TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/12 405-12/15/1/15-2018

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Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA über die Beschwerde des AB AA, LL, gegen die Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund einer Vorführung zum Strafantritt für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) am 11.9.2017, um 20.00 Uhr, in LL

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG iVm § 53b Abs 2 VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer brachte am 10.10.2017 eine „Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG“ beim Landesverwaltungsgericht Salzburg „gegen den Bescheid des Stadtmagistrat Salzburg vom 28.8.17, Aktenzahl xxxxx bzw yyyyy, zugestellt am 11.9.2017 durch Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg, Dienstnummer XY und unbekannt“ ein, und führte darin Folgendes aus:

„1. Sachverhalt:

Am Montag, den 11.9.2017, abends 20:00 Uhr, hielt sich der Beschwerdeführer bei seiner Bekannten AK AJ, LL, auf. Um 20:00 Uhr läutete es an der Wohnungstür. Nach Aufruf der Türsprechanlage erfolgte heftiges Klopfen an der Wohnungstür, verbunden mit der laut wahrnehmbaren Aufforderung, die Wohnungstüre unverzüglich zu öffnen. Der Beschwerdeführer öffnete die Wohnungstür, und sofort blockierte einer der beiden vor der Wohnungstür in Aktionsstellung postierten Polizeibeamten mit seinem Fuß die Wohnungstür. Der Beschwerdeführer fragte nach dem Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbefehls oder eines richterlichen Haftbefehls. Beides wurde von den beiden Polizeibeamten verneint. Der Beschwerdeführer protestierte und verwies auf die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Privatwohnung und den konventionsrechtlich verankerten Schutz vor Inhaftierung.

Die beiden Polizeibeamten meinten, in Österreich gebe es eigene Gesetze und Verordnungen, und allein diese seien maßgeblich.

Der Beschwerdeführer forderte die Polizeibeamten auf, sich zu legitimieren, und Name und Dienstausweis vorzulegen. Dies wurde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer forderte die Polizeibeamten sodann auf, ein Schriftstück vorzulegen, aufgrund dessen die polizeiliche Maßnahme legitimiert werden könne. Die Polizeibeamten verwiesen auf ein Schriftstück des Magistrat Salzburg, welches eingesehen werden könne. Der Beschwerdeführer verlangte die unverzügliche Vorlage dieses Schriftstücks. Die Polizeibeamten antworteten, dass sie dieses Schriftstück im Einsatzfahrzeug hätten und es erst holen müssten. Der Beschwerdeführer forderte den einen Polizeibeamten auf, das Schriftstück zu holen und geleitete den anderen Polizeibeamten in die Wohnung.

Die beiden Polizeibeamten forderten den Beschwerdeführer auf, unverzüglich € 350,00 in bar auszuhändigen, ansonsten er in Haft genommen werde. Der Beschwerdeführer bezahlte die angeforderte Summe in bar, und verlangte von den beiden Polizeibeamten, neben der Hergabe einer Einzahlungsbestätigung, die Herausgabe des streitgegenständlichen Schriftstücks, sowie Dokumente zur Legitimation. Vorgelegt wurden sodann zwei Einzahlungsbestätigungen, eine Visitenkarte mit der Dienstnummer XY, sowie zwei Schreiben des Magistrats der Stadt Salzburg vom 28.8.2017.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Durch den angefochtenen Bescheid und die angefochtene polizeiliche Maßnahme bin ich in meinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art 5 EMRK und Art 1 Protokoll Nr 4 EMRK (Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden) verletzt.

Das angerufene Verwaltungsgericht ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid und die angefochtene polizeilichen Maßnahme unmittelbarer Bundesverwaltung oder in mittelbarer Bundesverwaltung oder in Landesverwaltung erlassen wurde.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde mir mit der angefochtenen polizeilichen Maßnahme am 11.9.2017 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Der Beschwerdeführer hat am 12.9.2017 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 69354/17 rechtswirksam eingereicht. Mit Schreiben vom 29.9.2017 teilte der Gerichtshof mit, dass die Beschwerde unzulässig sei, da der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde.

3. Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe

Durch den angefochtenen Bescheid und die angefochtene polizeiliche Maßnahme erachte ich mich in meinem subjektiven Recht auf Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art 5 EMRK und Art 1 Protokoll Nr 4 EMRK (Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden) verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid und die angefochtene polizeiliche Maßnahme seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften.

4. Anträge

Das Verwaltungsgericht möge

1.   gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

2.    gemäß VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen

3. feststellen, dass den Beschwerdeführer gemäß Art 3 Protokoll Nr 7 EMRK (Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen) eine Entschädigung zusteht.“

Als Beweis wurden zwei Einzahlungsbestätigungen über € 150,00 und € 200,00, beide ausgestellt am 11.9.2017, eine Visitenkarte mit der Dienstnummer XY, zwei Schreiben des Magistrats Salzburg über die Vorführung zum Strafantritt vom 28.8.2017, eine Aktennotiz des Beschwerdeführers gemeinsam mit AK AJ sowie ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22.9.2017 vorgelegt.

Zur Konkretisierung des Beschwerdegegenstandes hat am 30.10.2017 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde als Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und somit als Maßnahmenbeschwerde zu werten ist.

In weiterer Folge erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift vom 17.11.2017 und brachte darin Folgendes vor:

„Bei den betreffenden Verwaltungsstrafverfahren, dreimal wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und viermal wegen Übertretungen nach der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, wurden Herrn AB AA die gegenständlichen Strafverfügungen an die damalige Adresse in Deutschland, MM, zugestellt. Er hat alle Strafverfügungen persönlich übernommen. Es liegt somit eine rechtskonforme Zustellung vor. Da kein Rechtsmittel eingelegt wurde, sind die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich dieses Umstands erging an Herrn AA jeweils eine Mahnung.

Nachdem auf die Mahnungen nicht reagiert wurde, wurden die Vollstreckungsverfahren bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in Berchtesgaden eingeleitet. Im Zuge dessen wurde von dieser festgestellt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Lebensgefährtin in LL, unangemeldet aufhält. Laut Zentralem Melderegister war Herr AA zweimal an dieser Adresse in LL gemeldet, jedoch nicht zum Zeitpunkt der verwaltungsrechtlichen Schritte. Laut Melderegister ist Herr AA zum jetzigen Zeitpunkt an keiner Adresse in Österreich gemeldet.

An der Adresse in LL wurden Herrn AA Aufforderungen zum Antritt des Ersatzarrests mittels RSa eigenhändig zugestellt. Da jedoch nicht reagiert wurde, wurden ha. die Vorführungen zum Strafantritt veranlasst, welche auch durch Beamte der Polizei vorgenommen wurden. Herr AA hat im Zuge dessen die Strafen beglichen.

Der gesamte Vorgang entspricht somit den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991; insbesondere Bestimmungen zur Vollstreckung von Geldstrafen gemäß § 54b und 53b VStG.“

Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde die Originalakte zu den Strafsachen aaaaa, bbbbb, ccccc, ddddd, eeeee, fffff sowie ggggg übermittelt. Sämtliche Strafakte enthalten die Strafverfügung samt persönlich übernommenem Rückschein, das Exekutionsersuchen, den Vollstreckungsbericht des Finanzamtes Berchtesgaden, die Meldeerhebung des Einwohneramts von Freilassing, eine Kopie aus dem Zentralen Melderegister Österreich, die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe samt persönlich übernommenem Rückschein, die Vorführung zum Strafantritt samt Rückschein sowie den Polizeibericht über die Einhebung der Strafe vom 11.9.2017.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 30.1.2018 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer sowie OO PP und TT UU für die belangte Behörde erschienen. Die die Amtshandlung durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes BI WW VV und FF GG wurden ebenso wie AK AJ als Zeugen einvernommen.

2.       Sachverhaltsfeststellungen

Gegen den Beschwerdeführer wurden vier Strafverfügungen wegen Übertretungen nach der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg erlassen und zugestellt:

?    Strafverfügung vom 10.3.2016, wegen Parkens am 16.12.2015 in HH-Gasse (Strafe € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), persönlich zugestellt am 24.3.2016;

?    Strafverfügung vom 8.4.2016, bbbbb/2016, wegen Parkens am 5.1.2016 in AD-Straße (Strafe € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), persönlich zugestellt am 15.4.2016;

?    Strafverfügung vom 8.4.2016, ccccc/2016, wegen Parkens am 7.1.2016 in AD-Straße (Strafe € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), persönlich zugestellt am 15.4.2016;

?    Strafverfügung vom 8.4.2016, ddddd/2016, wegen Parkens am 15.1.2016 in AD-Straße (Strafe € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), persönlich zugestellt am 15.4.2016.

Aufgrund dieser vier Strafverfügungen erlies die belangte Behörde eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (Strafe € 200, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) vom 13.3.2017, die dem Beschwerdeführer am 15.3.2017 persönlich zugestellt wurde.

Darüber hinaus wurden gegen den Beschwerdeführer drei Strafverfügungen wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung erlassen und zugestellt:

?    Strafverfügung vom 8.1.2016, eeeee, wegen Parkens am 21.10.2015 in TN-Straße (Strafe € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), persönlich übernommen am 13.1.2016;

?    Strafverfügung vom 10.3.2016, ggggg, wegen Parkens am 23.12.2015 in AD-Straße (Strafe € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), persönlich übernommen am 24.3.2016;

?    Strafverfügung vom 10.3.2016, fffff, wegen Parkens am 16.1.2016 in TN-Straße (Strafe € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), persönlich übernommen am 24.3.2016.

Aufgrund dieser drei Strafverfügungen erließ die belangte Behörde eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (Strafe € 150, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) vom 13.3.2017, die dem Beschwerdeführer am 15.3.2017 persönlich zugestellt wurde.

In weiterer Folge stellte der Bürgermeister der Stadt Salzburg, Strafamt, zwei Vorführungen zum Strafantritt am 28.8.2017 aus und beauftragte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit deren Durchsetzung.

Die beiden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes BI WW VV und FF GG fuhren am 11.9.2017 um ca 20:00 Uhr zur Adresse LL, um die Vorführungsbefehle gegen den Beschwerdeführer zu vollstrecken. Zu diesem Zweck betraten die beiden Polizeiorgane das Haus, ohne an der mit dem Namen des Beschwerdeführers versehenen Klingel zu Top 2 zu läuten und klingelten direkt an der Wohnungstür. Nachdem der an der Wohnungstür postierte Polizeibeamte FF GG Stimmen in der Wohnung wahrnahm, ohne dass die Türe geöffnet worden wurde, klopfte er an die Wohnungstüre und forderte nach Hinweis auf die Polizei das Öffnen der Wohnungstür.

Daraufhin wurde ihm von AK AJ die Wohnungstür geöffnet. Auf Nachfrage des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes FF GG, an AK AJ, ob sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befindet, ging diese einige Schritte zurück. Zeitgleich nahm FF GG den Beschwerdeführer wahr.

Nicht festgestellt werden konnte, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich noch bevor die Kommunikation mit AK AJ startete, mit einem Fuß die Wohnungstür blockierte, um deren Schließen zu verhindert.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die zwei Vorführungen zum Strafantritt informiert und vor die Wahl gestellt entweder den offenen Strafbetrag in der Höhe von € 350 zu bezahlen oder zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe mitzukommen.

Daraufhin bat der Beschwerdeführer die Polizeibeamten - auch aus Rücksicht auf die Nachbarn - ins Wohnzimmer der Wohnung, um die Kommunikation dort weiterzuführen. Nicht festgestellt werden kann, dass sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft haben.

Im Wohnzimmer entstand eine anfangs emotional aufgeheizte Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Zulässigkeit der von diesen gesetzten Amtshandlung. In weiterer Folge erklärte sich der Beschwerdeführer - nach dahingehender Belehrung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bereit, den offenen Geldbetrag zu begleichen, um der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen.

Im Zuge der Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer die - von der belangten Behörde - ausgestellten zwei Vorführungen zum Strafantritt ebenso ausgehändigt, wie die Quittungen über die Bezahlung des ausständigen Strafbetrags sowie die Visitenkarte mit der Dienstnummer des BI WW VV.

Im Anschluss daran klärten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer - aufgrund des Hinweises auf dessen Namen an der Klingel - über allfällige Übertretungen nach dem Meldegesetz auf und die Amtshandlung, die zwischen 30 und 40 Minuten gedauert hat, wurde beendet.

3.      Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf die von der belangten Behörde vorgelegten sieben Strafakten sowie das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.

Die Zustellung der sieben Strafverfügungen sowie der zwei Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sind durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer ausgewiesen. Auch wenn sich die Paraphen auf den jeweiligen Rückscheinen zum Teil unterscheiden, ist davon auszugehen, dass sämtliche dieser Schriftstücke persönlich vom Beschwerdeführer übernommen wurden. Darüber hinaus hat dieser selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sich seine Unterschrift auf den Rückscheinen ausgewählte Strafverfügungen sowie beider Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe befindet. In diesem Zusammenhang sind die Äußerungen des Beschwerdeführers zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, wonach dieser erst im Zuge der Übersendung der Gegenschrift durch das Landesverwaltungsgericht von den gegen ihn laufende Strafverfahren erfahren haben will, als reine Schutzbehauptung zu werten. Diese Behauptung widerlegte der Beschwerdeführer selbst wenige Minuten später, indem er dessen Unterschrift auf den Rückscheinen ausgewählter Straferkenntnisse erkannte. Somit bestätigte er konkludent die Übernahme und somit die Kenntnis der Schriftstücke.

Die Sachverhaltsfeststellungen über die Amtshandlung am 11.9.2017 wurden aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen der polizeilichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zeugin AK AJ sowie des Beschwerdeführers getroffen.

Die Negativfeststellung in Bezug auf das Blockieren der Türe durch einen Fuß eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gründet sich auf die in diesen Punkt widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin AK AJ. Beide geben jeweils an, die Türe geöffnet zu haben und das Blockieren der Türe durch den Fuß des Polizeiorgans wahrgenommen zu haben. Aus allgemeiner Lebenserfahrung ist es unmöglich, dass zwei Personen zugleich aber jeweils alleine die Türe geöffnet haben könnten. Aus diesem Grund sind die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin AJ in diesem Punkt unglaubwürdig.

Ebenfalls unglaubwürdig ist die Aussage der Zeugin AJ, dass sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft haben. Der Beschwerdeführer selbst hat schon in der Beschwerde angegeben, dass er einen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts in die Wohnung „geleitete“. Von physischem Zwang war nicht die Rede. Auch in der mündlichen Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer nichts von gewaltsamen Zutritt: „Aus Rücksicht auf die nachbarliche Neugier habe ich die zwei Polizeibeamten dann in die Wohnung gebeten und ins Wohnzimmer geleitet. Dies ist freiwillig erfolgt.“ Durch die in diesem Zusammenhang eindeutige Angaben und Aussage des Beschwerdeführers wird die Aussage der Zeugin AK AJ widerlegt. Somit sind auch deren Aussagen über eine bedrohlich wirkende Körperhaltung eines der einschreitenden Organe als unglaubwürdig zu werten.

Die Feststellungen über den weiteren Ablauf der Amtshandlung gründen sich wiederrum auf die übereinstimmende Schilderung von sämtlichen beteiligten Personen in der mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG, BGBl 1991/53 idF I 2013/33)

§ 10. (2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2013/33)

§ 53b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.

(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Zustellgesetz (ZustellG, BGBl 1982/200 idF I 2008/5)

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit

(PersFrG, BGBl 1988/684 idF I 2008/2)

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1.   wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

(…)

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 3

(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen.

(2) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muß die Anfechtung der Entscheidung bei einer solchen Behörde in vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 idF III 1988/30)

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a)   wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b)   wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c)   wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

(…)

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Europäische Menschenrechtskonvention, Protokoll Nr. 4 (4. ZP-EMRK, BGBl 1969/434 idF III 1988/30)

Artikel 1 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt ein solcher Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Dem Beschwerdeführer wurde unmissverständlich mitgeteilt, dass er einen Geldbetrag bezahlen müsste, widrigenfalls er in seiner persönlichen körperlichen Bewegungsfreiheit durch eine Festnahme eingeschränkt werden würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt bei einer zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (VwGH 23.9.2003, 2003/02/0167 unter Hinweis auf VfSlg 12.029/1989). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 54b Abs 2 S 2 VStG die Möglichkeit mitgeteilt, durch Bezahlung des ausständigen Strafbetrages einer zwangsweisen Vorführung zu entgehen. Da auch bei der bloßen Androhung einer zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt ein unmittelbarer Befolgungsanspruch besteht, liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Die Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - rechtmäßig:

Gegen den Beschwerdeführer wurden insgesamt sieben Strafverfügungen erlassen, die dem Beschwerdeführer jeweils persönlich zugestellt wurden. Aus diesem Grund ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob der Beschwerdeführer zu dem jeweiligen Zustellungszeitpunkt aufrecht an dem jeweiligen Zustellungsort gemeldet war. Nach § 7 ZustellG gilt die Zustellung - auch nach allfälligen Mängeln im Verfahren der Zustellung – als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Somit liegt bei allen sieben Strafverfügungen eine rechtswirksame Zustellung vor. Gegen keine dieser Strafverfügungen wurde Einspruch gemäß § 49 VStG erhoben. Deshalb sind sämtliche sieben Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund dieser insgesamt sieben Strafverfügungen erlies die belangte Behörde – gestützt auf § 54b Abs 2 VStG - zwei Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese wurden dem Beschwerdeführer wiederum persönlich und somit gemäß § 7 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keine Beschwerde gegen diese Vollstreckungsverfügungen erhoben werden.

Demnach war die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt gemäß § 53b Abs 2 VStG zulässig.

Auch aus grundrechtlicher Sicht ist die Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zu beanstanden:

Das - in Art 1 PersFrG und Art 5 EMRK - niedergelegte Recht auf persönliche Freiheit schützt vor Eingriffen in die körperliche Bewegungsfreiheit (dazu Hauer, Freiheit der Person und Freizügigkeit, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg], Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VII/1 Grundrechte in Österreich2 [2014] Rz 5; Kopetzki, PersFrG, in Korinek ua [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2000]; Tschohl, Recht auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, in Heißl [Hrsg], Handbuch Menschenrechte [2009] Rz 7/8). Durch die Androhung einer zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt wurde in dieses Grundrecht des Beschwerdeführers eingegriffen. Gemäß Art 2 Abs 1 Z 1 PersFrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist. Grundsätzlich ist die Entscheidung eines Gerichtes dafür erforderlich (Art 3 Abs 1 PersFG). Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Verwaltungsbehörden darf jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzugs je sechs Wochen nicht übersteigt (Art 3 Abs 2 PersFrG). Im gegenständlichen Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe vom Bürgermeister der Stadt Salzburg festgesetzt und liegt auch mit insgesamt sieben Tagen unter der Höchstgrenze. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit erforderlich einfachgesetzliche Grundlage wurde oben schon dargelegt. Das öffentliche Interesse liegt in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die angefochtene Maßnahme ist geeignet dieses Ziel zu erreichen. In Bezug auf die Erforderlichkeit ist anzuführen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt ermächtigt gewesen sind. Die Aufklärung über die Möglichkeit der Bezahlung des ausständigen Strafbetrags und die Androhung der zwangsweisen Vorführung stellen schon das gelindere Mittel zur Festnahme dar. Abschließend war diese Androhung zur zwangsweisen Vorführung nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers angemessen.

Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus eine Verletzung des Verbots der Freiheitsentziehung wegen Schulden gemäß Art 1 4. ZP-EMRK geltend. Darin wird - weitgehend gleichlautend mit Art 2 Abs 2 PersFrG - die Freiheitsentziehung allein aus dem Grund verboten, weil eine Person nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Im gegenständlichen Fall wird in dieses Grundrecht nicht eingegriffen. Die Verhängung einer Strafe durch eine zuständige Behörde stellt gerade keine vertragliche Verpflichtung dar.

Ebenso wenig wurde in das Recht auf Achtung der Wohnung nach Art 8 EMRK eingegriffen. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht durch die Platzierung eines Fußes im Türstock das Schließen der Wohnungstür verhindert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes freiwillig in die Wohnung gebeten.

Die angefochtene Androhung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war somit rechtmäßig.

Gemäß § 35 Abs 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Dieser Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Aufwandsersatz gestellt. Ohne Antrag darf Aufwandersatz nicht zugesprochen werden. Die Unterlassung der Geltendmachung führt zum Verlust des Aufwandersatzes (zB VwGH 23.9.2014, 2013/01/0131).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde, Vorführung zum Strafantritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.12.15.1.15.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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