TE Bvwg Beschluss 2018/6/26 W227 2122957-1

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HG §25
HG §56
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 2122957-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , MSc. BEd, gegen den Bescheid des Rektorats der Pädagogischen Hochschule (PH) Tirol vom 1. Februar 2016, Zl. 9.0/4618/2-15, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der PH Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2015 auf Anerkennung der im Rahmen des Universitätskurses "Leadership Academy" an der Universität Innsbruck verfassten Forumsarbeit "Das Gütesiegel Lesen für Tiroler Volksschulen - Motive und Erwartungen hinter einer aktuellen Schulentwicklungsinitiative für Tiroler Volksschulen" als Abschlussarbeit für den Hochschullehrgang "Hochschuldidaktik" in gemeiner Trägerschaft der PH Tirol und der PH Vorarlberg gemäß § 56 Hochschulgesetz 2005 (HG) i.V.m. § 25 HG ab.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Am 25. April 2017 schloss der Beschwerdeführer den Hochschullehrgang "Hochschuldidaktik" ab (siehe Abschlusszeugnis des Hochschullehrgangs "Hochschuldidaktik" vom 25. April 2017).

4. Daraufhin hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2018 dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.

5. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 25. Juni 2018 dahingehend, dass sich durch die "Nichtanerkennung der Abschlussarbeit [s]eine Überstellung vom Gehaltsschema ph3 in das Gehaltsschema ph2 verzögert" habe. Die Gehaltsdifferenz betrage monatlich etwa 700,- Euro, weshalb er "versuchen" wolle, den Überstellungszeitpunkt rückwirkend "korrigieren" zu lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

1.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m.w.N.).

1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2015 auf Anerkennung seiner im Rahmen des Universitätskurses "Leadership Academy" an der Universität Innsbruck verfassten Forumsarbeit "Das Gütesiegel Lesen für Tiroler Volksschulen - Motive und Erwartungen hinter einer aktuellen Schulentwicklungsinitiative für Tiroler Volksschulen" als Abschlussarbeit für den Hochschullehrgang "Hochschuldidaktik" in gemeiner Trägerschaft der PH Tirol und der PH Vorarlberg.

Den Hochschullehrgang "Hochschuldidaktik" hat der Beschwerdeführer jedoch bereits abgeschlossen (siehe Abschlusszeugnis des Hochschullehrgangs "Hochschuldidaktik" vom 25. April 2017), weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit ist Folgendes festzuhalten:

Abgesehen davon, dass diese unzulässig per E-Mail eingebracht wurde (vgl. dazu § 1 Abs. 1 BVwG-EVV, wonach eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellt und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen entfaltet; siehe auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 m.w.N.), kann eine verzögerte Überstellung nach § 15 VBG nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein; vielmehr wären allenfalls daraus resultierende Ansprüche aufgrund des Vertragsbedienstetenverhältnisses im Zivilrechtsweg zu bestreiten.

1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Gegenstandslosigkeit, Hochschullehrgang,
Rechtsverletzungsmöglichkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2122957.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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