Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §119 Abs1 idF 1995/043;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Dr. Gottfried Götsch in Igls, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Lieberstrasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. Juli 1997, Zl. 55 5110/5-II/15/97, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der (ergänzten) Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht auf Grund seines mit Ablauf des 31. Dezember 1996 erfolgten Übertrittes in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt als Abteilungsvorstand bei der Finanzlandesdirektion X tätig. Im Dienststand war seine Vorrückung in die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse (Dkl) VIII am 1. Jänner 1995 erfolgt.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 stellte das Bundesrechenamt (nunmehrige Bezeichnung: Bundespensionsamt) gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG) den dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1997 gebührenden Ruhegenuss fest, ohne die Dienstalterszulage in dessen Berechnung miteinzubeziehen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt seines Übertrittes in den Ruhestand habe seine Dienstzeit in der höchsten Gehaltsstufe der DKl. VIII zwei Jahre betragen. Die im Zeitpunkt seiner Vorrückung in die letzte Gehaltsstufe am 1. Jänner 1995 geltende Rechtslage habe vorgesehen, dass einem Beamten, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt habe, die für das Erreichen der Dienstalterszulage (DAZ) erforderlich sei, die DAZ gebühre. Die rückwirkende Annullierung seines als Anwartschaft auf Einrechnung der DAZ bestehenden Anspruches durch das Strukturanpassungsgesetz 1995 sei gesetz- und verfassungswidrig. Der allfällige Rückgriff auf die erst mit 1. Mai 1995 in Kraft getretene Neufassung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 PG (durch das Strukturanpassungsgesetz 1995) ändere daran nichts. Grundsätzlich würden Gesetze nicht zurückwirken, insbesondere dann nicht, wenn dadurch wohlerworbene Dienstnehmerrechte einseitig vernichtet werden würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, der Bemessung des Ruhegenusses sei u.a. der ruhegenussfähige Monatsbezug zugrunde zu legen. Dieser bestehe nach § 5 Abs. 1 PG aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe (Unterstreichung im Original). Es seien daher nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand maßgebend; eine Anwartschaft auf einen ruhegenussfähigen Monatsbezug gebe es nicht. Der Beamte erwerbe nach § 2 PG nur eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, er habe vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet. Zur Rückwirkung sei zu bemerken, dass das ausdrücklich mit 1. Mai 1995 erfolgte Inkrafttreten des Art. V Abs. 2 des Strukturanpassungsgesetzes 1995, zwar im Hinblick auf die am 4. Mai 1995 erfolgte Kundmachung rückwirkend erfolgt sei, doch habe der Gesetzgeber durch ausreichende Übergangsbestimmungen praktisch eine Rückwirkung ausgeschlossen. Die Übergangsbestimmungen seien in § 62b PG enthalten. § 62b Abs. 3 letzter Satz leg. cit. sehe vor, dass auf Beamte, die zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausschieden, § 5 Abs. 2 und 3 in der bis zum 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Das Gesetz sehe auch für Personen, die nach dem 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand ausscheiden, Übergangsregelungen vor. So sehe § 62b Abs. 3 Z. 3 PG für den Fall, dass am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für das Erreichen der DAZ oder der erhöhten DAZ erforderlichen Zeitraumes verstrichen sei und der Beamte längstens bis zum Ende des nach Z. 3 in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheide, vor, den Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf DAZ oder erhöhte DAZ gehabt hätte. Im Übrigen enthalte das B-VG (mit Ausnahme des Art. 7 Abs. 1 MRK) kein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 62b PG auf die Wahrung jener pensionsrechtlichen Ansprüche Bedacht genommen, für deren Fälligkeit der Fristenlauf am 1. Jänner 1995 begonnen habe, gehe ins Leere: der Gesetzgeber habe nicht den 1. Jänner 1995 als Stichtag für einen Fristenlauf festgelegt, sondern darauf abgestellt, dass am 1. Jänner 1996 bestimmte zeitliche Voraussetzungen erfüllt seien, um § 5 Abs. 2 und 3 PG in der alten Fassung weiterhin anzuwenden. Deshalb könne auch nicht der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass der Gesetzgeber die Weitergeltung des § 5 Abs. 2 PG für die Biennalverrechnung der Beamten aller Verwendungsgruppen, deren Anspruch auf Vorrückung am 1. Jänner 1995 zu laufen begonnen habe, ebenso sichergestellt habe, wie die Weitergeltung der Einrechnungsbestimmungen des § 5 Abs. 3 PG für die Beamten der VGr E, D und C, deren Anspruch auf DAZ auch am 1. Jänner 1995 zu laufen begonnen habe. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Verneinung der Weitergeltung des § 5 Abs. 3 PG alte Fassung für die Pensionsbemessung stelle für jene Beamten der VGr A und B, deren Anspruchsfrist am 1. Jänner 1995 zu laufen begonnen habe, eine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, hielt die belangte Behörde entgegen, dass gerade die Festlegung eines einheitlichen Stichtages ( nämlich des 1. Jänner 1996) für alle Beamten dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen habe. Dass es hiebei für die DAZ je nach VGr unterschiedlich lange Zeiträume gebe (die für die Erlangung des Anspruches in der höchsten Gehaltsstufe zurückzulegen seien), ergebe sich aus den für die Vorrückung und für das Erreichen des DAZ geltenden gesetzlichen Regelungen des Gehaltsgesetzes (GG). Es liege auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung jener Beamten vor, die von Gesetzes wegen in den Ruhestand treten, gegenüber jenen, die vor diesem Zeitpunkt durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 bewirkten. Für beide Beamtengruppen würden dieselben gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhegenusses gelten; für das Erreichen der DAZ sei nur das Verstreichen eines gesetzlich festgelegten Zeitraumes, keinesfalls aber die gesetzliche Grundlage der Ruhestandsversetzung maßgebend. Der Beschwerdeführer hätte auch dann keinen Anspruch auf die DAZ gehabt, wenn er seine Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 bewirkt hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Darin machte er im Wesentlichen geltend, PG und GG bildeten für die Ruhegenussbemessungsgrundlage eine durch Verweisung in den §§ 4 und 5 PG begründete Regelungseinheit. Eine dem Gleichheitssatz entsprechende und systemgerechte Übergangsbestimmung in § 62b Abs. 3 PG für die DAZ aller Verwendungsgruppen hätte daher unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Anfallszeiträume (nach § 119 Abs. 1 GG für die VGr A und B vier, für die VGr C, D und E zwei Jahre) getroffen werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. November 1999, B 2156/97, die Behandlung dieser Beschwerde ab. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen (insbesondere §§ 5 Abs. 2 und 62b Abs. 3 PG idF BGBl. Nr. 297/1995, § 119 Abs. 1 GG) sei vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 7167/1973, 14.888/1997) als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Antragsgemäß wurde die Beschwerde jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. V Z. 2 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, sowie dessen Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 lauten auszugsweise:
"(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenussfähig erklärten
Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1.
...
3.
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
6. ...
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden."
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995 enthält § 62b PG. Dessen Abs. 3 lautet in der Fassung des Art. VI Z. 6 der Novelle BGBl. Nr. 522/1995:
"(3) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1.
für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltstufe,
2.
für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3.
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4.
für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5.
für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6.
für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z. 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Alle obgenannten Bestimmungen des PG sind am 1. Mai 1995 in Kraft getreten (§ 58 Abs. 14 in der Fassung des Art. V Z. 15 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, und § 58 Abs. 15 in der Fassung des Art. VI Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995).
§ 5 Abs. 2 und 3 PG in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung lauteten:
"(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung eingetreten wäre.
(3) Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage beziehungsweise der erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage beziehungsweise auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte."
Die Dienstalterszulage ist in § 119 GG in der Fassung des Art. II Z. 74 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 geregelt. Nach dessen Abs. 1 gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist,
1. in den Verwendungsgruppe A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse,
2. in den Verwendungsgruppe C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Berücksichtigung der Anwartschaft" auf die Dienstalterszulage nach § 5 Abs. 2 und 3 PG in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung und die damit verbundene Erhöhung seines Ruhegenusses und in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Interpretation der Übergangsbestimmung des § 62b Abs. 3 PG und damit in seinem Recht auf Nichtberücksichtigung des Stichtages "01.01.1996" für die Anrechnung der Anwartschaft auf die Dienstalterszulage verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes sei zu erkennen, dass der Verfassungsgerichtshof § 62b PG nicht für verfassungswidrig halte. Die Übergangsbestimmung sei aber lückenhaft und sei von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden. Sie habe nämlich übersehen, dass sich der Gesetzgeber bezüglich jener Sachverhalte wie jenem des Beschwerdeführers verschwiegen habe. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers bei der Novellierung des PG durch das Strukturanpassungsgesetz 1995 sei die Erreichung einer langfristigen Budgetentlastung durch "Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters" gewesen. Das Anliegen des Gesetzgebers bei den Übergangsbestimmungen des § 62b PG sei die Wahrung des Rechtsbestandes für alle Beamten gewesen, bei denen beim rückwirkenden Inkrafttreten der Novelle des § 5 PG, also am 1. Mai 1995, die Frist für die nächste Vorrückung, Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage bereits im Laufen gewesen sei. Aus der Formulierung des § 62b Abs. 3 PG sei eindeutig zu ersehen, dass der Gesetzgeber prinzipiell nicht in bestehende Rechte eingreifen wollte. Die belangte Behörde habe irrtümlich angenommen, der Gesetzegeber habe bei gleichem Sachverhalt die Wahrung des Rechtsbestandes in Bezug auf die Dienstalterszulage der Beamten der VGr A und B rückwirkend auf den 1. Jänner 1994 ausschließen wollen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gesetzgeber bezüglich der Neuregelung des § 5 Abs. 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, mit der der Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des letzten Aktivbezuges für die Bemessung des Ruhebezuges festgelegt wurde, in § 62b Abs. 3 leg. cit. nach dessen Wortlaut und Systematik erkennbar eine abschließende Übergangsbestimmung getroffen. Diese stellt im ersten Satz - nur dieser ist für den Beschwerdefall maßgebend - im Ergebnis in Abweichung von der neuen Rechtslage darauf ab, ob der Beamte (des Dienststandes) zum Stichtag 1. Jänner 1996 bereits einen Anspruch nach der Altrechtslage (hier:
auf Berücksichtigung der Dienstalterszulage bei der Ruhegenussbemessung nach § 5 Abs. 3 PG alte Fassung trotz Nichtverstreichens des für die Erlangung der DAZ im Dienststand nach § 119 Abs. 1 GG maßgebenden Zeitraumes) erworben hat. Ist dies der Fall, wird ihm dieser Anspruch gewahrt, wenn er bis zum Ende des jeweils in Frage kommenden Zeitraumes ( hier: nach § 119 Abs. 1 Z. 1 GG) aus dem Dienststand (hier: durch Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 BDG 1979) ausscheidet. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er auf Grund seiner Vorrückung am 1. Jänner 1995 in die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse am 1. Jänner 1996 diese Voraussetzung nicht erfüllt hat und daher auf ihn die Übergangsbestimmung des ersten Satzes des § 62b Abs. 3 PG keine Anwendung findet. Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung lassen nicht den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluss zu, es handle sich dabei um eine "lückenhafte" Regelung, die seinen Fall gar nicht erfasse. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 62b Abs. 3 PG die durch das Strukturanpassungsgesetz geschaffene, ab 1. Mai 1995 geltende neue Rechtslage nach § 5 Abs. 1 und 2 PG anzuwenden ist.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei der Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers den von diesem behaupteten Anspruch auf Einrechnung der Dienstalterszulage nicht berücksichtigte. Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120327.X00Im RIS seit
12.06.2001