RS Lvwg 2018/4/5 VGW-111/026/11819/2016, VGW-111/V/026/11820/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

BauO Wr §54
ABGB §1460

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert hat, dass das Rechtsinstitut der Ersitzung dem öffentlichen Recht fremd ist, es sei denn, dass es in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird, was jedoch im Bereich der Bauordnung für Wien nicht der Fall ist (vgl. VwGH 20.02.1967, Zl. 0437/65; VwGH 15.01.1968, Zl. 2162/65; VwGH 24.02.1998, Zl. 97/05/0325, mwN).

Schlagworte

Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches Gut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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