RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-1-236/2017-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §61 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass in einer Rechtsmittelbelehrung eines Straferkenntnisses statt von einem „Straferkenntnis“ von einem „Bescheid“ die Rede ist, schadet nicht, da auch ein Straferkenntnis ein Bescheid darstellt. Im Übrigen muss es selbst einem (ausländischen) juristischen Laien klar sein, dass sich die Rechtsmittelbelehrung auf die betreffende Entscheidung bezog.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Rechtsmittelbelehrung, Straferkenntnis, Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.236.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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