TE Vfgh Beschluss 1997/11/27 A13/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
FinStrG §172 Abs1
BAO §239

Leitsatz

Zurückweisung eines auf die Zahlung von Verzugszinsen eingeschränkten Klagebegehrens wegen nicht rechtzeitiger Rückerstattung einer bereits bezahlten Finanzstrafe; bescheidmäßiger Abspruch über Rückzahlungsbegehren aufgrund der Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmung der BAO auch im Finanzstrafverfahren vorgesehen

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Mit einer auf Art137 B-VG gestützten, gegen die Republik Österreich (richtig: gegen den Bund) erhobenen Klage vom 16. April 1997 beantragte der Einschreiter zunächst, die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen einen Betrag von S 9500,-- zuzüglich 4% Zinsen seit 23. August 1996 zu bezahlen sowie die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen.

Der Kläger begehrte damit die Rückerstattung einer von ihm beglichenen Geldstrafe, nachdem die zugrundeliegende (gemäß §146 Finanzstrafgesetz ergangene) vereinfachte Strafverfügung des Zollamtes Flughafen Wien mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Jänner 1997 im Aufsichtswege aufgehoben worden war.

Da zwei Anträge an das Zollamt Flughafen Wien auf Rückerstattung der beglichenen Finanzstrafe unbeantwortet geblieben seien, sehe sich der Einschreiter zur Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof genötigt.

b) Nach Angaben des Klägers wurde ihm mit Datum 13. Mai 1997 der Strafbetrag in Höhe von S 9.500,-- auf das Konto des Klagevertreters gutgebucht.

Infolgedessen schränkte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Mai 1997 sein Klagebegehren auf die Bezahlung von 4% Zinsen aus S 9.500,-- vom 23. August 1996 bis 13. Mai 1997 und den Ersatz der Verfahrenskosten ein.

c) Vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, erstattete die beklagte Partei eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Klage beantragt.

2. Die Klage ist unzulässig:

a) Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

b) Gemäß §239 Abs1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (des Abgabepflichtigen) erfolgen. Dieser hat die Möglichkeit, die Rückzahlung des seiner Meinung nach zu viel bezahlten Betrages zu fordern, wobei über einen solchen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist (VfSlg. 8836/1980, 13412/1993).

Dies trifft gleichermaßen auf eine mit dem Erstattungsbegehren verbundene Verzugszinsenforderung als Annex zur Hauptsache zu, und zwar auch dann, wenn die Hauptforderung während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erfüllt wurde (s. VfSlg. 10470/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur).

c) Die eben dargelegten Erwägungen gelten auch für die Rückerstattung einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz:

Gemäß §172 Abs1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sinngemäß die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt. Zum 6. Abschnitt der BAO ("Einhebung der Abgaben" / §§210 ff.) zählen auch die Regelungen über die Rückzahlung (§§239 bis 241).

§239 BAO findet nach dem Gesagten auch im Finanzstrafverfahren Anwendung (s. z.B. Stoll:

Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 3, Wien 1994, S 2469; Sommergruber/Reger: Das Finanzstrafgesetz, Eisenstadt 1990, S 698).

d) Da somit über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid eine Verwaltungsbehörde abzusprechen ist, erweist sich die Klage als unzulässig. Sie ist daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzverfahren, Rückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A13.1997

Dokumentnummer

JFT_10028873_97A00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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