TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/20 405-4/1636/1/7-2018

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing.Mag. Dionysius Viehhauser über die Beschwerde von Herrn AB AA, AD 9/3, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AG 7, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 17.10.2017, Zahl VStV/917300636941/2017,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die Tatumschreibung zu den Spruchpunkten 1. und 2. wie folgt zu ergänzen ist: "indem Sie über die dortige Busspur nach rechts in die Schwarzstraße abgebogen sind".

 

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 62 zu leisten.

 

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

"

1.    Sie haben sich am 24.04.2017 um 10:46 Uhr in 5020 Salzburg, Makartplatz 4 bis 2 als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx nicht entsprechend der auf der Fahrbahn für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebrachten Bodenmarkierung eingeordnet.

2.    Sie haben am 24.04.2017 um 10:46 Uhr in 5020 Salzburg, Makartplatz 2 als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN" nicht beachtet.

3.    Sie haben am 24.04.2017 um 10:46 Uhr in 5020 Salzburg, Makartplatz 2 als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 5 StVO

§ 52 lit. a Z. 3b StVO

§ 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich      Freiheitsstrafe von         Gemäß

                                  ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                  von

€ 70,00                     1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0                                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

                                  Minute(n)

€ 180,00                   3 Tage(n) 11 Stunde(n)                                                            § 99 Abs. 3 lit. a StVO

                                  0 Minute(n)

€ 60,00                     1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0                                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

                                  Minute(n)"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachfolgende Beschwerde eingebracht:

 

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer, Herr AB AA, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 17.10.2017, zugestellt mit 19.10.2017, sohin binnen offener Frist, nachstehende

 

BESCHWERDE:

 

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die verhängte Strafe dem Grunde nach. Tatsächlich ist kein einziger der im Zuge des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht: Richtig ist, dass das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem polizeilichen Kennzeichen: xxx, am betreffenden Tag nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet war. Dennoch handelt es sich bei diesem Kraftfahrzeug faktisch und rechtlich völlig evidenterweise um ein Taxi. Es geht dies klar und deutlich aus der Zulassung des betreffenden Kfz hervor, worin die Verwendungsbestimmung "25" angeführt ist.

 

Sämtliche drei im Zuge des Straferkenntnisses angelasteten Vorwürfen haben eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für Taxis: Taxis sind dazu berechtigt, sich an gegenständlicher Örtlichkeit auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen (Punkt 1. des Straferkenntnisses). Weiters sind Taxis dazu berechtigt, an gegenständlicher Örtlichkeit bei "Taxi-Grün" (einige Sekunden vor dem Grün für normale Kfz) in die Kreuzung einzufahren (Punkt 2. des Straferkenntnisses). Weiters besteht an gegenständlicher Örtlichkeit ein Abbiegeverbot nach rechts, jedoch gilt auch hier eine Ausnahmegenehmigung für Taxis (Punkt 3. des Straferkenntnisses).

 

Da es sich, wie oben ausgeführt, bei dem Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx rechtlich tatsächlich um ein Taxi handelt, kann ein Verstoß gegen die StVO hier jedenfalls unter keinen Umständen stattgefunden haben. Allenfalls – wenn überhaupt – ist dem Beschwerdeführer ein Verstoß anzulasten, dass dieser kein Taxischild am Dach hatte.

 

Das gegenständliche Strafverfahren ist aber jedenfalls einzustellen.

 

Beweis:

-      Zulassung des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen: xxx,

-      PV, sollte das Gericht dies noch für notwendig halten,

-      Ortsaugenschein, sollte das Gericht dies noch für notwendig halten.

 

Der Beschwerdeführer stellt sohin den

 

ANTRAG:

 

Das Landesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Strafverfahren einstellen,

 

oder – in eventu – sollte es dies noch für notwendig halten, eine mündliche Verhandlung anberaumen, das Beweisverfahren durchführen und das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge einstellen."

 

Zu dieser Beschwerde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden, in der beschwerdeführerseits im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

Die gegenständliche Entscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Durch den Beschwerdeführer wurde gem. § 29 Abs 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

 

Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung fest:

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht zum vorliegenden Verfahren auf Basis der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er seinerzeit mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug im Bereich des Makartplatzes von diesem kommend nach rechts in die Schwarzstraße eingebogen ist, dies unter Benützung der dortigen Busspur und entgegen der dortigen verkehrszeichen- bzw ampelmäßigen Regelung "Rechts einbiegen verboten – ausgenommen Linienbus, Taxi und Radfahrer". Das Beschuldigtenfahrzeug war seinerzeit nicht als Taxi gekennzeichnet.

 

Das rechtfertigende Beschuldigtenvorbringen geht dahin, dass er seinerzeit mit einem als Taxifahrzeug zugelassenen Fahrzeug (Verwendungsbestimmung 25 – „Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes“) eine Fahrt im Rahmen seines Taxigewerbes durchgeführt habe.

 

Den Beschwerdeausführungen ist so weit zu folgen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrmanöver als zulässig zu betrachten gewesen wäre, wenn es sich tatsächlich um ein Taxi im Sinne der normativen Gesamtzusammenhänge gehandelt hätte. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein derartiges Fahrzeug auch entsprechend den einschlägigen normativen Grundlagen, insbesondere der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (§ 21) auch als solches gekennzeichnet ist. In Ansehung des unstrittigen Umstandes, dass das Beschuldigtenfahrzeug seinerzeit nicht als solches gekennzeichnet war, können auch nicht die hiefür vorgesehenen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verkehrsregelung im Sinne der StVO zur Anwendung kommen. Es ist somit von einem tatbildlichen Sachverhalt im Sinne der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen auszugehen und war daher das angefochtene Straferkenntnis mit der vorgenommenen Präzisierung der Tatumschreibung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. zu bestätigen.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt zu werden. Die verwaltungsbehördlich ausgesprochenen Strafbeträge in der Höhe von € 70, € 180 und € 60 befinden sich allesamt im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von jeweils bis zu € 726. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretungen (unzulässige Benutzung der Busspur, unzulässiges Abbiegen entgegen Verkehrszeichen und Lichtzeichen) von solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist.

Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden. Jedenfalls ist dem Beschuldigten in Ansehung von sechs verwaltungsstrafrechtlichen Vorbeanstandungen aus den Jahren 2014 und 2015 nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten. Als Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen und bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatlich rd. € 1.500 netto; belastete Eigentumswohnung; keine Sorgepflichten) war von soweit geregelten Verhältnissen auszugehen, dass auch darin kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafen erkannt zu werden vermag.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere in dem Sinne, als sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH vom 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).

 

Schlagworte

Verkehrsrecht, Taxikennzeichnung, Qualifikation als Taxi

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1636.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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