RS Lvwg 2018/4/19 LVwG-AV-373/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Die Versagung einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur dann in Betracht, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellen (VwGH 2001/07/0037). Nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, haben demgegenüber nicht zur Abweisung eines Bewilligungsantrags bzw. eines unbedingten Entfernungsauftrags zu führen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Hochwasserabfluss; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Gutachten; Richtlinien;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.373.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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