TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/18 LVwG-2018/26/0342-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde

a) der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, und

b) des BB, wohnhaft in Adresse 1, Z,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2018, ****, betreffend die beantragte Wiederverleihung eines befristeten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.

den Beschluss:

1.       Die Beschwerde des BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Die Beschwerde der AA wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.1987 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer BB die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme von maximal 9 l/s aus dem X auf dem Grundstück **1 zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zur Versorgung des Wohnhauses auf der Bauparzelle **2 mit elektrischer Energie befristet bis 31.12.2017 nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, wobei das erteilte Wasserbenutzungsrecht mit der Bauparzelle **2 dinglich verbunden worden ist.

Die Betriebswassermenge wurde mit 9 l/s festgesetzt, wobei 1 l/s zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung vorbehalten wurde. Die ganzjährig abzugebende Restwassermenge wurde mit 1 l/s festgelegt.

2)

Mit Eingabe vom 20.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer BB die Wiederverleihung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.1987 erteilten Wasserbenutzungsrechtes zur Wasserentnahme aus dem X zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage.

Über diesen Wiederverleihungsantrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.01.2018 dahingehend, dass der gestellte Wiederverleihungsantrag in Bezug auf das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am X im Gemeindegebiet von Z abgewiesen wurde.

Diese abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde dabei im Wesentlichen damit, dass der beigezogene Amtssachverständige für Gewässerökologie eine Restwassermenge von 3,7 l/s zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes des X für erforderlich erachtet habe, was bei Ausübung des wieder zu verleihenden Wasserbenutzungsrechtes mit 9 l/s Betriebswassermenge und einem Liter pro Sekunde Restwassermenge nicht sichergestellt sei.

Der Amtssachverständige für Kraftwerksbau habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die verfahrensgegenständliche Kraftwerksanlage nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, so etwa die Fundierung des Sohlgurtes bei der Wasserentnahme und die oberirdische Ausleitung aus dem Tiroler Wehr in der Bachmitte, was die Fixierung des Rohres mit einem Kletterseil erfordere. Zudem bestehe die Verbindungsleitung zum Teil aus einem PVC-Rohr, wobei bei den nächsten kleineren Murereignissen mit einer Beschädigung des PVC-Rohres zu rechnen sei.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe somit erbracht, dass die Wasserbenutzung nicht unter Beachtung des Standes der Technik erfolge und außerdem der beantragten Wiederverleihung öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 insofern entgegenstünden, als bei Wiederverleihung des gegebenen Wasserbenutzungsrechtes mit einer nachteiligen Beeinflussung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Gewässers zu rechnen sei.

Das Fehlen dieser beiden Voraussetzungen habe zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen müssen.

3)

Gegen diese abweisliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA und des BB, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Einvernahme zweier näher bezeichneter Zeugen und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wurden, dass dem Wiederverleihungsantrag stattgegeben werde.

Begehrt wurde auch die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

Schließlich wurde die Änderung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes zur Anpassung an den Stand der Technik beantragt, indem die abzugebende Restwassermenge mit 3,7 l/s festgelegt werden möge.

Zur Begründung des Rechtsmittels führten die beiden Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die im Zuge des Verfahrens von den beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Elektrotechnik festgestellten Mängel zwischenzeitlich bereits behoben worden seien.

Beim verfahrensgegenständlichen Antrag gehe es um eine Wiederverleihung und nicht um eine Neubewilligung der Anlage, wie vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan unzutreffend angenommen worden sei, sodass nicht vom natürlichen Gewässerzustand auszugehen sei, sondern vom faktischen Zustand bzw der faktischen Belastung.

Mit der Abgabe einer Restwassermenge von 3,7 l/s seien sie einverstanden, damit entsprechend den Ausführungen des beigezogenen Gewässerökologen keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen gemäß § 105 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 einträten.

Allerdings sei im Gegenstandsfall zu berücksichtigen, dass der verfahrensbetroffene X nach einer Hochwasserkatastrophe von der Wildbach- und Lawinenverbauung hart verbaut worden sei, sodass ein erheblich veränderter Wasserkörper vorliege, weshalb sie selbst eine Restwassermenge von 2 l/s vorgeschlagen hätten.

Wegen der harten Verbauung des X und aufgrund des sehr kleinen Einzugsgebietes von unter 10 km² sei die QZV Ökologie OG nicht bzw nur eingeschränkt im Gegenstandsfall anwendbar.

Der verfahrensbeteiligte Gewässerökologe sei vom schlechtesten Fall bei der von ihm vorgeschlagenen Mindestdotation ausgegangen und seien die Regentage wie auch die harte Verbauung des X von diesem Sachverständigen nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Anlage obliege nicht der Behörde, sondern dem Betreiber.

Eine entsprechende Wirtschaftlichkeit des Betriebes der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage sei sehr wohl gegeben, insbesondere sei auch auf den Aspekt der Versorgungssicherheit bei einem Stromausfall im CC-Netz Bedacht zu nehmen.

Die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen im Falle einer abweislichen Erledigung des Wiederverleihungsantrages seien sehr kostenintensiv und wirtschaftlich nicht sinnvoll.

4)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 03.04.2018 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durchgeführt.

In deren Rahmen wurde ein wasserbautechnischer Sachverständiger zur verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage einer näheren Befragung unterzogen.

Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit eingeräumt, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Wesentlichen bekräftigten sie hierbei die schon bisher von ihnen eingenommenen Verfahrensstandpunkte.

Zur Pflichtwasserabgabe führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sie in erster Linie eine Pflichtwasserabgabe von 2 l/s anstreben würden, jedoch auch mit der Vorschreibung der Abgabe einer Pflichtwassermenge von 3,7 l/s einverstanden seien, wenn dies notwendig sei, um gewässerökologisch keine Verschlechterung zu bewirken. Die vom gewässerökologischen Sachverständigen verlangte Pflichtwassermenge von 3,7 l/s sollte noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden, zumal der verfahrensbetroffene X ein denaturiertes Gewässer sei.

II.      Sachverhalt:

Die mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 21.07.1987 genehmigten Planunterlagen sehen vor, dass die Rohrführung aus dem Tiroler Wehr zum Entsander unterirdisch verläuft, sohin vom Tiroler Wehr in den Bachhang hinein und dann unter Erde zum Entsander.

Das mit dem genannten wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von maximal 9 l/s Betriebswasser aus dem X zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage bei einer Pflichtwasserabgabe von einem Liter pro Sekunde in die Entnahmestrecke wurde mit der Bauparzelle **2 verbunden (vgl Punkt 19. des angeführten Bescheides vom 21.07.1987).

Die derzeitige Situation bei der Wasserentnahme aus dem X zur Betreibung der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage stellt sich wie folgt dar:

Die Wasserentnahme aus dem X erfolgt über ein Tiroler Wehr, welches in einem betonierten Sohlgurt integriert ist. Die Stärke des Sohlgurtes beträgt im Böschungsbereich rund 15 bis 20 cm und ist dieser Sohlgurt insbesondere auf der Talseite nicht ordnungsgemäß fundiert, die Unterkante des Betonbauwerkes liegt frei an der Oberfläche.

Die Ausleitung aus dem Tiroler Wehr erfolgt auf der Talseite des Sohlgurtes in der Mitte des Bachbettes, wobei hier die Rohrführung zum Entsander oberirdisch erfolgt, dies über das Bachbett hinweg bis in den (unterirdischen) Entsander.

Die oberirdisch im Bachbett zwischen Tiroler Wehr und Entsander verlaufende Rohrleitung besteht beginnend beim Sohlgurt zunächst aus einem PVC-Rohr und geht im Anschluss auf ein HDPE-Rohr über.

Diese oberirdische Rohrleitung im Bachbett zwischen Tiroler Wehr und Entsander entspricht weder dem mit Bescheid vom 21.07.1987 für die Kleinwasserkraftanlage erteilten Konsens noch dem Stand der Technik.

Das entsprechend dem erteilten wasserrechtlichen Konsens nutzbare Bachwasser des X wird bei der Betreibung der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage nicht zur Gänze genutzt, dies dann, wenn kein entsprechender Stromverbrauch im Gebäude der Konsensinhaberin gegeben ist. Diesfalls kommt es auch dazu, dass Überschussenergie über eine Fußbodenheizung im Kraftwerkshaus „vernichtet“ werden muss.

Im Regelfall werden drei bis vier Sekundenliter Bachwasser abgearbeitet und werden mit der dadurch erzeugten Energie drei Wasserboiler mit Nutzungsmengen von 200 Litern, 100 Litern und 5 Litern aufgeheizt sowie elektrische Heizkörper im Gebäude der Konsensinhaberin betrieben.

Die verfahrensgegenständliche Anlage wird im Inselbetrieb gefahren, sodass eben der Fall eintreten kann, dass die mit der abgearbeiteten Wassermenge erzeugte elektrische Energie nicht zur Gänze verwendet werden kann, wenn kein entsprechender Stromverbrauch gegeben ist, weshalb dann die gegebene Überschussenergie über die Fußbodenheizung im Kraftwerkshaus „vernichtet“ werden muss.

Die Bauparzelle **2 wurde mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 09.10.2014 in das Eigentum der Beschwerdeführerin AA übertragen, wobei die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts noch im Jahr 2014 erfolgte.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt, zum Teil auch aus den eigenen Angaben der Rechtsmittelwerber.

Weder gegen die Aktenunterlagen noch gegen die Angaben der Beschwerdeführer obwalten beim erkennenden Verwaltungsgericht Bedenken. Der am 03.04.2018 bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung einvernommene Beschwerdeführer BB hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass er wahrheitsgemäße Angaben zur Sache gemacht hat.

Die Feststellungen zur gegebenen Konsenslage aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21.07.1987 sowie zur Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Grundstück **2 ergeben sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere aus den mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.1987 genehmigten Einreichunterlagen.

Die Feststellungen zu den derzeitigen Gegebenheiten bei der Wassserentnahme aus dem X basieren auf den entsprechenden Schilderungen des beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen, denen von Beschwerdeführerseite nicht widersprochen wurde. Lediglich in Bezug auf das Kletterseil, das zur Fixierung des oberflächlichen Rohres im Bachbett zwischen Tiroler Wehr und Entsander eingesetzt wurde, erfolgte die Klarstellung, dass dieses Kletterseil zwischenzeitlich entfernt worden ist.

Im Übrigen bestätigte auch der einvernommene Beschwerdeführer BB bei der Verhandlung am 03.04.2018, dass der Zustand der Wasserfassung wie vom Sachverständigen beschrieben ist und wie sich dieser Zustand aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Lichtbild vom 06.08.2016 ergibt.

Damit steht grundsätzlich unstrittig fest, dass

-   die Unterkante des betonierten Sohlgurtes, in welchem das Tiroler Wehr integriert ist, talseitig teilweise frei liegt und

-   das Rohr zwischen Tiroler Wehr und Entsander obirdisch im Bachtbett geführt worden ist, wobei ein Teil der oberirdischen Rohrleitung aus PVC besteht.

Diese Umstände sind auch aus aktenkundigen Lichtbildern sehr gut zu ersehen.

Dass die Fundierung des Sohlgurtes, in dem das Tiroler Wehr integriert ist, und die oberflächliche Rohrführung zwischen Tiroler Wehr und Entsander im Bachbett nicht dem Stand der Technik entspricht, hat der beigezogene wasserbautechnische Sachverständige für das erkennende Verwaltungsgericht schlüssig und sehr gut nachvollziehbar sowie einleuchtend dargelegt. Diesen Fachausführungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, gleichermaßen habe sie auch nicht fundierte Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgezeigten Fachbeurteilung vorgebracht. Die Beweiskraft der in Rede stehenden Fachbeurteilung (bezüglich des Standes der Technik) konnte deshalb in keiner Weise erschüttert werden.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher keinerlei Anlass, diese Fachbeurteilung nicht der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen.

Die Feststellung, dass die oberflächliche Rohrführung zwischen Tiroler Wehr und Entsander in der Bachmitte auch nicht dem erteilten Konsens entspricht, geht einwandfrei aus den mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.1987 genehmigten Einreichunterlagen hervor. Die bewilligten Planunterlagen sehen nämlich eine unterirdische Rohrführung zwischen Tiroler Wehr und Entsander vor, wobei die Rohrleitung vom Tiroler Wehr unterirdisch zunächst in den Bachhang erfolgen sollte und dann weiters unterirdisch zum Entsander.

Diesen Umstand hat auch der verfahrensbeteiligte wasserbautechnische Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung am 03.04.2018 plausibel dargelegt. Die Beschwerdeführer sind dem nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass das abgearbeitete Betriebswasser zur Erzeugung elektrischen Stroms verwendet wird, welcher zur Aufheizung von drei Boilern sowie zur Betreibung von elektrischen Heizkörpern eingesetzt wird, beruht auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers BB bei der Rechtsmittelverhandlung am 03.04.2018.

Dass dabei auch der Fall eintreten kann, dies infolge zu geringen Stromverbrauchs, dass Überschussenergie über die Fußbodenheizung im Kraftwerkshaus „vernichtet“ werden muss, stützt sich auf die unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen der Wasserbautechnik.

Die Übergabe des Grundstückes **2 in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin AA mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 09.10.2014 ergibt sich aus einem im Akt der belangten Behörde einliegenden Grundbuchsauszug der Liegenschaft in **3 vom 08.01.2018.

Dass die Bauparzelle **2 im Eigentum der Beschwerdeführerin AA steht, wurde von den Rechtsmittelwerbern über Frage durch das erkennende Gericht bei der Verhandlung am 03.04.2018 auch bestätigt.

IV.      Rechtslage:

In der vorliegenden Beschwerdesache sind die Bestimmungen des § 21, des § 22 sowie des § 105 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2017, als verfahrensmaßgeblich anzusehen, darauf hat die belangte Behörde ua die angefochtene Entscheidung auch gestützt.

Diese Bestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) …

(2) …

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) …

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) …

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) …

g) …

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) …“

V.       Erwägungen:

1)

Feststellungsgemäß wurde im Gegenstandsfall das wieder zu verleihende Wasserbenutzungsrecht mit der Bauparzelle **2 verbunden und steht dieses Grundstück nunmehr im Alleineigentum der Beschwerdeführerin AA.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 22 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist.

Dementsprechend ist der Rechtsmittelwerber BB nicht (mehr) Wasserberechtigter in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes, um dessen Wiederverleihung es vorliegend geht. Dem verfahrenseinleitenden Antrag konnte der Beschwerdeführer BB noch stellen, da er damals noch Wasserberechtigter gewesen ist.

Nachdem er diese Stellung als Wasserberechtigter infolge der Übertragung des Eigentums am Grundstück **2 zwischenzeitlich verloren hat, ist er nicht mehr als Partei des gegenständlichen Wiederverleihungsverfahrens anzusehen. Rechtlich zutreffend hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur mehr der jetzt wasserberechtigten Beschwerdeführerin AA zugestellt, nicht mehr aber an den Rechtsmittelwerber BB.

Die Beschwerde des BB war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2)

Bei einem Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes hat entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

Diese Voraussetzungen sind im Gegenstandsfall nicht gegeben, der Wiederverleihung stehen gleich mehrere Gründe entgegen, wozu wie folgt auszuführen ist:

a)

Widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (vgl VwGH 07.12.2006, Zl 2004/07/0124).

Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt erfolgt die verfahrensgegenständliche Wasserbenutzung nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend.

So hat der beigezogene wasserbautechnische Sachverständige klar und überzeugend dargelegt, dass das Tiroler Wehr der beschwerdegegenständlichen Anlage in einem betonierten Sohlgurt integriert ist und dieser Sohlgurt keine ausreichende Fundierung im Bachbett aufweist, hat er doch bei seinen Lokalaugenscheinen festgestellt, dass die Unterkante des angeführten Betonbauwerkes im talseitigen Bereich zumindest teilweise freigelegen hatte. Der Sachverständige zeigte auf, dass diesbezüglich Stand der Technik eine ordentliche Fundierung von zumindest 1,50 m unter Bachsohlenniveau wäre, um ein Freilegen und Unterkolken der Fundamente hintanzuhalten.

Weiters führte der Sachverständige aus, dass die Rohrführung aus dem Tiroler Wehr zum Entsander nicht dem Stand der Technik entspricht, da die genannte Rohrleitung oberirdisch im Bachbett verläuft. Stand der Technik wäre hier - so der Sachverständige - eine unterirdische Rohrführung aus dem Tiroler Wehr zum Entsander, die auf einer Bachseite in die Böschung führt, zumal bei der oberirdischen Rohrführung im Bachbett die Gefahr besteht, dass die Rohrleitung bei einem Murereignis oder bei einem größeren Hochwasserabfluss im Bach Schaden nimmt bzw die Ausleitung aus dem Tiroler Wehr weggerissen wird.

Schließlich gab der wasserbautechnische Sachverständige noch zu Protokoll, dass die Verwendung eines PVC-Rohres bei einer oberirdischen Rohrleitung – wie sie gegenständlich zwischen dem Tiroler Wehr und dem Entsander gegeben ist – ebenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht, da PVC-Rohre nicht UV-beständig sind.

Angesichts dieser nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Gegebenheiten beim Entnahmebauwerk im Bach ist vorliegend die beantragte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zur Entnahme von Betriebswasser aus dem X zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage rechtlich nicht möglich.

b)

Nach § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 hat der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag (nur dann) Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, „wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen“ (siehe VwGH 27.07.2017, Zl Ra 2015/07/0056).

In § 105 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 werden verschiedene öffentliche Interessen angeführt, die beim Vollzug des Wasserrechtsgesetzes zu beachten sind. Gemäß § 105 Abs 1 lit h Wasserrechtsgesetz 1959 ist ua darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung von Wasser nicht eintritt.

Dem daraus abzuleitenden Grundsatz der sinnvollen Verwendung von Wasser (vgl VwGH 29.10.2015, Zl 2012/07/0022) widerspricht die vorliegend gegebene Gesamtanlage, wird diese doch in einem Inselbetrieb gefahren, was nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des verfahrensbeteiligten wasserbautechnischen Sachverständigen immer wieder dazu führen kann, dass bei zu geringem Stromverbrauch im Gebäude der Beschwerdeführerin (Boiler-Aufheizung und Betrieb elektrischer Heizkörper) aus der Abarbeitung von Betriebswasser sich ergebende Überschussenergie über die Fußbodenheizung im Kraftwerkshaus „vernichtet“ werden muss.

Damit liegt aber klar auf der Hand und bedarf dies keiner weitergehenden Erörterung, dass die gegebene Gesamtanlage eine „Verschwendung von Wasser“ bedingt.

In diesem Kontext ist auch die praktisch jahresdurchgängig gegebene Gebäudeheizung zu sehen, wie diese dem Gericht vom Beschwerdeführer BB am 03.04.2018 geschildert wurde, wenn er dazu ausgeführt hat, dass sie „in einem alten Haus wohnen und die Heizung praktisch das ganze Jahr in Betrieb steht“, wobei nur wenige Tage im Jahr nicht geheizt wird.

Die vorliegend gegebene Anlagensituation ist auch nicht eine solche, die dem Stand der Technik entspricht (vgl das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl 2012/07/0022).

Insofern stehen der begehrten Wiederverleihung des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes auch gewichtige öffentliche Interessen im Wege.

c)

Sachverhaltsgemäß entspricht die Rohrführung zwischen Tiroler Wehr und Entsander nicht dem mit dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 21.07.1987 erteilten Konsens, zumal in den bewilligten Planunterlagen die Rohrführung zwischen Tiroler Wehr und Entsander unterirdisch vorgesehen war, wohingegen derzeit die in Rede stehende Rohrleitung oberirdisch im Bachbett erfolgt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kann sich ein Wiederverleihungsantrag allein auf die neuerliche Erteilung des Rechts zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen, Änderungen können im Wiederverleihungsverfahrens sohin nicht bewilligt werden (vgl VwGH 29.10.2015, Zl Ra 2015/07/0080).

Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes – in der veränderten Form – nach § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 ausgeschlossen (siehe VwGH 17.09.2009, Zl 2007/07/0149).

Im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall aber klargestellt, dass die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes auch deshalb nicht möglich ist, weil gegenständlich die Wasserbenutzungsanlage verfahrensmaßgeblich verändert worden ist, dies durch die oberirdische Rohrführung zwischen Tiroler Wehr und Entsander in der Mitte des verfahrensbetroffenen X. Diese Änderung der Wasserbenutzungsanlage ist schon deshalb als relevant anzusehen, da sie Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss im Bachbett haben könnte, ebenso auf die Erreichung des Zieles „Stand der Technik“.

3)

Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die vom elektrotechnischen und wasserbautechnischen Sachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellten Mängel bereits behoben worden seien.

Dies mag zwar – zumindest teilweise – zutreffen, doch steht fest, dass die vom Wasserbautechniker bemängelte Fundierung des Sohlgurtes, in dem das Tiroler Wehr integriert ist, und die kritisierte oberirdische Rohrführung zwischen Tiroler Wehr und Entsander nach wie vor unverändert bei der verfahrensgegenständlichen Anlage gegeben sind, hat doch der Beschwerdeführer BB bei der Verhandlung am 03.04.2018 bestätigt, dass die Situation bei der Wasserfassung sich in der Natur so darstellt, wie sie auf dem aktenkundigen Lichtbild vom 06.08.2016 zu ersehen ist, dies alleinig mit der Ausnahme, dass das auf dem Lichtbild zu erblickende Kletterseil zwischenzeitlich entfernt worden ist.

Damit sind aber wesentliche Kritikpunkte des wasserbautechnischen Sachverständigen an der verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsanlage nach wie vor aktuell. Diese bedingen auch, dass die in Beurteilung stehende Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.

b)

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass im Gegenstandsfall nicht auf den natürlichen Gewässerzustand des X abzustellen sei, sondern auf den faktischen Gewässerzustand bzw auf die gegebene faktische Belastung, so sind sie darauf hinzuweisen, dass Fragen der Gewässerökologie vorliegend gar nicht mehr näher betrachtet werden müssen, da die beantragte Wiederverleihung schon deshalb abzulehnen ist, weil die Wasserbenutzungsanlage nicht mehr dem Stand der Technik aus wasserbautechnischer Sicht entspricht und andere öffentliche Interessen (Vermeidung einer Wasserverschwendung) als jene der Gewässerökologie der begehrten Wiederverleihung im Wege stehen.

Ob auch gewässerökologische Rücksichten eine Wiederverleihung im Gegenstandsfall hinderten, kann dementsprechend dahinstehen.

Gleiches gilt für die Beschwerdedarlegungen, das der verfahrensbetroffene X von der Wildbach- und Lawinenverbauung hart verbaut worden sei, weswegen die Frage der abzugebenden Pflichtwassermenge anders – als vom beigezogenen gewässerökologischen Amtssachverständigen – zu beurteilen sei.

Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der von der belangten Behörde beigezogene Gewässerökologe zu Recht bei seiner Beurteilung die Regentage nicht berücksichtigt hat, dies im Sinne eines „worst-case“-Szenarios.

Schließlich kommt es gegenständlich auch nicht mehr darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Anlagenbetreibung als wirtschaftlich beurteilt werden kann, zumal – wie bereits dargelegt – der beantragten Wiederverleihung zum einen öffentliche Interessen (Vermeidung einer Wasserverschwendung) im Wege stehen und zum anderen die zu beurteilende Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Auf Fragestellungen der Wirtschaftlichkeit der Anlagenbetreibung war daher nicht näher einzugehen.

c)

Was den Einwand der Rechtsmittelwerber anbelangt, im Falle der Ablehnung der beantragten Wiederverleihung seien letztmalige Vorkehrungen zu ergreifen, die sehr kostenintensiv seien und nicht als wirtschaftlich betrachtet werden könnten, ist zu erwidern, dass eine durch erforderliche letztmalige Vorkehrungen verursachte Kostenbelastung nicht dazu führen kann, dass ein Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen werden muss, obwohl die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und der Wiederverleihung auch öffentliche Interessen im Wege stehen.

Mit dieser Argumentation wird jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

d)

Soweit die Beschwerdeführer schließlich damit argumentieren, die Betreibung der beschwerdegegenständlichen Kleinwasserkraftanlage bringe für sie entsprechende Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie, dies im Falle des Zusammenbruchs der allgemeinen Stromversorgung durch die CC, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Argumentation auch keine tragfähige Rechtfertigung dafür bietet, das Wasserbenutzungsrecht zur Betreibung einer Anlage wieder zu verleihen, die nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und die mit der Verschwendung von Wasser bzw von Energie einhergeht.

Die sich auf die Versorgungssicherheit beziehenden Beschwerdeausführungen zeigen nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre und die Rechtsmittelwerber in ihren Rechten verletzt.

4)

Was die Beweisanträge anbelangt, ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde.

Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen des DD sowie des EE zum Beweisthema der wirtschaftlichen Betreibung der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage ist festzustellen, dass diese Beweisaufnahmen zur Feststellung des verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltes nicht notwendig waren, da die Frage der Wirtschaftlichkeit der Anlagenbetreibung im Gegenstandsfall keine Entscheidungsrelevanz hatte, wobei hier auf die vorhergehenden Begründungserwägungen verwiesen werden kann.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragen,

-   ob ein öffentliches Interesse daran besteht, eine Verschwendung von Wasser hintanzuhalten, und

-   ob die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen ist, die gegenüber der erteilten Bewilligung in maßgeblicher Weise verändert wurde.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Wiederverleihung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0342.4

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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