RS Lvwg 2017/11/16 LVwG 30.25-2959/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §1 Abs3
GewO §117 Abs3 VStG §44a Z1

Rechtssatz

Beim Vorhalt einer Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung ist gemäß § 44a Z 1 VStG auch das Merkmal der Selbständigkeit nach § 1 Abs 3 GewO 1994, nämlich die Ausübung der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr, im Spruch des Bescheids sachverhaltsmäßig zu umschreiben. Im konkreten Fall wurde einer Wohnungseigentümerin lediglich die regelmäßige und gewerbsmäßige Verwaltung des betreffenden Hauses als Tätigkeit der Immobilienverwaltung nach § 117 Abs 3 GewO, indem sie verschiedene Kosten in Rechnung gestellt habe, vorgehalten. Jedoch ist weder aus dem Umstand, dass das sogenannte „Hauskonto“ auf ihren Namen lautete noch aus dem pauschalen Unkostenersatz von € 164,75 pro Monat ausreichend klar zu erkennen, dass diese Tätigkeit auch selbständig, somit durch Übernahme eines Unternehmerrisikos, ausgeübt wurde.

Schlagworte

Gewerbsmäßigkeit, Immobilienverwalter, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.2959.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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