Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.11.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs3Rechtssatz
Beim Vorhalt einer Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung ist gemäß § 44a Z 1 VStG auch das Merkmal der Selbständigkeit nach § 1 Abs 3 GewO 1994, nämlich die Ausübung der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr, im Spruch des Bescheids sachverhaltsmäßig zu umschreiben. Im konkreten Fall wurde einer Wohnungseigentümerin lediglich die regelmäßige und gewerbsmäßige Verwaltung des betreffenden Hauses als Tätigkeit der Immobilienverwaltung nach § 117 Abs 3 GewO, indem sie verschiedene Kosten in Rechnung gestellt habe, vorgehalten. Jedoch ist weder aus dem Umstand, dass das sogenannte „Hauskonto“ auf ihren Namen lautete noch aus dem pauschalen Unkostenersatz von € 164,75 pro Monat ausreichend klar zu erkennen, dass diese Tätigkeit auch selbständig, somit durch Übernahme eines Unternehmerrisikos, ausgeübt wurde.
Schlagworte
Gewerbsmäßigkeit, Immobilienverwalter, TatbestandsmerkmalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.2959.2017Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018