RS Lvwg 2018/4/27 LVwG-2018/37/0647-3

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TAlmschutzG §1
TAlmschutzG §3
TAlmschutzG §6
AVG §13
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetz hat die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig. Eine derartige Zurückziehung muss zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 (Stand: 01.01.2014 rdb.at)].

Schlagworte

Alm; Feststellung der Almeigenschaft; Almbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0647.3

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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