RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2018/05/0034

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §293;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0035

Rechtssatz

Die Revisionswerber unterliegen mit ihrem Vorbringen, es handle sich bei dem Erdmaterial um keine bewegliche Sache, weil es als Erdreich fest mit ihrem Grundstück verbunden sei, sodass auch deshalb der Abfallbegriff im Sinne des AWG 2002 nicht erfüllt sei, einem Rechtsirrtum. Bei Aufschüttung des angelieferten Bodenaushubmaterials auf dem Grundstück der Revisionswerber, die Besitzer des erworbenen Erdreiches sind, stellte dieses Material unzweifelhaft eine bewegliche Sache im Sinne des § 293 ABGB dar. Ein Ende der Abfalleigenschaft konnte nur unter den in § 5 Abs. 1 AWG 2002 normierten Voraussetzungen eintreten (Hinweis VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050034.L03

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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