TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/8 VGW-041/040/11980/2016

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. O., vertreten durch RA, vom 15.9.2016, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.8.2016, Zl. MBA ... - S 64222/15, wegen Übertretung nach dem AuslBG, nach durchgeführter Verhandlung am 17.10.2017 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Absatz 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Absatz 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die J. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

H i n w e i s

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 17.10.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die Niederschrift über die Verhandlung wurde sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Absatz 4 VwGVG gestellt wurde, konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden.

Gemäß § 50 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung im Falle der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.

Folgende Tatsachen werden als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer hat als im Tatzeitraum fungierender handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als in diesem Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. GmbH mit Sitz in Wien, A., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG (laut Versicherungsdatenauszug) von 20.04.2015 bis 06.06.2015 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes in Wien, A., die Ausländerin Frau N. H., geboren am ...1981, japanische Staatsbürgerin, als Angestellte beschäftigt hat, beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte„, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus„, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.

Die japanische Staatsbürgerin wurde von der J. GmbH in der Zeit vom 20.04.2015 bis 06.06.2015 als unselbstständig Erwerbstätige beschäftigt. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) bestand für diesen Zeitraum nicht. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde erst am 21.05.2015 beantragt. Die Beschäftigungsbewilligung wurde erst mit Wirksamkeit vom 12.06.2015 erteilt. Dem Beschwerdeführer ist als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer GmbH mit mehreren Angestellten zumutbar, dass er sich mit den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Beschäftigung von Studenten auseinandersetzt. Das Vertrauen auf die Auskunft der zu Beschäftigenden reicht nicht aus. Dass eine falsche Auskunft der zuständigen Behörde vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Auf Verschuldensebene wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Strafbemessung bestimmt sich nach § 19 VStG. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe knapp oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe ist tat- und schuldangemessen.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – entgegen dem mündlich verkündeten Spruchpunkt III. – gemäß § 25a Absatz 4a VwGG und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Absatz 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Ausländer; Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; gekürzte Ausfertigung; handelsrechtlicher Geschäftsführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.040.11980.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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