasserbedingten Einwirkungen auf fremde Rechte führen, die das derzeitige Ausmaß hinsichtlich Einwirkungsdauer sowie minimaler bzw maximaler Grundwasserspiegellagen nennenswert und erheblich übersteigen bzw nicht durch entsprechende Auflagen entgegengewirkt werden könne. Änderungen betragen dabei wenige Dezimeter und kommen diese Änderungen im Bereich des derzeitigen und natürlich vorherrschenden Grundschwankungsbereiches zu liegen.

Mit Bescheid vom 10.08.2016 wurde das Vorhaben unter Vorschreibung folgender Auflagen bewilligt:

Auflagen des geologischen Amtssachverständigen:

"1. Vor Beginn der Grabungsarbeiten bis zum Ende aller Tiefbauarbeiten ist eine wasserrechtliche Bauaufsicht zu bestellen, die die projektsgemäße Ausführung und den Schutz fremder Wasserrechte zu besorgen hat.

2. Die Bauaufsicht hat bei wesentlichen Abweichungen der projektierten Grundwasserzustände, bei Gefährdung fremder Rechte oder anderen unerwarteten Ereignissen (Altlasten, Katastrophen etc.) sofort die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und hierüber die Wasserrechtsbehörde zu verständigen.

3. Die geologischen Verhältnisse bei der Gründung sind gemäß Projekt zu dokumentieren und nach zu führen und in einem Abschlussbericht mit Lageplan und Profilschnitten darzustellen.

4. Mindestens 2 Monate vor Beginn der Eingriffe ins Grundwasser sind an 3 abstromigen und 2 oberstromigen Pegeln außerhalb der Baugrubenumschließung das Grundwasser quantitativ und automatisch zu erfassen und von der Bauaufsicht regelmäßig und überprüfen. In diese Beweissicherung ist auch der Brunnen Dr. BE mit einzubeziehen und vor Beginn eine chemisch bakteriologische Wasseruntersuchung inklusive Kohlenwasserstoffgehalt durchzuführen.

5. Nach Abschluss der Gründungsarbeiten hat die wasserrechtliche Bauaufsicht einen Schlussbericht mit der geologischen und hydrographischen Dokumentation unaufgefordert der Behörde vorzulegen."

Auflagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen:

"1. Projektsgemäße Ausführung (ON 2-3, 5-14, 16-21, 26-44) durch hiezu jeweils befugte Fachfirmen, sofern nachfolgend nichts Anderes festgestellt wird.

2. Die Niederschlagswässer der westlichen Einzugsflächen im Ausmaß von 2148 m² bzw. 936 m² bzw. 836 m² sind den Sickeranlagen 1 – 3 zuzuführen und dort zu versickern.

3. Die Sickeranlagen sind auf ein 30-jährliches Regenereignis gemäß Regelblatt A 138 zu dimensionieren, auszuführen und zu betreiben.

4. Es ist durch geeignete Regelorgane und ausreichend Retentionsvolumen sicherzustellen, dass in den Sickeranlagen 1 – 3 nicht mehr als die Konsenswassermenge von maximal 34,1 l/2 zur Versickerung gelangen kann.

5.   Die Sickeranlagen sind von der Aushubsohle (Kote 416,0 m ü.A. oder tiefer bis zum sickerfähigen Untergrund) bis jedenfalls über die Zulaufrohre bzw. Verbindungsrohre der Sickereinheiten mit gut wasserdurchlässigen, abgestuften Kiesen bis auf Kote 420,7 m ü.A. aufzufüllen.

6.   Die Sickeranlagen 1 -3 sind mit Rohrleitungen DN 300 zu verbinden, um einen Ausgleich und eine gleichmäßige Beaufschlagung der Sickeranlagen zu erreichen.

7. Es ist die Sohle der jeweiligen Sickeranlage nachweislich vollflächig mindestens 0,5 m in den sickerfähigen Untergrund einzubinden.

8.   Im Zuge der Errichtung ist nach Freilegen der Aushubsohle für die jeweilige Sickeranlage der anstehende Boden fotographisch zu dokumentieren und von einem fachkundigen und befugten Geologen im Hinblick auf die projektierte Sickanlage anzusprechen und zu überprüfen. Diese Beurteilung ist schriftlich festzuhalten. Es ist weiters jeweils mind. 1 repräsentativer Sickerversuch (Auffüllversuch mit konstantem sowie fallenden Wasserspiegel, feuchter Boden) für jede Sickeranlage durchzuführen und das Ergebnis mit den im Projekt der Dimensionierung der Sickeranlagen zu Grunde gelegten Kennwerten und Randbedingungen zu vergleichen und allfälligen Abweichungen aufzuzeigen und geologisch fachkundig auf denkbare Auswirkungen zu interpretieren.

9.   Im Zuge der Errichtung der Sickeranlagen 1 und 2 ist jedenfalls durch Ziehen von repräsentativen Bodenproben in diesem Bereich nachzuweisen, dass keine Bodenverunreinigung vorliegt. Es sind jedenfalls im Bereich jeder Sickeranlage von der Sohle eine repräsentative Mischprobe (aus einer Fläche von 5 m² mit mindestens 10 Einstichen) zu ziehen, um den Nachweis zu führen (Untersuchungsparameter Summe KW).

10. Die Sickeranlagen 1-3 sowie die zugehörigen Regen- und Drainageleitungen und unterirdischen Retentionen dürfen nicht mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden.

11. Die Entwässerungsanlagen (Schächte, Verrohrung, Retentionen, Rigole, Sickerkörper) sind regelmäßig, also mindestens 1 x pro Jahr und jeweils nach Starkregenereignissen zu kontrollieren und bei Bedarf zu warten und instand zu setzen, sodass die projekts- und bewilligungsgemäße Funktion stets und dauerhaft gewährleistet ist. Diese Kontroll- und Wartungstätigkeit ist in einem Betriebsbuch zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

12. Mit der Fertigstellung sind die geforderten Untersuchungsergebnisse, Nachweise und Dokumentationen der Behörde (in Papier) vorzulegen.

13. Als Frist für die Durchführung der Baumaßnahmen ist ein Zeitraum von 30 Monaten ab Baubeginn festzusetzen.

14. Sollte die Sickeranlage (teilweise oder vollständig) im Zuge der Baudurchführung für die Versickerung von Baustellenwässern herangezogen werden, so sind diese vor Einbringung so vorzubehandeln, dass ein Verschlämmen der Anlagen auszuschließen ist. Die eingebrachte Wassermenge und Dauer (Datum) sind zu dokumentieren und mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.

15. Die Absenkung des Grundwassers in der umschlossenen Baugrube und Förderung der Wässer aus der Baugrube hat mittels Vakuumlanzen oder doppelt eingekiesten Absenkbrunnen (DN 1500) zu erfolgen.

16. Die im Zuge der Bauwasserhaltung aus der Baugrube in die Salzach abzuleitenden Wässer sind so vorzureinigen (wie z.B. durch Absetzbecken, pH-Wert-Kontrolle und pH-Wert-Regulierung), dass die nachfolgenden Grenzwerte jedenfalls stets eingehalten werden:
- Absetzbare Stoffe: 0,3 ml/l (Imhofftrichter nach 30 min)
- pH-Wert: zwischen 6,5 und 8,5
Die eingeleiteten Wässer müssen frei von wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Chemikalien, Bau- oder Bauhilfsstoffen, Mineralöl-KW, BTEX, PAK sein

17. Die Konsenswassermenge für das Einbringen von Wässern aus der Baugrube in die Salzach beträgt maximal 21,0 l/s.

18. Die Einleitung in die Salzach hat auf einer Höhe von ca. 415,5 m ü.A. zu erfolgen. Die Einleitstelle ist gegen Erosion durch die Einleitung fachgerecht zu sichern. Die Ableitung ist in der Böschung zu verlegen bzw. gegen Abschwemmen/Abtrieb zu sichern. Dies hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die bestehende Böschungssicherung der Salzach auch während der Dauer der Einleitung im Hochwasserfall unverändert ihre Funktion erfüllen kann.

19. Die Ableitung von der Baustelle zur Salzach unter Benutzung der Infrastruktur der Salzburg AG Fernwärme hat so zu erfolgen, dass die Ableitung (Verrohrung) so ausgeführt ist, dass es dadurch zu keiner Gefährdung Dritter kommen kann, wie z.B. statische Ausführung der Rohrleitungsbrücke über Radweg udql., und das auch im Hochwasserfall (Salzach) gewährleistet ist.

20. Nach Beendigung der Bauwasserhaltung mit Einleitung in die Salzach sind die Ableitung vollständig zu entfernen und allfällige Einbauten und/oder Eingriffe im Abflußprofil der Salzach rückzubauen und in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

21. Als Frist für die Dauer der Einleitung in die Salzach ist eine maximale Dauer von 18 Monaten ab Beginn der Baumaßnahme festzulegen.

22. Der Baubeginn ist unaufgefordert schriftlich mit einem Vorlauf von 3 Werktagen der Behörde anzuzeigen.

23. Die Qualität des Brunnens BE ist entsprechend den Vorgaben des geologischen Amtssachverständigen erstmalig 2 Monate vor Beginn der Baumaßnahme sowie 1 Monat nach Fertigstellung der Versickerungsanlagen an der westlichen Grundstücksgrenze von einen hiezu befugten Institut oder Zivilingenieur zu erheben und zu dokumentieren."

Auflagen des hydrographischen Amtssachverständigen:

"1. Die dauerregistrierende Grundwasserbeobachtung im stündlichen Intervall an den Pegelstandorten mit der Bezeichnung BK1 sowie an den zu verlegenden bzw. neu zu errichtenden Pegeln B13, B11a, B4a und den am heutigen Tag geforderten zusätzlichen Pegelstandort unmittelbar am Ende der nordwestlichen Bohrpfahlwand.
Die Aufzeichnungen sind soweit diese zwischenzeitlich eingestellt wurden, wiederaufzunehmen und weiterzuführen. Darüber hinaus ist spätestens 2 Monate vor Baubeginn das begleitende Grundwassermonitoring auf den Brunnen BE (bzw. neu zu errichtender 4 Zoll Pegel) auszudehnen und mittels Datensammler im selben Intervall die Grundwassertemperatur (Sondentiefe) und die Grundwasserspiegellagen aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest über 3 Jahre bis nach Fertigstellung sämtlicher unterirdischer und im Grundwasserschwankungsbereich liegender Bauteile weiterzuführen.

2.   Während jeglicher künstlicher Absenkung des Grundwasserspiegels im Rahmen der Bauwasserhaltung der einzelnen Bauphasen sind die Förderzeiträume und die Fördermengen aufzuzeichnen und zu dokumentieren und nachweislich durch die wasserrechtliche Bauaufsicht zu kontrollieren und zu überwachen.

3.   Die Überwachungsergebnisse des Grundwassermonitoringprogramms sind quartalsweise in Berichtsform unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Diese Protokolle der Messungen haben sämtliche Zeitreihendarstellungen der erhobenen Messwerte insbesondere der Grundwasserganglinien, der Fördermengen (Bauwasserhaltung), der Grundwassertemperatur zu beinhalten und ist in Berichtsform durch eine fachkundige Person eine verbale Beurteilung und Beschreibung der angetroffenen Verhältnisse vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf allfällige Abweichungen einzugehen und sind diese zu beschreiben und zu interpretieren. Dies ist durch die wasserrechtliche Bauaufsicht vorzunehmen und der Behörde vorzulegen. Der erste Bericht hat spätestens 6 Wochen nach Baubeginn zu erfolgen.

4.   Bei nennenswerten Abweichungen von den im Projekt angenommenen Gegebenheiten der Grundwasserverhältnisse (Abweichung von den errechneten Ergebnissen in den Grundwasserspiegelhöhen gegenüber einen unbeeinflussten Referenzpegel BK1 um mehr als 50%) ist die Behörde über die wasserrechtliche Bauaufsicht unaufgeforderte und unverzüglich zu informieren."

Aus den Ausführungen bzw Auflagenvorschlägen der Amtssachverständigen ergibt sich, dass vor Baubeginn eine Beweissicherung hinsichtlich der Qualität des Grundwassers durchgeführt wird. Derzeit kann jedoch von keiner negativen Beeinflussung des Brunnens BE ausgegangen werden. Weiters sind keine Veränderungen im Grundwasser außerhalb des natürlichen Schwankungsbereiches vorgesehen.

Hinsichtlich des Bergwasserandranges kann festgehalten werden, dass derzeit auf Grund der Untergrunderkundungen nur von einem geringen Hangwasserzutritt zu rechnen ist. Jedenfalls sieht das Projekt aber eine geordnete Ableitung dieser Wässer vor und sind daher keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

Hinsichtlich des Baumbestandes auf dem Grundstück der Erstbeschwerdeführer muss festgestellt werden, dass es zu keinen direkten Eingriffen auf den Baumbestand am Grundstück kommt.

Hinsichtlich einzelner Projektdetails wird festgehalten, dass die Vakuumbrunnen innerhalb der Baugrubenumschließung liegen. Die Ableitung von möglicherweise anzutreffenden Hangwässern ist derart vorgesehen, dass diese während der Bauphase über die Bauwasserhaltung in die Salzach bzw im Endzustand durch eine Drainage in die Versickerungsanlagen abgeleitet werden. Die Dimensionierung der Sickeranlagen im Projekt erfolgte auf Grundlage verschiedener Modellierungen sowie im Hinblick auf die charakteristischen Durchlässigkeitsbeiwerte der Salzachkiese.

Der Verfahrensgang bzw Sachverhalt wurde nur insofern wiedergegeben, als dies für die gegenständliche Entscheidung relevant ist.

3.       Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis des Aktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, welche jeweils im Rahmen der

öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen worden waren sowie auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Sachverhaltsfeststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich widerspruchsfrei aus

dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Im Zusammenhang mit dem Thema Baumschutz gründen die Feststellungen auf den gutachterlichen Ausführungen des Herrn Dr. DI CD (Amtssachverständiger der belangten Behörde) sowie den Ausführungen der Privatgutachter BR vom 04.10.2016 und BO vom 02.09.2016 und vom 13.02.2017.

Dr. DI CD konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar erläutern, warum es aus wasserbautechnischer Sicht zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Baumbestand kommt. Privatgutachter BR konnte zum Privatgutachten BO schlüssig widerlegen, warum keine vorübergehende oder dauerhafte Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrube erfolgt.

Im Zusammenhang mit der Bergwasserproblematik gründen die Feststellungen auf den fachlichen Ausführungen während der mündlichen Verhandlung von DI BV. Diese wurden auch vom Amtssachverständigen für Geologie bestätigt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen.

Zur Thematik der "Bodendurchlässigkeit" gründen die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes in erster Linie auf den Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen. Dieser konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass in den projektsgegenständlichen Modellierungen die Salzachkiese mit den charakteristischen Durchlässigkeitsbeiwerten belegt worden wären und dies auch der Dimensionierung der Sickeranlagen zu Grunde gelegt worden wäre. Damit wäre gewährleistet, dass bei Anschluss der Sickeranlagen an die Salzachkiese auch die dem Projekt zu Grunde liegenden Sickerleistungen erreicht werden würden. Auch könne die Bauaufsicht – welche von der belangten Behörde vorgeschrieben wurde – ein Anschließen an schlecht durchlässige Sande verhindern.

Die Feststellungen hinsichtlich der Vakuumbrunnen beruhen auf den Ausführungen von DI BW während des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Diese Äußerungen führten dazu, dass der Privatgutachter der Erstbeschwerdeführer feststellte, dass die von ihnen geäußerten Bedenken nicht mehr bestehen.

Die Feststellungen zur "Qualität des Grundwassers" gründen auf den gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Privatgutachten (DI H. D. BV vom 05.10.2016 und Mag. Dr. I. CA vom 04.10.2016) der Beschwerdegegnerin in Zusammenschau mit den gutachterlichen Ausführungen des Dr. BU vom 12.09.2016 und 30.01.2017, welcher im Auftrag der Erstbeschwerdeführer tätig wurde. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte schlüssig nachgewiesen werden, dass die von den Erstbeschwerdeführern erwarteten Verunreinigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

4.       Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 idgF – WRG 1959

§ 12. Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

5.       Erwägungen und Ergebnis:

Im B

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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