TE Lvwg Beschluss 2018/3/12 LVwG 41.3-487/2018, LVwG 40.3-488/2018

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt in G, gegen den „Ladungsbescheid“ der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26. Jänner 2018, GZ: LV ST 0589/2016, mit dem eine Meldeverpflichtung gemäß § 49e Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vorgeschrieben wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

A. Gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm
§ 18 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig

zurückgewiesen.

B. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird ebenfalls als unzulässig

zurückgewiesen.

C. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem „Ladungsbescheid“ vom 26. Jänner 2018, GZ: LV ST 0589/2016, hat die Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 49e SPG
14 Termine zum Erscheinen in der „Polizeiinspektion Graz – Sonderdienste,
8010 Graz, Paulustorgasse 15“ angeordnet. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund eine Verwaltungsstrafe verhängt und die zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Der „Ladungsbescheid“ wurde dem Beschwerdeführer am 30. Jänner 2018 zugestellt.

Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde erhoben. Aufgrund des Abhandenkommens des Briefkuverts bei der belangten Behörde, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. In der Beschwerde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt und Gründe für die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht.

§ 18 Abs 4 AVG lautet:

Erledigungen

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Der angefochtene „Ladungsbescheid“ trägt in der Kopfzeile die belangte Behörde „Landespolizeidirektion Steiermark“. Zudem wird in der Überschrift hingewiesen, dass es sich hiebei um das „Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, Referat LVT 3 – 03“ handelt. Nach der Rechtsmittel-
belehrung wird der „Ladungsbescheid“ wie folgt gefertigt: „Für den Landespolizeidirektor“ und ein Stempel mit dem Bundeswappen sowie der Aufschrift „Republik Österreich, Landespolizeidirektion Steiermark“ und eine nicht leserliche Paraphe.

Der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG unterliegt auch die Meldeverpflichtung gemäß § 49e SPG, wenn sie in Form eines Bescheides vorgeschrieben werden soll. Der
§ 18 Abs 4 AVG regelt die sogenannte „Fertigung“ der Ausfertigung einer schriftlichen Erledigung, im konkreten Fall des „Ladungsbescheides“. Eine Fertigung soll erkennen lassen, dass die von ihr Betroffenen die Identität des Genehmigenden erkennen können (VwGH 30.06.1987, 86/11/0167). Das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes (VfSlg. 14.857; Kolonovits, Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Wien 2014,
RZ 190 ff.).

Wesentliche Fehler führen zur absoluten Nichtigkeit des „Ladungsbescheides“, wobei auch hiezu das Fehlen des Namens des Genehmigenden zu verstehen ist. Somit hat jeder schriftlicher Bescheid bei sonstiger Nichtigkeit gemäß § 18 Abs 4 AVG den Namen des Genehmigenden anzuführen; dies ist dem angefochtenen „Ladungsbescheid“ nicht zu entnehmen. Dem Erfordernis des Namens des Genehmigenden kann durch eine leserliche Unterschrift Genüge getan werden, wobei das im konkreten Fall durch eine nicht leserliche Paraphe keinesfalls zutrifft. Auch die Anführung einer Funktionsbezeichnung genügt dem nicht, sodass die Anführung „Für den Landespolizeidirektor“ ebenfalls nicht ausreichend ist (VwGH 23.02.2000, 99/12/0291). Der „Ladungsbescheid“ enthält zwar die Bezeichnung der Behörde („Landespolizeidirektion Steiermark“), das Datum („26.01.2018“), wobei dieses Datum offensichtlich auch als Datum der Genehmigung anzusehen ist, jedoch enthält die Erledigung nicht den Namen des Genehmigenden. Ob es sich hiebei um eine Ausfertigung in Form von einem elektronischen Dokument handelt, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da eine Amtssignatur im Sinne des § 19
E-Government-Gesetz ohnedies fehlt. Ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei ist ebenfalls dem Dokument nicht zu entnehmen.

Da der „Ladungsbescheid“ die Einhaltung von Terminen unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung vorgeschrieben hat, wäre er in Bescheidform zu ergehen gewesen. Da somit kein Bescheid vorliegt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dasselbe rechtliche Schicksal teilt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

schriftliche Erledigung, Paraphe, Name des Genehmigenden, Bescheidqualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.3.487.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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